Aktuelles zum spanischen Wirtschaftsrecht
Coronavirus-Krise: „Nachzuholende bezahlte Sonderfreistellung“ als weitere arbeitsrechtliche Maßnahme in Spanien
06.04.2020
Zwei neue Gesetzesdekrete, die am 28. und 29. März 2020 in Kraft traten, betreffen eine weitere arbeitsrechtliche Maßnahme zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie, nämlich die „Nachzuholende bezahlte Sonderfreistellung“ (permiso retribuído recuperable).
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es
Mit dem Ziel der Sicherung von Arbeitsplätzenund der Eindämmung der Flut von Anträgen auf Kurzarbeit und der Beschränkung der Mobilität der Arbeitnehmer zur Vermeidung von Neuansteckungen, wurden zwei königliche Gesetzesdekrete erlassen: das königliche Gesetzesdekret 9/2020 vom 27. März und das vom 10/2020 vom 29. März.
In beiden ist unter anderem vorgesehen (i) das Verbot von Entlassungen aus den in den Artikeln 22 und 23 des Gesetzesdekrets 8/2020 vom 17. März genannten Gründen; (ii) die Beschränkung der Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt auf die Dauer des Alarmzustandes; und (iii) die Möglichkeit der abermaligen Überprüfung von genehmigten Anträgen auf Kurzarbeit sowie der Verhängung von Sanktionen bei Falschangaben, Unrichtigkeiten oder Betrugsfällen.
Des Weiteren wird eine „nachzuholende bezahlte Sonderfreistellung“ (permiso retribuído recuperable) eingeführt: Im Zeitraum vom 30. März 2020 bis zum 9. April 2020 werden bestimmte Arbeitnehmer freigestellt. Diese erhalten weiterhin ihr Gehalt und müssen die Arbeitszeit bis zum 31. Dezember 2020 nachholen. Welche Arbeitnehmergruppen ausgeschlossen sind und welchem Verfahren gefolgt werden muss, regelt das Dekret im Detail.
Ausführliche Informationen der auf spanisches Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwältin, Monika Bertram aus Madrid, finden Sie hier:
Spanien: Nachzuholende bezahlte Sonderfreistellung, neue Maßnahme zur Bewältigung der Covid-19-Krise
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