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CBBL Rechtsanwalt in Ägypten, Dr. Christian Ule, Kanzlei MIDEAST | Law
Dr. Christian Ule
Rechtsanwalt und Advocate (DIFC, Dubai)
MIDEAST | Law, Kairo

Aktuelles zum ägyptischen Wirtschaftsrecht

Coronavirus: Vorrübergehende Erlaubnis, Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen in Ägypten virtuell abzuhalten

27.03.2020

Noch am selben Tag trat das Dekret Nr. 160 der General Authority for Free Zone and Investment ("GAFI") vom 18. März 2020 in Kraft, wonach ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen ägyptischer Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorübergehend im Umlaufverfahren mit elektronischen Mitteln (z.B. Telefonkonferenzen) einberufen und abgehalten werden dürfen (die "Neue Regelung"). Dasselbe gilt auch für Vorstandssitzungen und Geschäftsführertreffen.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kairo, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44, mideastlaw.de

Die Neue Regelung wird auf alle Arten von Gesellschaften angewandt, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzes Nr. 159 aus 1981 und des Investitionsgesetzes Nr. 72 aus 2017 gegründet wurden.

Wir weisen darauf hin, dass sich Einladungen an Aktionäre und alle relevanten Parteien, auch in der neuen Einberufungsform, an die gesetzlichen Fristen der Einberufung von Hauptversammlungen, halten müssen. Für jede Hauptversammlung, zu der bereits eine Einladung verschickt wurde, ist es daher möglich, nachträglich diese Einladung insofern abzuändern, als den Teilnehmern mitgeteilt wird, diese Hauptversammlung auf elektronischen Weg abzuhalten. Das gleiche gilt für Vorstandsitzungen.

Die betreffenden Gesellschaften müssen dabei sicherstellen, dass die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Aktionäre bzw. Gesellschafter, je nachdem wie der Fall liegt, über die jeweiligen Tagesordnungspunkte abstimmen können. Die Unternehmen müssen außerdem virtuelle Sitzungen auf einer CD aufzeichnen, die GAFI als Nachweis für die Teilnahme der betreffenden Parteien zur Verfügung gestellt werden muss.

Ferner hat der Verwaltungsrat von GAFI unter Beschluss Nr. 42 aus 2020 verfügt, dass sich die Frist für die Einreichung der geprüften Jahresabschlüsse für das am 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahr statt am 31. März 2020 nunmehr auf den 30. April 2020 und für das am 31. März 2020 endende Geschäftsjahr auf den 15. Juni 2020 verlängert.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Kairo, Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, berät Sie gerne: ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44