Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Rumänien
CBBL Rechtsanwalt, Managing Partner Christian Weident, Kanzlei STALFORT Legal. Tax. Audit., Bukarest, Bistrita, Sibiu
Christian Weident
Rechtsanwalt, Managing Partner
STALFORT Legal. Tax. Audit.
Bukarest, Bistrita, Sibiu

Aktuelles zum rumänischen Wirtschaftsrecht

COVID-19-Alarmzustand in Rumänien verlängert – mit Lockerungen

23.06.2020

Am 16.06.2020 wurde in Rumänien durch den Beschluss der Regierung Nr. 476/2020 die Verlängerung des sog. Alarmzustands (starea de alertă) bis zum 16.07.2020 beschlossen. Dies ging mit der Einführung diverser Lockerungen einher – wie nachfolgend beschrieben wird.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bukarest, Herrn Rechtsanwalt Christian Weident, weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53, www.stalfort.ro

Maßnahmen zur Steigerung der Widerstandsfähigkeit in Rumänien

Folgende relevanten Maßnahmen wurden eingeführt:

  • Pflicht zur Tragung von Schutzmasken in geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäftsräumen, öffentlichen Verkehrsmitteln, und am Arbeitsplatz;
  • Erlaubnis der Einreise nach Rumänien für Personen aus Staaten, für die die Pflicht zur Eigenisolierung abgeschafft wurde („ausgenommene Staaten1) unter bestimmten Bedingungen.
  • Eigenisolierungspflicht für 14 Tage für Einreisende aus
    - nicht "„ausgenommenen Staaten“
    - einem „ausgenommenen Staat“, wenn die einreisende Person sich weniger als 14 Tage darin aufgehalten hat (es sei denn, sie ist vor dem Aufenthalt aus Rumänien dorthin gereist oder sie hat sich kumuliert mindestens 14 Tage in mehreren ausgenommenen Staaten aufgehalten).
    Ausnahmen gelten u.a. für

    • Fahrer von Fahrzeugen zum Warentransport mit zul. Gesamtgewicht über 2,4 t oder zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Plätzen;
    • Bestimmtes Flug-/ Eisenbahnpersonal,
    • Grenzgänger zu Arbeitszwecken/ Wanderarbeitnehmer aus bestimmten Staaten,
    • Rückkehrende Arbeitnehmer rumänischer Unternehmen, die Arbeiten im Ausland verrichten, bei Nachweis des Vertrags;
    • Vertreter ausländischer Unternehmen mit Niederlassungen in Rumänien, bei Nachweis vertraglicher Beziehungen damit,
    • Mitglieder diplomatischer oder konsularischer Strukturen, etc.

Maßnahmen zur Risikoverringerung in Rumänien

In diesem Bereich wurden für das tägliche Leben relevante Aspekte geregelt, u.a.

  1. ein Verbot von Versammlungen in Rumänien
    • in offenen Räumen wie Treffen, Demonstrationen, Konzerte, u.a.;
    • in geschlossenen Räumen zu kulturellen, wissenschaftlichen, künstlerischen, sportlichen oder Vergnügungszwecken.
      Für beide Fälle wurden Ausnahmen geregelt, in denen Versammlungen unter Befolgung von Sonderregelungen gemäß Anordnungen der zuständigen Minister zulässig sind. Hierzu gehören folgende Fälle:
    • Sportwettbewerbe unter freiem Himmel ohne Zuschauer;
    • Die Tätigkeit von Museen, Bibliotheken, Büchereien, Filmstudios, sowie kulturelle Tätigkeiten unter freiem Himmel;
    • Religiöse Tätigkeiten wie Gottesdienste in- und außerhalb der vorgesehenen Räume.
  2. ein Verbot sportlicher und ähnlicher Freizeitaktivitäten wie Radfahren, Wandern, Laufen, Bergsteigen, etc. in Gruppen von mehr als 6 Personen, die nicht zusammen wohnen;
  3. ein Verbot privater Veranstaltungen
    • in geschlossenen Räumen, in Gruppen von mehr als 20 Personen;
    • in offenen Räumen, in Gruppen von mehr als 50 Personen.
      In allen Fällen sind die getroffenen Regelungen betreffend das „Social Distancing“ streng zu befolgen.
  4. ein Einreiseverbot für Ausländer und Staatenlose (gemäß Dringlichkeitsverordnung 194/2002), wofür u.a. folgende Ausnahmen gelten:
    • Familienmitglieder rumänischer Staatsbürger;
    • Familienmitglieder der Angehörigen von Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR oder der Schweiz mit Aufenthalt (rezidenţă) in Rumänien;
    • Durchreisende;
    • Personen mit Langzeitvisum, Aufenthaltserlaubnis oder entsprechendem Dokument eines anderen Staates gemäß der Gesetzgebung der EU
      (Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltstitel in einem EWR- Staat oder der Schweiz sind hier nicht ausdrücklich erwähnt – obwohl mancher davon zu den Staaten gehört, aus denen grds. ohne Eigenisolierung eingereist werden kann).
  5. Flüge aus und nach Belgien, Frankreich, Iran, Italien, UK/ Nordirland, die Niederlande, die USA und die Türkei sind suspendiert; die Aufnahme ist möglich, soweit die Länder durch die rumänischen Behörden (INSP und CNSU) von der Pflicht zur Eigenisolierung befreit werden.
    Ausnahmen gelten unter anderem für

    • Waren- oder Brieftransporte;
    • Humanitäre oder dringende medizinische Dienste;
    • Transporte technischer Interventionsteams auf Ersuchen von in Rumänien ansässigen Wirtschaftsteilnehmern;
    • Charterflüge durch Inhaber von Lizenzen gemäß den EU- Regelungen, für Saisonarbeiter oder Beförderungspersonal im Rahmen der sog. „Grünen Korridore“ oder zur Rückführung von Personen, jeweils unter gewissen Bedingungen.
  6. ein Verbot der Einnahme von Speisen und Getränken im Innenbereich von Restaurants, Hotels, Pensionen, Cafés etc. Unter freiem Himmel ist dies Gruppen von maximal 4 Personen aus unterschiedlichen Familien mit einem Abstand von mindestens 2m zwischen den Tischen gestattet.
  7. In kommerziellen Zentren, d.h. v.a. in Einkaufszentren, bleiben nur noch Restaurants, Cafés u.ä. im Innenbereich, Glücksspiele, Spielhallen und Kinos geschlossen.
  8. Schwimmbäder, Spielhallen und Spielplätze in geschlossenen Räumen bleiben geschlossen.
  9. Krippen, Kindergärten und After Schools können während der Sommerferien grundsätzlich öffnen;
  10. Die Pflicht aller Wirtschaftsteilnehmer zur Sicherung der epidemiologischen Überwachung und Händedesinfektion bleibt bestehen.

1 Aktuelle Listen unter https://www.cnscbt.ro/index.php/liste-zone-afectate-covid-19; weitere Informationen unter https://stalfort.ro/wp- content/uploads/2020/06/20200615_SONDERMELDUNG_Einreise_nach_Rum%C3%A4nien_ab_dem_15.-Juni-FOLLOW-UP.pdf oder allgemein unter https://stalfort.ro/nachrichten/

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