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CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad

Aktuelles zum serbischen Wirtschaftsrecht

COVID-19: Dürfen in Serbien mehr als fünf Mitarbeiter zusammen in einem Raum arbeiten?

25.03.2020

Die Verordnung, die am 21.03.2020 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass in der Republik Serbien, um die Ausbreitung der durch das SARS-CoV-2-Virus verursachten Infektionskrankheit COVID-19 zu verhindern, öffentliche Versammlungen von mehr als fünf Personen in Räumen im gesamten Territorium der Republik Serbien verboten sind (Verordnung über das Verbot von öffentlichen Versammlungen in Räumen in der Republik Serbien, „Amtsblatt der RS”, Nr. 39/2020, nachstehend: „Verordnung“).

Von Herrn Luka Vodinelić, Diplom-Jurist, office@tsg.rs, Tel: +381 1 132 852 27, www.tsg.rs

Eine öffentliche Versammlung im Sinne des Gesetzes ist für gewöhnlich eine Zusammenkunft von mehr als 20 Personen, um staatliche, politische, soziale und nationale Überzeugungen und Ziele, andere Freiheiten und Rechte in einer demokratischen Gesellschaft zum Ausdruck zu bringen, zu verwirklichen und zu fördern. Die Versammlung umfasst auch Zusammenkünfte, um religiöse, kulturelle, humanitäre, sportliche, unterhaltsame und andere Interessen und Zwecke zu verfolgen.

Ein Versammlungsort im Sinne des Gesetzes ist jeder Raum, der einer unbestimmten Anzahl von Personen ohne Bedingungen oder unter denselben Bedingungen individuell zur Verfügung steht. Ein geschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das umschlossen oder markiert ist, und der nur an einem bestimmten Ort zugänglich ist.

In Anbetracht der vorstehenden Bestimmungen gilt diese Verordnung nicht für Arbeitnehmer, die in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers arbeiten (z. B. in einer Fabrik oder einer Halle), da es sich im konkreten Fall nicht um eine öffentliche Versammlung handelt. Wenn die Arbeitnehmer zur Arbeit kommen, äußern, verwirklichen oder fördern sie damit weder staatliche, politische, soziale und nationale Überzeugungen und Ziele, noch verfolgen sie religiöse, kulturelle oder andere Interessen oder Zwecke. Dies wird durch die Tatsache gestützt, dass die Geschäftsräume des Arbeitgebers, die als Versammlungsort der Arbeitnehmer dienen, keine Räume sind, die einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich sind, sondern nur bestimmten Personen, den Arbeitnehmern.

Beispielsweise ist eine Fabrik zweifellos ein geschlossener Raum, aber die Ankunft und Ausübung der Arbeit durch die Arbeitnehmer in diesem Raum wird nicht als öffentliche Versammlung angesehen, daher kann diese Verordnung nicht auf die Arbeit von Arbeitnehmern angewendet werden.

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