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CBBL Advokátka/Partner Šárka Gregorová, Kanzlei Schaffer & Partner, Prag
Šárka Gregorová
Advokátka/Partner
Schaffer & Partner
Prag

Aktuelles zum tschechischen Wirtschaftsrecht

COVID-19: Eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz in Tschechien

04.06.2020

Die durch staatliche Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 verursachten Einschränkungen haben in den letzten Tagen wesentlich nachgelassen. Die Arbeitgeber entscheiden nun, ob sie ihre Angestellten an den Arbeitsplatz zurückrufen und ob und wenn ja, wie sie den Arbeitsplatz anpassen sollen.

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Prag, Frau Mgr. Šárka Gregorová, LL.M., gregorova@cbbl-lawyers.de, Tel. +420 - 2 - 215 063 00, www.schaffer-partner.cz

Wir versuchen, einige verwandte Aspekte, die mit der Rückkehr von Mitarbeitern an den Arbeitsplatz in Tschechien verbunden sind, zu erläutern. Dieser Artikel zielt jedoch nicht darauf, über die Ansteckungswege der COVID-19 oder über Krankenbetreuung zu informieren, sondern wir möchten uns auf die Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers in Bezug auf Prävention konzentrieren, die teilweise auf den EU-Anweisungen beruhen. Dies sind jedoch nur unverbindliche Empfehlungen, und die konkrete Lösung und Annahme geeigneter Maßnahmen liegt immer beim Arbeitgeber.

Es liegt in Tschechien an dem Arbeitgeber, den sicheren und die Gesundheit nicht bedrohenden Arbeitsplatz sicherzustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen zu fördern und die Maßnahmen zu Risikoprävention zu treffen. Damit kann ihm vor allem eine geeignete Organisation von der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, die ihm ermöglicht, die Risiken richtig zu bewerten und die geeigneten Maßnahmen zu treffen.

Die Arbeitgeber sollten vor allem das Risiko am Arbeitsplatz neu bewerten, und nach dessen Ergebnis neue Maßnahmen zur Minimalisierung der Exposition gegenüber COVID-19, Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach der Sperrfrist und nicht zuletzt die Verwaltung der Mitarbeiter, die von Hause aus arbeiten, zu schaffen.

Zunächst ist es empfehlenswert, auch den arbeitsmedizinischen Arzt in die Überprüfung der Risikobewertung einzubeziehen. In der Tschechischen Republik soll jeder Arbeitgeber über einen Vertrag über die Bereitstellung dieser Dienste mit dem entsprechenden Arzt verfügen. Wir empfehlen außerdem, beim entsprechenden Amt aktuelle Informationen zur Verbreitung von COVID-19 in Ihrer Region aufzufordern.

Sobald die Risikobewertung aktualisiert wird, sollte der nächste Schritt die Erstellung eines Aktionsplans mit geeigneten Maßnahmen sein. Vergessen Sie auch nicht, die Personen zu bestimmen, die für die Kontrolle der Einhaltung der getroffenen Maßnahmen verantwortlich sind.

In Bezug auf die Minimierung des Infektionsrisikos hat die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Leitlinien herausgegeben, aus denen die folgenden Empfehlungen für die Tschechische Republik abgeleitet werden können:

a. Stellen Sie nach Möglichkeit Dienstleistung im Fernabsatz (Telefon oder Video) anstelle eines persönlichen Zugriffs bereit. Stellen Sie sicher, dass nur Mitarbeiter am Arbeitsplatz anwesend sind, die für die Arbeit wesentlich sind, und minimieren Sie die Anwesenheit Dritter. Führen Sie vorerst nur die erforderliche Arbeit aus.

b. Wenn möglich,

i. schränken Sie den physischen Kontakt zwischen Mitarbeitern ein (z.B. während Besprechungen oder Pausen)

ii. isolieren Sie Mitarbeiter, die ihre Aufgaben sicher selbst ausführen können und keine spezielle Ausrüstung oder nicht umsetzbare Instrumente benötigen

iii. stellen Sie nach Möglichkeit sicher, dass Mitarbeiter beispielsweise alleine in einem freien Büro, Personalraum, Esszimmer oder Besprechungsraum arbeiten

iv. Bitten Sie gefährdete Mitarbeiter, von zu Hause aus zu arbeiten (ältere Menschen, schwangere Mitarbeiterinnen und Menschen mit chronischen Krankheiten – einschließlich Bluthochdruck, Lungen- oder Herzproblemen, Diabetes oder Patienten, die sich einer Krebsbehandlung oder einer anderen Immunsuppression unterziehen).

c. Beseitigen Sie und, falls dies nicht möglich ist, schränken Sie den physischen Kontakt mit und zwischen Kunden ein. Zum Beispiel durch Online- oder Telefonbestellungen, kontaktlose Zustellung oder geregelte Einreise (um zu vermeiden, dass sich gleichzeitig Aufläufe im Freien bilden) und physische Abstände innerhalb und außerhalb von Gebäuden.

d. Stellen Sie eine undurchlässige Barriere zwischen den Mitarbeitern auf, insbesondere wenn diese nicht in der Lage sind, einen Abstand von 2 Metern voneinander einzuhalten. Barrieren können gezielt für diesen Zweck oder improvisiert hergestellt werden, beispielsweise mit Hilfe von Plastikfolie, Trennwänden, Schiebeschränken oder mit Hilfe von Lagereinheiten. Gegenstände, die nicht fest sind oder Löcher haben (wie Topfpflanzen oder Karren), und Gegenstände, die neue Gefahren verursachen (wie Stolpern, herabfallende Gegenstände), sollten vermieden werden. Wenn eine Barriere nicht verwendet werden kann, sollte zwischen den Mitarbeitern ausreichend Platz geschaffen werden, indem beispielsweise mindestens zwei leere Tische auf jeder Seite bereitgestellt werden.

e. Wenn ein enger Kontakt unvermeidbar ist, halten Sie ihn weniger als 15 Minuten lang. Begrenzen Sie den Kontakt zwischen Arbeitsgruppen zu Beginn und am Ende der Schicht. Geben Sie den Zeitpunkt für die Essenspausen an, um die Anzahl der Personen zu verringern, die sich ein Esszimmer, ein Personalzimmer oder eine Küche teilen. Stellen Sie sicher, dass jeweils nur ein Mitarbeiter in Toilette und Umkleidekabinen anwesend ist. Platzieren Sie ein Schild an der Haupttür, das darauf hinweist, dass eine der Toiletten belegt ist, um sicherzustellen, dass jeweils nur eine Person eintritt. Ordnen Sie die Schichten so an, dass der Zeitpunkt der Reinigung und der Sanitärarbeiten berücksichtigt wird.

f. Wenn Mitarbeiter in Innenräumen mit anderen arbeiten, sollten sie Gesichtsmasken tragen. Gesichtsmasken sollten nur als ergänzende Maßnahme betrachtet werden und nicht als Ersatz für etablierte Präventionsverfahren wie körperliche Distanzierung. Es ist wichtig, dass die Mitarbeiter die Gesichtsmasken richtig verwenden:

i. die Gesichtsmaske sollte das Gesicht von der Nase bis zum Kinn vollständig bedecken

ii. die Hände müssen gründlich gewaschen werden, bevor die Gesichtsmaske aufgesetzt oder entfernt wird

iii. bei Verwendung einer wiederverwendbaren Gesichtsmaske ist wichtig:

  • beim Anziehen Gesicht und Stoff nicht zu berühren
  • das Tragen der Gesichtsmaske sollte nicht länger als vier Stunden oder bis die Gesichtsmaske feucht ist dauern
  • entfernen Sie die Gesichtsmaske nur an den Schnüren oder Gummibändern, berühren Sie den Stoff oder das Gesicht nicht. Nach dem Umgang mit der Gesichtsmaske ist es empfehlenswert, die Hände erneut zu waschen. Die Gesichtsmaske muss nach jedem Gebrauch sterilisiert werden. Dies kann erreicht werden, indem die Gesichtsmaske auf die höchste Temperatur, d.h. mindestens 60 °C, gewaschen und dann noch nass gebügelt wird.

iv. Wenn die Gesichtsmaske wegwerfbar ist, muss sichergestellt sein, dass sie sicher entfernt und ausgeworfen wird. Da eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden kann, handelt es sich um einen gefährlichen Abfall, der sicher in gekennzeichneten, getrennten, abgedeckten, geschlossenen, undurchlässigen und mechanisch beständigen Verpackungen gelagert werden muss, die vorzugsweise brennbar sind, ohne dass der Abfall weiter behandelt werden muss. Die Verpackung muss intakt sein, die Außenverpackung sollte desinfiziert werden (weitere Einzelheiten siehe Stellungnahme 20-3-2020-Stellungnahme des Staatlichen Instituts für öffentliche Gesundheit).

g. Geben Sie Handseife und Wasser oder geeignete Händedesinfektionsmittel in die dafür vorgesehenen Bereiche und weisen Sie die Mitarbeiter an, ihre Hände häufig zu waschen. Reinigen Sie Arbeitsbereiche häufig, insbesondere Theken, Türgriffe, Werkzeuge und andere Oberflächen, die häufig berührt werden, und sorgen Sie nach Möglichkeit für gute Belüftung.

h. Wenn Sie trotz aller möglichen Vorsichtsmaßnahmen ein Infektionsrisiko festgestellt haben, stellen Sie alle erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) bereit. Es ist wichtig, die Mitarbeiter in der richtigen Verwendung von PSA zu schulen und sicherzustellen, dass sie die verfügbaren Anweisungen für die Verwendung von Gesichtsmasken und Handschuhen befolgen.

i. Platzieren Sie am Eingang zum Arbeitsplatz und in anderen sichtbaren Bereichen Plakate, die im Krankheitsfall einen Aufenthalt zu Hause fordern, Plakate mit Verhaltensregeln bei Husten und Niesen sowie eine Beschreibung der Händehygiene.

j. Bei Warenlieferung holen Sie diese auch außerhalb des Gebäudes ab oder liefern Sie sie aus. Weisen Sie die Fahrer in die richtige Kabinenhygiene ein und geben Sie ihnen ein geeignetes Desinfektionsgel und Tücher.

k. Vermeiden Sie eine Überlastung des Reinigungspersonals, indem Sie geeignete Maßnahmen ergreifen, z.B. zusätzliches Personal für die Reinigung einsetzen und die Mitarbeiter auffordern, ihren Arbeitsbereich aufgeräumt zu lassen. Stellen Sie den Mitarbeitern Hygiene-Tücher und Abfallbehälter mit Plastiktüten zur Verfügung, damit sie ohne Kontakt mit dem Inhalt geleert werden können.

Es ist klar, dass die aktuelle Situation erhöhte Anforderungen an den Arbeitgeber stellt, was seine Pflichten in Bezug auf seine Mitarbeiter und auf seine Verpflichtung, einen Arbeitsplatz für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeit zu gewährleisten. Unter Einhaltung der Grundregeln des Arbeitsschutzes in Verbindung mit den Besonderheiten der COVID-19-Risiken kann diese Situation jedoch relativ gut überwältigt werden.

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Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Mgr. Šárka Gregorová, LL.M., und ihr Team in Prag stehen Ihnen gerne zur Verfügung: gregorova@cbbl-lawyers.de, Tel. +420 - 2 - 215 063 00