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CBBL Avvocato, Equity Partner Christoph Jenny, Kanzlei Bureau Plattner, Mailand
Christoph Jenny
Avvocato, Equity Partner
Bureau Plattner
Mailand

Aktuelles zum italienischen Wirtschaftsrecht

COVID-19: Neue Bestimmungen über das Entlassungsverbot in Italien

25.08.2020

Das sog. „Decreto Agosto” (Gesetzesdekret Nr. 104 vom 14. August 2020) hat das Entlassungsverbot in Italien auf verschiedene Weise verlängert.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Partneranwalt in Italien, Herrn Matteo Di Francesco, Partner und Leiter der Arbeitsrechtsabteilung, matteo.difrancesco@jenny.it, Tel. +39 02 778031, www.bureauplattner.com

1. Die neuen Bestimmungen des Entlassungsverbots in Italien

Das Entlassungsverbot ist seit dem 17. März in Kraft. Bis zum 17. August handelte es sich um ein allgemeines Verbot, d.h. es galt für alle Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen, sowohl kollektiver als auch individueller Art. Jetzt aber wird das Verbot „flexibel“.

Denn ab dem 18. August beginnt eine „mobile“ Verlängerung des Entlassungsverbots, in Verbindung mit der Notstands-Lohnausgleichskasse (alle 18 neuen Wochen) oder alternativ der Beitragsbefreiung bis zu 4 Monaten, wodurch das Entlassungsverbot für viele Unternehmen erst zwischen Mitte November und Ende des Jahres endet.

2. Die Ausnahmen des Entlassungsverbots in Italien

Ab dem 18. August treten auch die Ausnahmen vom Verbot, die mit dem „Decreto Agosto“ eingeführt wurden, in Kraft. Art. 14 des Dekrets enthält drei ausdrückliche Ausnahmen:

  • Entlassungen, die durch die endgültige Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens begründet sind, die sich aus der Liquidation des Unternehmens ohne, auch nur teilweiser, Fortsetzung der Tätigkeit ergeben, sind vom Verbot ausgenommen;
  • Unternehmen können wieder firmeninterne Verträge als Anreiz zur Entlassung abschließen. Diese ermöglichen es mit jedem einzelnen Mitarbeiter (dem es freisteht, dem Vertrag beizutreten) eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren, wobei dies nicht unbedingt in einer geschützten Umgebung erfolgen muss. In diesem Fall verlassen die Arbeitnehmer das Unternehmen und profitieren vom Arbeitslosengeld (und wahrscheinlich auch von einem Kündigungsbonus seitens des Arbeitgebers);
  • im Falle eines Konkurses ist eine Entlassung möglich, wenn das Unternehmen nicht provisorisch weitergeführt wird oder wenn die Einstellung des Betriebs angeordnet wird. Ist die provisorische Weiterführung für einen bestimmten Zweig des Unternehmens vorgesehen, sind Entlassungen in Sektoren, die nicht unter das Verbot fallen, davon ausgenommen.

Die bereits vorgesehene Ausnahme vom Verbot des Vertragswechsels mit Wiedereinstellung von Mitarbeitern des neuen Auftragnehmers bleibt unverändert. Es wird auch bestätigt, dass Führungskräfte vom Entlassungsverbot ausgenommen sind.

3. Weitere Ausnahmen des Entlassungsverbots in Italien

Zusätzlich zu den drei vom Gesetzgeber vorgesehenen Fällen gibt es zwei weitere Auslegungsfälle:

  • jedes Unternehmen, das die neuen 18 Wochen der COVID-19-Lohnausgleichskasse beantragen möchte, kann aus gerechtfertigten objektiven Gründen nur dann Massen- oder Einzelentlassungen vornehmen, wenn es die 18 Wochen der Lohnausgleichskasse, die zwischen dem 13. Juli und dem 31. Dezember 2020 in Anspruch genommen werden können, voll ausgeschöpft hat. Die 18 neuen Wochen der COVID-19-Lohnausgleichskasse sind in zwei Blöcke von 9 Wochen aufgeteilt, wobei der erste Block auch die Wochen der Lohnausgleichskasse im Sinne des Gesetzesdekrets Nr. 18/2020 umfassen kann, die zuvor für Zeiträume nach dem 12. Juli beantragt wurden;
  • Unternehmen, die keinen Antrag für die neue Lohnausgleichskasse stellen und bereits in den Monaten Mai und Juni 2020 von den vorherigen Lohnergänzungen gemäß Gesetzesdekret Nr. 18/2020 und nachfolgenden Änderungen profitiert haben, wird eine Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen für einen Zeitraum gewährt, der der doppelten Stundenzahl der in den Monaten Mai und Juni 2020 in Anspruch genommenen Lohnausgleichskasse entspricht (z.B. erhalten diejenigen, die in diesen zwei Monaten drei Wochen der Lohnausgleichskasse in Anspruch genommen haben, eine Beitragsbefreiung für sechs Wochen), bis zu einem Maximum von vier Monaten. In diesem Fall wären nach einer ersten Interpretation Entlassungen am Ende des Beitragsbefreiungszeitraums möglich, der je nach der konkreten Situation des einzelnen Unternehmens variiert.

Andererseits ist nicht klar, ob diejenigen, die keinen Antrag für die neue Lohnausgleichskasse zu stellen beabsichtigen und die Beitragsbefreiung nicht in Anspruch nehmen wollen, bis zum 31. Dezember 2020 (Antragsfrist für die Lohnausgleichskasse) kollektive oder individuelle Entlassungen aus gerechtfertigten objektiven Gründen vornehmen können oder nicht. Wir sind der Meinung, dass diese Möglichkeit vorsichtshalber bis zur weiteren Klärung ausgeschlossen werden sollte.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Mailand, Herr Matteo Di Francesco, Partner und Leiter der Arbeitsrechtsabteilung, und sein Team beraten Sie gerne: matteo.difrancesco@jenny.it, Tel. +39 02 778031