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CBBL Avvocato, Equity Partner Christoph Jenny, Kanzlei Bureau Plattner, Mailand
Christoph Jenny
Avvocato, Equity Partner
Bureau Plattner
Mailand

Aktuelles zum italienischen Wirtschaftsrecht

COVID-19-Notlage in Italien

08.05.2020

Der Ausbruch des neuartigen Coronavirus (COVID-19) hat zu einer weltweiten Pandemie geführt. In Italien, wo der Ausbruch von COVID-19 in den letzten Wochen besonders schwerwiegend war, hat die Regierung eine Reihe von Notfallmaßnahmen ergriffen.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Partneranwalt in Italien, Herrn Matteo Di Francesco, Partner und Leiter der Arbeitsrechtsabteilung, matteo.difrancesco@jenny.it, Tel. +39 02 778031, www.bureauplattner.com

Darunter fallen die Schließung von Schulen, Universitäten, Sportstätten, Museen und Clubs sowie strengere Beschränkungen für Geschäfts-, Handels- und Freizeitaktivitäten auf dem gesamten italienischen Staatsgebiet. Am 18. März 2020 erließ die italienische Regierung ein wichtiges Dekret ("Cura Italia"), das kürzlich in ein Gesetz umgewandelt wurde und Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen und Familien während der COVID-19-Krise enthält.

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen:

1. Einzel- und Sammelentlassungen in Italien

Ab dem Datum des Inkrafttretens des Dekrets Nr. 18/2020 und für die folgenden 60 Tage ist jede individuelle Entlassung aus objektiven Gründen und somit aus jeglichem Grund, der mit der Produktionstätigkeit, der Organisation des Unternehmens oder seinem regulären Betrieb zusammenhängt, verboten. Dies bedeutet, dass alle individuellen und kollektiven Entlassungen aus geschäftsbezogenen Gründen bis zum 18. Mai 2020 verboten sind. Ein Betreuer einer behinderten Person, der mit dieser zusammenlebt, kann nicht aus dem Grund entlassen werden, dass er nicht zur Arbeit erscheint, wenn die Notwendigkeit zu Hause zu bleiben, dem Arbeitgeber im Voraus mitgeteilt wurde. Es wird weiterhin möglich sein, Entlassungen aus triftigem Grund oder aus gerechtfertigten subjektiven Gründen (d.h. bei erheblicher Verletzung vertraglicher Verpflichtungen) sowie, gemäß einer vorläufigen Auslegung, jede Entlassung wegen Überschreitung der Krankheitszeit ("periodo di comport") vorzunehmen und während der Probezeit vom Vertrag zurückzutreten.

2. Zeitweilige Freitsellung von Arbeitnehmern in Italien

Im Falle einer reduzierten oder ausgesetzten Geschäftstätigkeit aufgrund von COVID-19 werden bestimmte bestehende soziale Stoßdämpfer vom Staat finanziert und qualifizierten Arbeitgebern wie "CIGO", "Fondi di Solidarietà Bilaterali Alternativi" und "FIS" zur Verfügung gestellt. Jeder dieser sozialen Stoßdämpfer hat spezifische Anforderungen, die durch Bestimmungen umgesetzt werden, welche auf ministerieller und regionaler Ebene erlassenen werden. Darüber hinaus wird ein spezieller Arbeitslosenfonds, bekannt als "CIGD", für Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, die sich nicht für die oben angeführten sozialen Stoßdämpfer qualifizieren.

Die oben genannten sozialen Stoßdämpfer haben folgende Hauptmerkmale:

  • Arbeitnehmer haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 80% ihres Gehalts, wobei jedoch Höchstgrenzen gelten (939,89 Euro netto für Einkommen bis 2.159,48 Euro; 1.129,66 Euro netto für Einkommen über 2.159,48 Euro. Der Sozialversicherungsbeitrag und die damit verbundenen Nebenkosten werden automatisch gezahlt);
  • Dauer und erfasster Zeitraum: ab dem 23. Februar 2020 für einen Zeitraum von höchstens neun Wochen bis zum 31. August 2020, zu beantragen innerhalb Ende des vierten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Zeitraum der Aussetzung oder Reduzierung der Arbeit begann;
  • Begünstigte: Arbeitnehmer, die am 17. März 2020 eine Beschäftigung hatten, ohne dass ein Mindestalter vorgeschrieben ist;
  • Verfahren: Unterrichtungen, Anhörungen und gemeinsame Prüfungen mit Gewerkschaften sind ausgeschlossen. Nur für die CIGD ist es erforderlich, auch auf telematischem Wege, eine Vereinbarung mit den Gewerkschaften zu treffen, die auf nationaler Ebene am repräsentativsten sind (mit Ausnahme der Arbeitgeber, die weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigen, sowie der Arbeitgeber, deren Tätigkeit aufgrund der Notfallmaßnahmen zur Bewältigung der epidemiologischen Notlage von COVID-19 eingestellt wurde).

Für den Zugang zu diesen Maßnahmen ist vom Arbeitgeber kein Beitrag zu entrichten. Es ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, um zu bestimmen, welcher soziale Stoßdämpfer zur Anwendung kommen soll, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Finanzierung Ausgabenbegrenzungen unterliegt und dass Anträge nach dem First-Come-First-Serve-Prinzip bearbeitet werden.

3. Spezielle COVID-19-Freistellungen von Arbeitnehmern in Italien

Beschäftigte, die Eltern von Kindern unter 12 Jahren sind, haben Anspruch auf 15 Tage Sonderurlaub, solange die Schulen geschlossen sind. Eine Entschädigung in Höhe von 50% des Gehalts wird von der italienischen Sozialversicherungsanstalt gezahlt. Der Urlaub wird alternativ für beide Elternteile gewährt, unter der Bedingung, dass sie nicht bereits eine andere Arbeitslosenunterstützung erhalten oder im Homeoffice arbeiten. Als Alternative zu den oben genannten Maßnahmen können Eltern einen Babysitting-Gutschein beantragen, dessen Wert auf 600,00 Euro festgelegt ist und der von der italienischen Sozialversicherungsanstalt ausgezahlt wird.

Eltern von Kindern zwischen 12 und 16 Jahren wird folgendes gewährt: Recht auf Arbeitsverzicht für die Zeit der Aussetzung der Erziehungsdienste für Kinder und der erzieherischen Aktivitäten in Schulen aller Stufen; ohne Recht auf Entschädigung oder Anerkennung von angerechneten Sozialbeiträgen; Kündigungsverbot und Recht auf Erhalt des Arbeitsplatzes; vorausgesetzt, es gibt keinen anderen arbeitslosen Elternteil, der nicht erwerbstätig ist oder Anspruch auf andere Mittel zur Gehaltsunterstützung hat.

Darüber hinaus werden die Tage des bezahlten monatlichen Urlaubs, die durch angerechnete Sozialbeiträge gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 abgedeckt sind (derzeit 3 Tage), für die Monate März und April 2020 um weitere 12 Tage erhöht.

4. Homeoffice in Italien

Alle Arbeitnehmer können auch ohne individuelle Vereinbarung (unbeschadet der Kommunikationspflichten bezüglich Gesundheit und Sicherheit, die trotzdem eingehalten werden müssen, sowie der Verwaltungsmitteilung an die italienische Arbeitsbehörde) im Homeoffice arbeiten. Dies wird für 100% der Belegschaft dringend empfohlen; sollte dies nicht möglich sein, müssen sich die Mitarbeiter auf Rotationsbasis abwechseln.

5. Verletzungen und Krankenstand von Arbeitnehmern in Italien

Eine Coronavirus-Infektion, die am Arbeitsplatz erfolgt ist, wird wie ein Arbeitsunfall behandelt. Die in Quarantäne verbrachte Zeit wird als Krankenstand behandelt und wird bei der Berechnung der maximalen Dauer des garantierten Krankenstandes nicht berücksichtigt. Die Abwesenheit von schwerbehinderten und schwerkranken Arbeitnehmern vom Arbeitsplatz wird als Krankenstand behandelt.

6. Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern in Italien

Im Anschluss an die Verbreitung des COVID-19-Virus haben die wichtigsten italienischen Arbeitgeberverbände zusammen mit den repräsentativsten Gewerkschaften am 14. März 2020 - auf Ersuchen des Arbeits-, Wirtschafts- und Gesundheitsministeriums - ein Protokoll verabschiedet, das eine Reihe von Richtlinien und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vorsieht. Das Protokoll enthält somit die wichtigsten Bestimmungen, die in allen Unternehmen angewendet werden müssen, um die Ausbreitung des neuen Virus mit Hilfe von Unternehmensprotokollen und -richtlinien einzudämmen.

Das Protokoll unterstreicht, dass Unternehmen, denen die Regierungsdekrete die Ausübung ihrer Tätigkeit gestatten, in jedem Fall Arbeitsbedingungen vorsehen sollten, die ein angemessenes Schutzniveau für alle Beschäftigten gewährleisten. Das aktualisierte Protokoll enthält die Bestimmung, wonach bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben die Tätigkeit ausgesetzt wird, bis die Sicherheitsbedingungen wiederhergestellt sind.

In Bezug auf Informationsmaßnahmen unterstreicht das Protokoll, dass alle Unternehmen verpflichtet sind, ihren Beschäftigten angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen auf ihre Pflichten und ihr Arbeitsumfeld zugeschnitten sein und angemessene Richtlinien für die korrekte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung enthalten.

Wenn es nicht möglich ist von zu Hause aus zu arbeiten, muss die soziale Distanzierung am Arbeitsplatz von jedem Arbeitgeber durch die Umsetzung geeigneter Maßnahmen gewährleistet werden, z.B. durch Rotationssysteme zwischen den Arbeitnehmern, um die Zahl der Beschäftigten auf dem Betriebsgelände durch abwechselnde Ruhezeiten, Pausen und flexible Arbeitszeiten zu reduzieren. Um die soziale Distanzierung zu erleichtern, sollten die Arbeitsplätze auch so verändert werden, dass Kontakte zwischen Arbeitnehmern minimiert werden. Die Unternehmen werden auch angehalten ihren Mitarbeitern private Transportdienste zur Verfügung zu stellen, um die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglichst zu vermeiden.

Der Betriebsarzt kann unter anderem bestimmen, serologische Tests und Abstriche durchzuführen und/oder die Mitarbeiter am Eingang einer Temperaturkontrolle zu unterziehen. Darüber hinaus ist der Betriebsarzt auch verpflichtet Mitarbeiter zu identifizieren, die im Vergleich zu den restlichen Mitarbeitern exponierter oder anfälliger sind.

Schließlich sieht das Protokoll Hygienemaßnahmen vor, die von allen Unternehmen zu ergreifen sind, einschließlich der obligatorischen Desinfizierung aller Arbeitsumgebungen, wie z.B. Arbeitsstationen und Gemeinschaftsräume.

Wir von Jenny.Avvocati unterstützen unsere Mandanten bei der vollständigen Einhaltung der neuen Bestimmungen und Notfallmaßnahmen in Italien durch die Ausarbeitung von spezifischen Richtlinien, Tarifverträgen und Sicherheitsprotokollen.

Sie haben weitere Fragen zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen der Coronavirus-Krise in Italien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Mailand, Herr Matteo Di Francesco, Partner und Leiter der Arbeitsrechtsabteilung, und sein Team beraten Sie gerne: matteo.difrancesco@jenny.it, Tel. +39 02 778031