Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew

Aktuelles zum ukrainischen Wirtschaftsrecht

COVID-19: wichtige Informationen für Ausländer in der Ukraine

31.08.2020

Welche Ausländer dürfen während der Quarantäne-Zeit in die Ukraine einreisen?

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua

Laut Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine „Über die Verhängung der Quarantäne und die Umsetzung von verschärften Maßnahmen gegen Epidemie auf den Territorien mit einer erheblichen Ausbreitung der akuten respiratorischen Erkrankung COVID-19, die durch Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht worden ist“ Nr. 641 ist es vorübergehend, d.h. bis zum 28. September 2020, für Ausländer verboten, in die Ukraine einzureisen.

Durch diese Verordnung wird jedoch die Einreise in die Ukraine während der Quarantänezeit für ausländische Staatsangehörige erlaubt, die:

  • zum unbefristeten bzw. vorübergehenden Aufenthalt auf dem Territorium der Ukraine berechtigt sind und über eine unbefristete bzw. vorübergehende Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine verfügen;
  • über eine Arbeitsgenehmigung in der Ukraine verfügen;
  • zu technischen Fachkräften gehören, die in die Ukraine auf Einladung von Vertretern von ukrainischen Unternehmen einreisen;
  • zum Fahr- und/oder Bedienungspersonal in Lastfahrzeugen, in Bussen, die einen Regelverkehr betreiben, sowie zu Mitgliedern der Besatzungen von Luft-, See- und Flussschiffen, zu Mitgliedern des Zug- und Lokomotivpersonals gehören;
  • in die Ukraine zu Studienzwecken einreisen;
  • als Ehegatte/Ehegattin sowie als Eltern oder Kinder eines ukrainischen Bürgers auftreten;
  • das Territorium der Ukraine im Transit durchfahren und über Dokumente verfügen, die ihre Ausreise ins Ausland innerhalb von zwei Tagen bestätigen;
  • zu Mitarbeitern von ausländischen diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen, von Vertretungen der offiziellen internationalen Missionen und von in der Ukraine akkreditierten Organisationen sowie zu deren Familienmitgliedern gehören;
  • zu Leitern und Mitgliedern von offiziellen ausländischen Delegationen, zu Mitarbeitern von internationalen Organisationen sowie zu deren Begleitpersonen gehören und in die Ukraine auf Einladung des Präsidenten der Ukraine, der Werchowna Rada der Ukraine, des Ministerkabinetts der Ukraine, des Präsidialamts der Ukraine oder des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten einreisen;
  • auf Einladung des Außenministeriums der Ukraine einreisen;
  • zu Personen gehören, von denen die zur Transplantation bestimmten hämatopoetischen Stammzellen befördert werden;
  • zur medizinischen Behandlung in ukrainischen gesundheitlichen Einrichtungen einreisen;
    ihren Wehrdienst in den ukrainischen Streitkräften leisten;
  • zum Ausbildungspersonal von Streitkräften der NATO-Mitglieder und der Teilnehmerstaaten des NATO-Programms „Partnerschaft für Frieden“ gehören, das in Ausbildungsaktivitäten für militärische Einheiten der ukrainischen Streitkräfte engagiert ist, oder auf Einladung des Verteidigungsministeriums der Ukraine einreisen;
  • zu Künstlern gehören, die auf Einladung einer Kultureinrichtung einreisen, und zwar mit je einer Begleitperson;
  • zur Teilnahme an offiziellen Sportwettkämpfen auf dem Territorium der Ukraine einreisen, gemeinsam mit ihren Begleitpersonen;
  • in der Ukraine als Flüchtlinge bzw. als zusätzlichen Schutzes bedürftige Personen anerkannt worden sind.

COVID-19-Kostenversicherungsschein in der Ukraine (Bescheinigung, Zertifikat)

Ausländische Staatsangehörige, die die Staatsgrenze zur Einreise in die Ukraine übertreten, bedürfen eines COVID-19-Kostenversicherungsscheines (Bescheinigung, Zertifikat), wodurch Kosten für die medizinische COVID-19-Behandlung und die jeweilige Observierung abgedeckt werden. Dessen Gültigkeitsdauer muss sich auf die ganze Aufenthaltszeit in der Ukraine erstrecken. Ein solcher Kostenversicherungsschein darf ausgestellt werden durch:

  • ein in der Ukraine registriertes Versicherungsunternehmen oder
  • ein ausländisches Versicherungsunternehmen, das eine Niederlassung auf dem Territorium der Ukraine hat, oder
  • ein ausländisches Versicherungsunternehmen, das in vertraglichen Partnerbeziehungen zu einem Versicherungsunternehmen auf dem Territorium der Ukraine steht (Assistance).

Von der obligatorischen Vorlage des Kostenversicherungsscheines (Bescheinigung, Zertifikat) sind folgende Kategorien von Ausländern entbunden:

  • in der Ukraine ansässige Ausländer,
  • Mitarbeiter von ausländischen diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen, von Vertretungen von offiziellen internationalen Missionen und von in der Ukraine akkreditierten Organisationen sowie deren Familienmitglieder,
  • Militärangehörige von Streitkräften der NATO-Mitglieder und der Teilnehmerstaaten des NATO-Programms „Partnerschaft für Frieden“, die in Ausbildungsaktivitäten für militärische Einheiten der ukrainischen Streitkräfte engagiert sind.

Aufenthalt von ausländischen Staatsbürgern auf dem Territorium der Ukraine in der Quarantäne-Zeit

Im Zusammenhang mit dem durch das ukrainische Parlament verabschiedeten COVID-19-Gesetz vom 17.03.2020 werden keine Strafsanktionen wegen Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften über den rechtlichen Status von Ausländern gegenüber Ausländern verhängt (soweit diese Verletzungen innerhalb der Quarantäne-Zeit oder quarantänebezogen begangen worden sind).

Dies gilt für diejenigen Ausländer, die es nicht geschafft haben, aus der Ukraine auszureisen, oder sich nicht an die Organe des Staatlichen Migrationsdienstes der Ukraine zu wenden und dort den Antrag auf die Verlängerung der Aufenthaltsdauer zu stellen. Dies gilt ausschließlich für Ausländer, die sich in der Ukraine zum Zeitpunkt der Quarantäne-Einführung rechtmäßig aufhielten.

Anmerkung!
In der Quarantäne-Zeit oder für den Zeitraum der einschränkenden COVID-19-Maßnahmen wird ab dem Tag der Quarantäne-Einführung (12. März 2020) der Lauf der Fristen unterbrochen, um eine Verlängerung der Dauer der Genehmigung zum zeitweiligen / ständigen Aufenthalt in der Ukraine zu beantragen.

Das heißt, wenn während der Quarantäne-Zeit eine vorübergehende oder ständige Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine abgelaufen ist, kann der Ausländer einen entsprechenden Antrag auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beim zuständigen Migrationsdienst innerhalb von 30 Tagen nach der Aufhebung der Quarantäne stellen.

Sie haben weitere Fragen zu den aktuellen Einreisebestimmungen in die Ukraine? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54