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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

Die neue Ökodesign-Verordnung – die Antwort der EU auf geplante Obsoleszenz

05.03.2025

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de


Die neue Ökodesign Verordnung (EU) 2024/1781 ist schon am 18.07.2024 in Kraft getreten. Hier folgt ein Überblick, was die Verordnung beinhaltet, was sich hierdurch ändert und was diese Änderungen für Unternehmen bedeuten.

Was ist die Ökodesign-Verordnung?

Die Verordnung ist ein zentraler Bestandteil des europäischen Green Deals und legt Anforderungen fest, die Produkte erfüllen müssen, um in den Verkehr gebracht zu werden. Hierdurch sollen Produkte nachhaltiger werden. Zudem kommen durch die Verordnung ein digitaler Produktpass und verbindliche Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Verordnung enthält Bestimmungen, die verhindern sollen, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden. Des Weiteren zielt sie darauf ab, dass nachhaltige Produkte die Norm werden. Mit den geplanten Maßnahmen sollen auf gesamteuropäischer Ebene bis zu sieben Prozent der Treibhausgasemissionen eingespart werden. Bei der Ökodesign-Verordnung handelt es sich um ein Gerüst, das im Laufe der Zeit Produkt für Produkt ergänzt wird.

Welche Maßnahmen sind konkret geplant und wie geht es weiter?

Die konkreten Anforderungen der einzelnen Nachhaltigkeitsaspekte werden durch die EU-Kommission festgelegt. Fest steht bereits, dass der digitale Produktpass als Ausweis für Produkte, Bestandteile und Materialien eingeführt werden soll. Darin enthalten sind Informationen über die Nachhaltigkeit und Zirkularität der Produkte. Diese Informationen sind elektronisch einsehbar, sodass es für Verbraucher, Hersteller und Behörden leicht möglich ist diese nachzuvollziehen. Auch die Regelungen zur Zerstörung nicht verkaufter Produkte soll innerhalb des ersten Jahres, in dem die Verordnung in Kraft ist, umgesetzt werden.

Die Kommission plant bis Mitte 2025, einen Arbeitsplan zu entwickeln, der die Produktgruppen enthält, für die produktspezifische Verordnungen erlassen werden sollen (sog. ESPR working plan).

Welche Auswirkungen hat die Ökodesign-Verordnung für Unternehmen in der EU?

Die Regelungen der Ökodesign-Verordnungen werden nach und nach auf alle Produkte innerhalb oder außerhalb des Binnenmarkts der EU angewendet und konkretisiert. Auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten künftig Ökodesign-Kriterien, um die Beschaffung nachhaltigerer Produkte anzureizen. Das Grundgerüst der Verordnung, das jetzt bereits steht, ist dabei nur der Anfang. Die konkreten Auswirkungen auf Unternehmen, werden sich erst im Laufe der Zeit mit den Regelungen zu den einzelnen Produktgruppen zeigen.

Hinsichtlich der Auswirkungen auf Unternehmen muss zwischen kleiner und mittlerer (KMU) und großer Unternehmen unterschieden werden. Den Anliegen der KMU soll besondere Berücksichtigung entgegengebracht werden. Neben finanzieller, technischer und organisatorischer Unterstützung durch die Kommission und die Mitgliedsstaaten, sind die KMU von bestimmten Anforderungen ausgeschlossen. KMU sind aktuell von dem Verbot des Wegwerfens nicht verkaufter Produkte ausgenommen. Allerdings hat diese Ausnahmeregelung ein absehbares Auslaufdatum, weshalb Unternehmen frühzeitig dafür sorgen sollten, Abläufe dahingehend zu ändern.

Die Ökodesign-Verordnung wird einen großen Einfluss auf die Art und Weise haben, in der Produkte in der EU entwickelt, hergestellt und vermarktet werden. Das Ausmaß, in dem die Regelungen einzelne Unternehmen beeinflussen wird, wird sich von Unternehmen zu Unternehmen unterscheiden.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., berät Sie gerne: vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de