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Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

Die überarbeitete Arbeitnehmerentsenderichtlinie vom 29. Mai 2018

13.08.2018

Am 29.05.2018 stimmte das Europäische Parlament der Überarbeitung der Arbeitnehmerentsenderichtlinie zu, so dass die Mitgliedstaaten die neuen europäischen Vorgaben nun bis zum 20.07.2020 in nationales Recht umsetzen müssen. So soll ein besserer Schutz entsandter Arbeitnehmer und ein fairerer Wettbewerb für Unternehmen ermöglicht werden.

Die Änderung wurde aufgrund der Osterweiterung der Europäischen Union erforderlich, denn die ursprüngliche Arbeitnehmerentsenderichtlinie vom 21.07.1997 galt für eine Gemeinschaft von fünfzehn Mitgliedern, deren wirtschaftliche Situation weitgehend vergleichbar war. Die Regelungen sollten die Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten abbauen. Die Richtlinie betraf Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten entsenden. Sie bestimmte, dass gewisse Mindeststandards einzuhalten sind, wie etwa die Einhaltung der im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Mindestlohnsätze. Jedoch kam es oftmals zu Lohnunterschieden, da die Regelungen etwaige Tarifverträge unberührt ließen.

Da allein im Jahr 2016 in der EU rund 2,3 Millionen Arbeitnehmer entsandt wurden und die Tendenz diesbezüglich steigend ist, wurde seit einiger Zeit eine Änderung der Richtlinie verlangt. Die neue Arbeitnehmerentsenderichtlinie soll nur bestimmte Branchen erfassen, wie etwa die Baubranche. Die Regelungen finden ebenso Anwendung, wenn deutsche Unternehmen Arbeitnehmer ins Ausland entsenden.

Durch die überarbeitete Entsenderichtlinie müssen entsandte EU-Ausländer nach denselben Regeln entlohnt werden wie einheimische Arbeitnehmer. Ferner soll die Entsendung grundsätzlich auf zwölf Monate begrenzt werden. Eine Verlängerung für weitere sechs Monate soll möglich sein.Nach Verstreichen der Frist wird der entsandte Arbeitnehmer wie ein inländischer Arbeitnehmer behandelt.

Die rechtliche Behandlung entsandter Arbeitnehmer wird also durch die zukünftigen Neuregelungen geändert. Dies dürfte jedenfalls vorübergehend zu einem Bürokratieanstieg und erhöhtem Beratungsbedarf führen.