Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht
Ein Ende dem Greenwashing? Nicht sofort, aber bald: neue EU-Vorgaben für Marketingaussagen und Produktinformationen
15.03.2024
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de
Die Richtlinie (EU) 2024/825 zur „Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ ist ein großer Schritt der EU im Bereich der Nachhaltigkeit und betrifft insbesondere Marketingaussagen. Sie tritt am 26.03.2024 in Kraft und „verschärft“ zwei frühere Richtlinien zum Thema unlauterer Geschäftspraktiken und Verbraucherrechten. Dabei enthält sie sowohl Verbote von sog. Greenwashing und irreführenden Produktinformationen als auch Aufklärungspflichten der Unternehmen über nachhaltige Aspekte der Produkte.
Zunächst wird die Richtlinie (EG) 2005/29 abgeändert:
Der Katalog irreführender Handlungen wird um mehrere Aspekte ergänzt. Nicht nur Aussagen über die ökologischen und sozialen Merkmale, auch Zirkularitätsaspekte wie die Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit oder Reparierbarkeit müssen künftig klar verständlich und belegbar sein und sich aus einem Merkmal des Produktes ergeben. Nach einer Einzelfallbewertung können Aussagen nun nicht nur dann verboten werden, wenn sie falsch, sondern schon dann, wenn sie nicht klar und objektiv nachprüfbar sind.
Besonders relevant wird dies mit Blick auf unbelegbare Pauschalaussagen, ein Produkt wäre z.B. „umweltgerecht“, die künftig verboten sind. Über künftige Umweltleistungen dürfen Unternehmen nur dann Aussagen treffen, wenn sie dahingehend gleichzeitig einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan angeben. Zuletzt dürfen Produkte nicht mehr als „klimaneutral“ oder „CO2-positiv“ bezeichnet werden, wenn diese „Neutralität“ lediglich durch externe Kompensationsprojekte hergestellt wurde und sich nicht aus der Wertschöpfungskette selbst ergibt. Mit Investitionen in Klimaprojekte darf weiterhin geworben werden, doch diese Auswirkungen nicht auf das Produkt selbst bezogen werden.
Ähnliche Offenlegungspflichten gelten für irreführende Unterlassungen – insbesondere müssen Vergleichsportale künftig bei der Bewertung von Nachhaltigkeitsaspekten ihre Vergleichsmethode und bestehende und fortlaufende Überprüfungsmaßnahmen angeben.
Flankiert werden diese Regelungen von einer Novelle der Richtlinie (EU) 2011/83:
Um auf die Unkenntnis vieler Verbraucher über ihre Gewährleistungsrechte zu reagieren, erstellt die Kommission bis zum 27.09.2025 eine harmonisierte Mitteilung über diese Rechte und die festgelegte Mindestdauer von zwei Jahren. Der Unternehmer muss dem Verbraucher diese in „hervorgehobener Weise“ und „leicht erkennbar und verständlich“ mitteilen – beispielhaft genannt werden Plakate an der Kasse oder Hinweisbanner auf Websites. Ähnliche Mitteilungspflichten ergeben sich bei der Gewährung von Garantien, die länger andauern als die gesetzliche Mindestlaufdauer. Auch bei Waren mit digitalen Elementen, solchen Inhalten und Dienstleistungen muss der Verbraucher darüber informiert werden, wie lange Softwareaktualisierungen angeboten werden.
Damit darüber hinaus insbesondere lange haltbare und reparierbare Waren erworben werden, muss über deren Reparierbarkeitswert oder die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturanleitungen informiert werden. Angaben zur Haltbarkeit von Technik müssen belegt werden können, unfundierte Angaben z.B. zu den möglichen Waschzyklen von Waschmaschinen werden künftig nicht mehr möglich sein. Genauso müssen Verbraucher darüber informiert werden, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Produkten oder die Nutzung von digitalen Inhalten auswirkt.
Durch die Vielzahl an Nachhaltigkeitssiegeln erschienen solche in der Vergangenheit oftmals nicht (mehr) glaubwürdig, zudem ließen viele nicht die Voraussetzungen erkennen, aufgrund derer sie aufgestellt wurden. Dem soll durch eine Regulierung solcher Nachhaltigkeitssiegel abgeholfen werden: Nur noch Siegel, die auf offiziellen Zertifizierungssysteme beruhen oder von staatlichen Stellen eingeführt wurden, dürfen genutzt werden, anderweitige Zertifikate zu verwenden gilt nunmehr als unlautere Praktik.
Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, bis zum 27.03.2026 für eine nationale Umsetzung dieser Regelungen zu sorgen. In Deutschland geschieht das mit Bezug auf irreführende Geschäftspraktiken bisher durch das UWG. So stehen gewissen Anspruchsberechtigten, unter anderem Mitbewerbern, nach § 8 UWG bei Verstößen Unterlassungsansprüche zu. Unter Umständen wird auch der Gewinn des Unternehmens abgeschöpft und Bußgeld oder Schadensersatz verlangt. Im Höchstfall droht eine Freiheitsstrafe wegen strafbarerer Werbung mit unwahren Aussagen. Diese Tatbestände werden zukünftig wohl auch die genannten Praktiken umfassen. Die Mitteilungspflichten im Bereich der Garantie und Haltbarkeit werden wohl in Deutschland zu einer BGB-Novelle führen.
Somit setzt diese Richtlinie ein Zeichen für Nachhaltigkeit und gegen Desinformation und stärkt nicht nur Verbraucher in ihrem Informationsinteresse, doch auch diese Unternehmen, die wahrhaftig nachhaltig handeln und sich so nun deutlich von anderen abheben können.
Sie haben weitere Fragen zum Ende des Greenwashings und den neuen EU-Vorgaben für Marketingaussagen und Produktinformationen? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., berät Sie gerne: vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de