Aktuelles zum ägyptischen Wirtschaftsrecht
Einführung der Elektronischen Rechnung in Ägypten: Eine Revolution in der Rechnungsstellung
13.01.2022
Das ägyptische Finanzministerium hat sich als Ziel gesetzt, das Steuerverwaltungssystem in Ägypten zu verbessern und zu automatisieren.
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kairo, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44, mideastlaw.de
1. Einführung
Von Unternehmen in Ägypten wird erwartet, dass sie sich an ein neues E-Invoicing-System halten. Das betrifft auch Tochtergesellschaften und Niederlassungen ausländischer Unternehmen in Ägypten.
Im Rahmen der sog. „Digitalen Transformation Ägyptens“ hat der Finanzminister bereits im März 2020 das Dekret Nr. 188/2020 erlassen, wonach Steuerzahler zur Ausstellung elektronischer Rechnungen (nachfolgend „E-Rechnung“ oder „E-Invoice“ genannt) verpflichtet sind. Mit diesem Erlass wurde der Vorsitzende der ägyptischen Steuerbehörde beauftragt, die Bedingungen, technischen Anforderungen und Umsetzungsphasen des E-Rechnungssystem festzulegen.
2. Definition von E-Rechnung
Die elektronische Rechnung ist definiert als ein elektronisches Dokument, das die zwischen Personen abgeschlossenen Handelsgeschäfte über den Verkauf von Waren und Dienstleistungen belegt. Ein solches Dokument muss bestimmten Anforderungen genügen und muss elektronisch signiert werden.
3. Ziele des E-Rechnungssystems in Ägypten
Das E-Rechnungssystem zielt darauf ab:
- die digitale Transformation und das elektronische Steuersystem in Ägypten einzuführen,
- der ägyptischen Steuerbehörde eine angemessene Verfolgung von abgeschlossenen Transaktionen zu ermöglichen,
- die Überprüfung der im Rahmen der elektronischen Rechnung gemachten Angaben zu ermöglichen, und
- Steuerverfahren, einschließlich der Berechnung und Erhebung von Steuern, zu erleichtern und zu beschleunigen.
4. Anwendung des E-Rechnungssystem
Der Vorsitzende der ägyptischen Steuerbehörde hat vier Phasen für die Einführung des E-Rechnungssystems angekündigt, die im November 2020 begonnen haben und für Kairo im Dezember 2021 beendet wurden. Je nach geographischer Lage in Ägypten endet die vierte Phase für andere Gebiete Ende 2022.
a. Die wichtigsten Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung
Nachstehend sind die wichtigsten Anforderungen für die Einführung des
E-Rechnungssystems in Ägypten aufgeführt:
- Erlangung einer gültigen E-Signatur,
- Verwendung des von der ägyptischen Steuerbehörde ausgegebenen einheitlichen Codes für Waren und Dienstleistungen;
- Benennung eines Ansprechpartners, der für das E-Rechnungssystem des Unternehmens verantwortlich ist, und Angabe seiner Kontaktdaten bei der Steuerbehörde.
b. Einrichtung und Registrierung im E-Rechnungssystem in Ägypten
Um sich für das elektronische Rechnungssystem zu registrieren, müssen Unternehmen innerhalb ihres Buchhaltungsteams einen "Delegate" benennen, der das Portal und die Uploads verwaltet. Die Einrichtung und Registrierung erfolgen in mehreren Schritten und erfordern die Einreichung von Dokumenten. Sobald die Einrichtung abgeschlossen ist, wird das Programm installiert und die Nutzer können mit dem Hochladen von Rechnungen beginnen.
Die Registrierung der Steuerzahler im ägyptischen System für elektronische Rechnungen unterscheidet sich je nach den folgenden Szenarien:
i. Steuerpflichtige, die nicht über ein ERP-System verfügen:
Die Abkürzung „ERP“ steht für Enterprise Resource Planning und bezeichnet eine Softwarelösung zur Ressourcenplanung eines Unternehmens bzw. einer Organisation. ERP integriert eine Vielzahl von Geschäftsanwendungen und Betriebsdaten, die in einer zentralen Datenbank verarbeitet und gespeichert werden.
Nur Unternehmen, die nicht über ein ERP-System verfügen, müssen sich im E-Invoice Portal registrieren. Auf der Website der ägyptischen Steuerbehörde (https://invoicing.eta.gov.eg/content/) finden Sie eine ausführliche Anleitung für die Registrierung im E-Invoice Portal.
ii. Steuerzahler, die ein ERP-System haben:
Unternehmen, die bereits über ein ERP-System verfügen, müssen dieses gemäß den technischen Richtlinien der ägyptischen Steuerbehörde in das E-Rechnungssystem integrieren.
c. Hauptmerkmale der E-Rechnung
Die wichtigsten Merkmale der E-Rechnung sind die folgenden:
- Sie hat einen bestimmten Inhalt mit bestimmten Informationen.
- Sie wird elektronisch erstellt und mit einer gültigen E-Signatur unterzeichnet.
- Sie wird rechtzeitig an das E-System übermittelt, damit die Steuerbehörde ihre Richtigkeit sowie die Gültigkeit der elektronischen Signatur prüfen und bestätigen kann. Die Steuerbehörde gibt der elektronischen Rechnung eine eindeutige Nummer, sobald sie geprüft und genehmigt ist.
- Sie kann vom Verkäufer innerhalb einer von der Steuerbehörde festzulegenden Frist widerrufen werden, sofern der Käufer diesem Widerruf zugestimmt hat.
- Sie kann vom Käufer innerhalb einer von der Steuerbehörde festzulegenden Frist abgelehnt werden.
d. Hauptinhalt der E-Rechnung
Die elektronische Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
i. Allgemeine Angaben
- Rechnungsnummer.
- Ausstellungsdatum der Rechnung.
- Name, Anschrift und Steuernummer des Steuerpflichtigen.
- Name, Anschrift und Steuernummer des Käufers (falls vorhanden).
- Beschreibung der verkauften Waren oder erbrachten Dienstleistung und ihres Preises sowie des anwendbaren Steuersatzes und des berechneten Betrags.
- Gesamtbetrag der Rechnung.
ii. Spezifische Informationen
- Der einheitliche Code (unified code) der Waren oder Dienstleistungen (gemäß dem von der ägyptischen Steuerbehörde herausgegebenen Unified Standard Code).
- Falls die Rechnung in Fremdwährung ausgestellt ist, der von der ägyptischen Zentralbank am Tag der Rechnungsausstellung bekannt gegebene Wechselkurs.
- Die Geschäftsnummer des Unternehmens und die Nummer der Niederlassung, die die Rechnung ausstellt.
- Die ID-Nummer des Käufers, falls der Wert der Rechnung einen bestimmten Betrag übersteigt.
Sie haben weitere Fragen zum E-Rechnungssytem in Ägypten? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Kairo, Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, berät Sie gerne: ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44