Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Ägypten
CBBL Rechtsanwalt in Ägypten, Dr. Christian Ule, Kanzlei MIDEAST | Law
Dr. Christian Ule
Rechtsanwalt und Advocate (DIFC, Dubai)
MIDEAST | Law, Kairo

Aktuelles zum ägyptischen Wirtschaftsrecht

Einführung der ESG-Regeln in Ägypten als Reaktion auf internationale Standards im Bereich Umweltschutz, Sozialpolitik und Unternehmensführung

10.02.2022

Weltweit bereits verbreitet, steht Nachhaltigkeit ab 2022 auch in Ägypten im Fokus.

Von unseren deutschsprachigen CBBL-Anwälten in Kairo, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, ule@cbbl-lawyers.de, und Frau Ref. iur. Corinna Worch, Tel. +20 - 2 - 239 143 44, mideastlaw.de

Ab 2022 sind ägyptische börsennotierte Aktiengesellschaften („S.A.E.") sowie bankenunabhängige Finanzdienstleister (Non Banking Financial Services – „NBFS“) (börsennotiert oder nicht) verpflichtet, mit den Jahresabschlüssen zusätzlich einen Bericht über die Einhaltung der sog. Environmental, Social, and Governance („ESG“) -Regeln abzugeben. Dies wurde im Dekret Nr. 108/2021 vom 05.07.2021 der ägyptischen Finanzaufsichtsbehörde Financial Regulatory Authority („FRA") statuiert (https://enterprise.press/wp-content/uploads/2021/10/FRA_ESG.pdf).

1. Um was handelt es sich bei den ESG-Regeln?

Unter ESG versteht man Kriterien aus den Bereich Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und verantwortungsvolle Unternehmensführung (Governance). ESG-Bestimmungen dienen als Maßstab, um Unternehmen anhand des Grades ihrer Einhaltung bewerten zu können. Dabei sind internationale Standards sowie die Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – „SDG“s) der Vereinten Nationen zu beachten.

Festgelegt werden allgemein einzuhaltende Firmenstandards, wie:

  • Arbeitsbedingungen (Sicherheit, Arbeitnehmerrechte, Kinderarbeit),
  • Antidiskriminierung, Gleichberechtigung und Diversität (Angabe durchschnittlicher Löhne, geschlechterquotale Besetzung von Vorständen),
  • Vorgaben zu Compliance, Antikorruption und Unternehmensführung,
  • Daten- und verbraucherschutzrechtliche Aspekte sowie ob und inwieweit von (ägyptischen) Gesetzen abgewichen wird, und
  • klima- und umweltbezogene Aspekte.

Letztere stellen den Brennpunkt der Regeln dar und enthalten Fragen zu Umweltschutz, Abfallrecycling, Wasser- und Energieverbrauch sowie zu Treibhausgasemissionen, einschließlich der Frage, ob und inwieweit die Einhaltung der Standards überwacht wird. Hat eine Firma angegeben, ihre Emissionen zu messen, so muss sie den jährlichen Ausstoß der Anzahl von Tonnen Kohlendioxid offenlegen.

Auch hinsichtlich des Unternehmensmanagements selbst sind klimabezogene Aspekte einzuhalten. Diese umfassen beispielsweise Investitionen, Produktentwicklung und allgemeinen Strategien, mit dem Klimawandel umzugehen sowie die Firma darauf einzustellen.

2. Welche Formalien sind bei der Abgabe des ESG-Berichts in Ägypten einzuhalten?

Je nach Größe des ausgegebenen Mindestkapitals bzw. Netto-Eigenkapitals sowie nach Qualifizierung als NBFS-Firmen oder börsennotierten Unternehmen variieren die Anforderungen an die Einreichung der erforderlichen Dokumente:

a) NBFS-Firmen

Ab 100 Millionen EGP:

  • Auswertung ESG-Performance anhand von 21 Key Performance Indicators (“KPI“s) in speziellem Formular
  • Beantwortung von 50 Fragen zur Firmenpolitik (Ja/Nein-Fragen mit Erläuterung)

Einsehbar ist dieses Formular unter folgendem Link (auf Englisch): https://fra.gov.eg/wp-content/uploads/2021/05/ESG-KPIs-English-1.pdf

Das Dokument muss als Anhang in die Berichte des Vorstands aufgenommen werden.

Ab 500 Millionen EGP:

  • Zusätzlich: Bericht über spezielle Bestimmungen der Task Force on Climate Financial Disclosure („TFCD“), welche Fragen zur klimapolitischen Firmenstrategie in finanzieller Hinsicht und zur Meldung und Messung des CO2-Fußabdrucks enthalten.
  • Einzureichen mit dem Jahresbericht, der von dem Firmenvorstand erstellt und dem Jahresabschluss beigefügt wird

b) Börsennotierte Unternehmen

Unabhängig vom Mindestkapital:

  • Einreichung der oben bezeichneter ESG-Berichte

Ab 500 Millionen EGP:

  • Zusätzlich: TFCD-Bericht mit dem Jahresbericht des Vorstands zum Jahresabschluss

c) Übergangsregelung bis Ende 2022

Da die vollständigen Berichte für das Geschäftsjahr 2022 erst Ende dieses Jahres vorgelegt werden müssen, gilt – unabhängig der Höhe des Firmenkapitals - für die Zwischenzeit folgendes:

  • Verpflichtung zur vierteljährlichen Berichterstattung bei der ägyptischen Finanzaufsichtsbehörde FRA über die Anpassung der Firmenpolitik an die ESG-Regeln.
  • Möglichkeit der vorzeitigen freiwilligen Einreichung des Dokuments zur Erlangung eines persönlichen Feedbacks der FRA; diese Berichte werden nicht veröffentlicht.

Zur Beachtung all dieser Regeln, zum Übergang auf und zur Überwachung der ESG-Politik innerhalb der Firma ist es empfehlenswert, je nach Unternehmensgröße hierfür eine Person mit der Verwaltung zu beauftragen oder eine eigene ESG-Abteilung einzurichten.

3. ESG-Regeln als Impuls für einen wirtschaftlichen und nachhaltigen Aufschwung Ägyptens?

Durch die Implementierung der ESG-Regeln passt sich Ägypten an internationale Bestimmungen an, wobei die jeweiligen Firmen besser anhand klarer Kriterien gemessen werden können. Da diese Aspekte weltweit immer mehr Beachtung finden, kann dies zu einer gesteigerten Attraktivität des ägyptischen Kapitalmarktes führen – beispielsweise durch Eingehen neuer Partnerschaften oder ausländische Investitionen.

Die Überwachung der Einhaltung von klimapolitischen Zielen führt außerdem dazu, in Ägypten den dringend notwendigen Umstieg von der bisherigen linearen Wirtschaft auf eine nachhaltige, zukunftsorientierte Kreislaufwirtschaft (Circular Economy, CE) voranzutreiben. Bereits in den letzten Jahren hat Ägypten mehrere Schritte in diese Richtung unternommen, wie beispielsweise den Erlass des neuen Abfallwirtschaftsgesetzes im Jahr 2020 . Die Einführung der ESG-Regeln ist daher sehr zu begrüßen. Dieses wirtschaftliche Umdenken lässt erwarten, dass Ägypten mit internationalen Firmen auf dieser Ebene künftig stärker und eigenständig konkurrieren kann.

Sie haben weitere Fragen zu den ESG-Regeln in Ägypten? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Kairo, Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, berät Sie gerne: ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44