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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

Entwaldungsfreie Lieferketten: Die neue EU-Verordnung im Überblick

16.11.2023

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de


Die Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, trat am 29. Juni 2023 in Kraft. Nach einer Übergangszeit von 18 Monaten gilt die Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten ab Dezember 2024. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) findet sie ab Juni 2025 Anwendung.

Die EU als maßgeblicher Verbraucher von Rohstoffen, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, möchte mit dieser Verordnung sicherstellen, dass der zukünftige Verbrauch bestimmter Rohstoffe und Produkte in der EU nicht zur Entwaldung und Verschlechterung der Waldökosysteme beiträgt. Die Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten ist Teil einer Reihe an Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, den weltweiten Verlust von Waldflächen bis 2030 zu stoppen.

Um diese Ziele zu erreichen, wurden unternehmerische Sorgfaltspflichten für den Handel mit Soja, Ölpalmen, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie deren Erzeugnisse eingeführt. Wirtschaftsteilnehmer müssen gewährleisten, dass die betreffenden Erzeugnisse und Produkte nicht von Waldflächen stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet oder geschädigt wurden und dass sie im Einklang mit den Gesetzen des Ursprungslands hergestellt wurden. Die Sorgfaltspflichten umfassen die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, Maßnahmen zur Risikobewertung und Maßnahmen zur Risikominderung.

Die genauen Sorgfaltspflichten variieren nach Herkunftsland oder -region und richten sich nach einem sogenannten „Benchmarking“-System. Dieses System bewertet die Herkunftsländer der genannten Produkte innerhalb und außerhalb der EU hinsichtlich ihres Entwaldungsrisikos. Die jeweilige Risikokategorie (normal, niedrig oder hoch) bestimmt dann das Ausmaß der Verpflichtungen.

Vorerst wurde allen Ländern ein normales Risikoniveau zugeordnet. Eine Liste von Ländern mit einem besonders niedrigem oder hohem Entwaldungsrisiko wird spätestens zum Geltungsbeginn der Verordnung veröffentlicht. Die Einstufung der Länder basiert auf „der Grundlage einer objektiven und transparenten Bewertung durch die Kommission“. Genauer genommen werden folgende Bewertungskriterien verwendet: das Ausmaß der Entwaldung und Waldschädigung, das Ausmaß der Erweiterung landwirtschaftlicher Flächen für relevante Rohstoffe und die Erzeugungstrends bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen.

Ein wichtiger Aspekt der Sorgfaltspflichten ist die Sorgfaltserklärung, welche Händler vor dem Ein- oder Ausführen von relevanten Erzeugnissen vorlegen müssen. Eine solche Erklärung muss unter anderem die „Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden“ enthalten. Die genaue Nachverfolgung von Rohstoffen innerhalb von Lieferketten wird eine Herausforderung für Händler und vor allem für Kleinhändler sein, da komplexe Informationssysteme vorausgesetzt werden.

Momentan fehlt es noch an wichtigen Details zur Umsetzung der Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten. Neben der Liste von Ländern mit einem besonders hohem oder niedrigen Entwaldungsrisiko muss die Kommission in den nächsten 18 Monaten auch noch das Informationssystem zur Verwaltung der Sorgfaltserklärungen erstellen.

Die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten markiert einen bedeutenden Schritt der EU im Kampf gegen Entwaldung und Waldschädigung. Eine erfolgreiche Umsetzung erfordert eine koordinierte Anstrengung und enge Zusammenarbeit von EU-Institutionen, nationalen Behörden und betroffenen Interessengruppen.

Sie haben weitere Fragen zur EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., berät Sie gerne: vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de