Aktuelles zum rumänischen Wirtschaftsrecht
Erhebliche Vereinfachungen im rumänischen Gesellschaftsrecht
21.07.2020
Am 02. Juli wurde das Gesetz Nr. 102/ 2020 zur Änderung des rumänischen Gesellschaftsgesetzes (Gesetz Nr. 31/1990) im rumänischen Amtsblatt veröffentlicht. Es beseitigt etliche bürokratische Hindernisse in Verbindung mit der Gründung und dem Betrieb von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Rumänien.
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bukarest, Herrn Rechtsanwalt Christian Weident, weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53, www.stalfort.ro
Mit seinem Inkrafttreten wird Folgendes ermöglicht:
- die Gründung beliebig vieler Gesellschaften mit beschränkter Haftung („SRL“) durch eine Person in Rumänien
Bislang durfte eine Person nur in einer SRL Alleingesellschafterin sein. Dies stellte ein praktisches Hindernis, u.a. für die Einführung von Holding- Strukturen, dar und verursachte Aufwand für viele Unternehmen. - die Beteiligung einer Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nur einen Gesellschafter hat, als Alleingesellschafterin einer SRL in Rumänien
Nach alter Rechtslage war es einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nur von einem Alleingesellschafter gehalten wurde, nicht erlaubt, Alleingesellschafterin einer SRL zu sein. Erfreulicherweise ist auch dieses Verbot weggefallen. - den Betrieb mehrerer Unternehmen in Rumänien in demselben Raum
Mehrere Gesellschaften durften nach dem bislang geltenden Gesellschaftsrecht nur dann in derselben Immobilie ihren Sitz haben, wenn es die Struktur und Fläche des Gebäudes erlaubten, dass mehrere getrennte Gesellschaftssitze betrieben wurden. Nunmehr sollten beliebig viele Sitze einer Gesellschaft in demselben Raum existieren dürfen. - die Existenz eines Unternehmens in Rumänien in Wohngebäuden ohne Zustimmung der Nachbarn und der Eigentümergemeinschaft
In Wohngebäuden mit mehreren Parteien durften Gesellschaften bislang nur mit Zustimmung der direkten Nachbarn auf allen Ebenen und der Genehmigung der Eigentümergemeinschaft gegründet werden. Dies fällt nun weg, allerdings nur in dem Fall, in dem am Sitz keine Tätigkeiten durchgeführt werden.
Die Anforderungen in Rumänien hinsichtlich der bei den Handelsregistern einzureichenden Dokumente wurden ebenfalls entsprechend vereinfacht, sodass insgesamt eine sehr erfreuliche Entbürokratisierung eingetreten ist. Auf die Praxis der rumänischen Handelsregisterämter sind wir gespannt.
Detailliertere Informationen erhalten Sie hier.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bukarest, Herr Rechtsanwalt Christian Weident, berät Sie gerne: weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53