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CBBL Rechtsanwalt Rainer Burkardt, Kanzlei Burkardt & Partner Rechtsanwälte, Shanghai
Rainer Burkardt
Rechtsanwalt
Burkardt & Partner Rechtsanwälte
Shanghai

Aktuelles zum chinesischen Wirtschaftsrecht

Erstes Exportkontrollgesetz der Volksrepublik China tritt am 1.12.2020 in Kraft

28.10.2020

Am 17.10.2020 ist das Exportkontrollgesetz der Volksrepublik China verabschiedet worden. Es ist Chinas erstes nationales Gesetz zur Exportkontrolle. Das Sachgebiet ist bisher durch Vorschriften geregelt worden, die in verschiedenen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften verstreut waren. Das neue Gesetz besteht aus fünf Kapiteln mit 48 Artikeln und wird am 1. Dezember 2020 in Kraft treten.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Shanghai, Herrn Rechtsanwalt Rainer Burkardt, burkardt@cbbl-lawyers.de, Tel. +86 - 21 - 632 100 88, www.bktlegal.com

Die wichtigsten Regelungen des chinesischen Exportkontrollgesetzes vom 17.10.2020, das zum 1. Dezember 2020 in Kraft treten soll, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Kontrollierte Güter

Zu den Gütern, die nach dem Gesetz der Ausfuhrkontrolle in China unterliegen werden, gehören

  1. Güter mit doppeltem Verwendungszweck,
  2. militärische Güter,
  3. nukleare Güter und
  4. andere Güter (einschließlich Güter, Technologien und Dienstleistungen), die "sich auf die Gewährleistung der nationalen Sicherheit Chinas oder die Erfüllung der chinesischen Antiproliferationsverpflichtungen und anderer internationaler Verpflichtungen beziehen" (Art. 2, Abs. 1).

Das Gesetz stellt klar, dass zu den kontrollierten Gütern auch die technischen und sonstigen Daten im Zusammenhang mit diesen Gütern gehören (id. Abs. 2).

2. Anwendungsbereich

Das Gesetz gilt sowohl für die Verbringung kontrollierter Güter vom chinesischen Festland nach außerhalb des chinesischen Festlands als auch für die Bereitstellung kontrollierter Güter durch chinesische Einrichtungen an ausländische Einrichtungen (Art. 2 Abs. 3). Es gilt auch für die Durchfuhr, den Umschlag, den Versand, die Wiederausfuhr und die Ausfuhr von Gütern aus einem Zollverschlussgebiet oder einer Sonderzollzone (Art. 45). Überseeische Einrichtungen, die gegen das Gesetz verstoßen und dadurch "die nationale Sicherheit und die Interessen Chinas gefährden oder die Erfüllung seiner Antiproliferations- und anderer internationaler Verpflichtungen behindern", werden ebenfalls nach dem Gesetz strafrechtlich verfolgt (Art. 44).

3. Regulatorische Instrumente

Kontrollierte Güter werden im Allgemeinen in den von den Ausfuhrkontrollbehörden herausgegebenen Ausfuhrkontrolllisten aufgeführt (Art. 9 Abs. 1). Im Einklang mit dem nationalen Interesse Chinas können die Behörden auch nicht gelistete Güter einer vorübergehenden Ausfuhrkontrolle unterwerfen, die zwei Jahre nicht überschreiten darf (Art. 9 Abs. 2). Für die Ausfuhr aller Güter, die auf den Kontrolllisten aufgeführt sind oder einer vorübergehenden Ausfuhrkontrolle unterliegen, muss eine Ausfuhrgenehmigung eingeholt werden (Art. 12 Abs. 2). Eine Genehmigung ist auch für jedes andere Gut erforderlich, von dem der Exporteur weiß oder hätte wissen müssen, dass es bestimmte Risiken birgt, wie z.B. das Risiko, zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen verwendet zu werden (a.a.O. Abs. 3). Ein Gesuchsteller kann eine administrative Überprüfung der Verweigerung einer Bewilligung beantragen, kann aber keine weitere gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Überprüfung beantragen (Art. 41). Wenn es im nationalen Interesse Chinas liegt, können die Ausfuhrkontrollbehörden ein vollständiges Verbot der Ausfuhr bestimmter kontrollierter Güter oder ein eingeschränkteres Verbot ihrer Ausfuhr in bestimmte Gerichtsbarkeiten, Körperschaften oder Personen verhängen (Art. 10).

Exporteuren mit "gut geführten" [运行良好的] internen Programmen zur Einhaltung der Vorschriften können "Erleichterungsmaßnahmen", wie z.B. allgemeine Ausfuhrgenehmigungen, gewährt werden.

Das Gesetz verbietet chinesischen Unternehmen, "exportkontrollbezogene Informationen" an ausländische Unternehmen weiterzugeben, wenn dies die "nationale Sicherheit und die Interessen Chinas" gefährden könnte (Art. 32, Abs. 2). Es ermächtigt China auch, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine ausländische Regierung "Exportkontrollmaßnahmen missbraucht, um die nationale Sicherheit und die Interessen Chinas zu gefährden" (Art. 48).

Aus aktuellem Anlass lädt die IHK Hamburg sowie der OAV am 19. November 2020 zum Webinar zu den Auswirkungen des neuen Gesetzes auf die chinesische Wirtschaft ein. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie hier: "Chinas Exportkontrollgesetz - Auswirkungen für die deutsche Wirtschaft", Webinar am 19.11.2020

Darüber hinaus werden wir in einem weiteren Webinar am am 27. April 2021 zusammen mit unse­rem lang­jäh­ri­gen Partner Ebner Stolz über die Neu­re­ge­lun­gen des chi­ne­si­schen Export­kon­troll­rechts sowie über das prak­ti­sche Umset­zungs­vorhaben berich­ten. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie hier.

Sie haben weitere Fragen zu den neuen Regelungen des chinesischen Exportkontrollgesetzes? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Rainer Burkardt in Shanghai berät Sie gerne: burkardt@cbbl-lawyers.de, Tel. +86 - 21 - 632 100 88