Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei zu Kartellrecht und EU-Recht
CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

EU-Recht: Die Unionskollektivmarke „Der Grüne Punkt“ ist nicht verfallen!

29.01.2020

Die Unionskollektivmarke „Der Grüne Punkt“ wird nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (EG) Nr. 207/2009 ernsthaft am Markt benutzt, aus diesem Grund ist kein Verfall anzunehmen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Rechtsmittelverfahren.

(Urteil C-143/19, den Volltext finden Sie hier.)

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de

Hintergrund
Die Marke „der Grüne Punkt“, bestehenden aus einem Kreis mit zwei verschränkten Pfeilen, wurde von der Dualen System Deutschland GmbH für die Verwertung von Verpackungsabfall im Jahre 1999 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) schützen gelassen. Die Marke soll kenntlich machen, dass der Hersteller oder Verteiler der Waren Teil eines Lizenzvertragssystems hinsichtlich der Wiederverwertung von Verkaufsverpackungen ist und dies auf ein bestimmtes ökologisches Verhalten dieses Unternehmens hinweist.

Im Jahre 2015 erklärte das EUIPO auf Antrag eines slowakischen Unternehmens die Marke für eine Vielzahl von Waren für verfallen. Dies bewirkt ab Antragstellung, dass der Inhaber der Marke das Recht verliert andere von der Nutzung auszuschließen.

Zur Begründung dessen führte das EUIPO an, dass die Marke nicht ernsthaft benutzt wurde und somit der Verfallsgrund gemäß Art.51 Abs.1a der VO greift. Die ernsthafte Benutzung sei dabei an die Hauptfunktion der Marke geknüpft, die darin besteht, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der Warezu garantieren. Das bedeutet, dass die jeweiligen Waren unter der Aufsicht eines einzigen Unternehmens hergestellt wurden, das für die Qualitätsprüfung verantwortlich ist (Urteil des EuGH vom 08.06.2017, C-689/15, den Volltext finden Sie hier). „Der Grüne Punkt“ hingegen wird von Verbrauchern vielmehr mit einem bestimmten umweltbewussten Verhalten der Unternehmen assoziiert.

Gegen diese Entscheidung des EUIPO klagte die Duale System Deutschland GmbH vor dem EuG, dieses schloss sich 2018 im Wesentlichen der Rechtsansicht des EUIPO an und hielt die Entscheidung über den Verfall aufrecht.

Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied nunmehr im Rechtsmittelverfahren, dass der im Markenrecht vorgesehenen und in dem Fall umstrittenen Begriff der „ernsthaften Benutzung“ jeweils in der Ausgangsentscheidung des EUIPO und der erstinstanzlichen Entscheidung nicht korrekt ausgelegt wurde.

Bei der Auslegung wurde verkannt, das notwendigerweise zwischen Kollektivbildmarke und Individualmarke zu differenzieren sei und sich dadurch für beide verschiedene Hauptfunktionen herauskristallisieren. Zwar sind der Funktion beiden Markenarten immanent, dass durch diese die Erschließung und Sicherung eines Absatzmarktes für Waren oder Dienstleistungen gefördert werden soll. Dennoch kann die Funktion einer Kollektivmarke auch darin liegen, dass Waren von Mitgliedern die einem Verband angehören, der Markeninhaber ist, von denen zu unterscheiden, die von nicht angehörigen Unternehmen stammen.

Die Unionskollektivmarke „Der Grüne Punkt“ verweise in ihrer Hauptfunktion darauf, dass die Hersteller oder Verteiler der Waren Teil eines Lizenzvertragssystems zur Sammlung und ökologischen Behandlung von Verpackungsabfällen seien. Gerade im Wirtschaftszweig der Waren des täglichen Gebrauchs wie Lebensmittel, Getränke, Körperpflege- und Putzmittel kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kaufentscheidung von Verbrauchern durch den Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einem solchen System beeinflusst wird und dies zur Erhaltung und Erschließung von Marktanteilen beitragen kann, da der Verbraucher in diesem Rahmen oftmals gezwungen ist täglich Verpackungsabfälle zu entsorgen.

Aus diesen Gründen hob der EuGH die Entscheidung des EuG auf und stellte klar, dass die Funktion einer Unionskollektivmarke nicht in der Ausweisung der „Ursprungsherkunft“ der Ware liegen muss.

Haben Sie Fragen zum neuen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Deutschland und den Folgen auch im Rahmen des EU-Rechts? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., berät Sie gerne: vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de