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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

EuGH: Newsletter-Versand kann auch ohne Einwilligung zulässig sein!

01.07.2026

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel:

Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat

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Mit einem neuen Urteil vom 13.11.2025 (C-654/23) schafft der Europäische Gerichtshof mehr Rechtsklarheit hinsichtlich der Zulässigkeit von Direktwerbung durch den Versand von Newslettern an Verbraucher. Solche Newsletter stellen für Online-Händler ein beliebtes und zugleich kosteneffizientes Mittel dar, um Verbraucher gezielt anzusprechen. Zugleich sollen diese vor unerwünschter Werbung geschützt werden, um ihr Recht auf Privatsphäre zu wahren. Insbesondere soll verhindert werden, dass personenbezogene Daten durch unverlangte Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung missbräuchlich verwendet und Verbraucher mit Werbeinhalten übermäßig belastet werden.

Der EuGH hat sich in seinem Urteil unter anderem mit der Vorlagefrage befasst, ob bereits der „Verkauf einer Dienstleistung“ i.S.d. Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-Richtlinie (2002/58/EG) und damit eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis für Direktwerbung per Newsletter anzunehmen ist, wenn der Nutzer kein Entgelt leistet, sondern ein kostenloses Benutzerkonto unter Angabe elektronischer Kontaktinformationen erstellt, um im Gegenzug Zugang zu erweiterten Inhalten zu erhalten.

Rechtlicher Hintergrund – Voraussetzungen für den Newsletter-Versand

Nach Art. 13 Abs. 1 ePrivacy-Richtlinie ist die Verwendung von automatischen Anruf- und Kommunikationssystemen, Faxgeräten oder elektronischer Post für Zwecke der Direktwerbung nur im Falle eines sog. Opt-ins gestattet, also bei vorheriger Einwilligung durch den Nutzer. Von dieser Regelung erfasst ist insbesondere die im vorliegenden Fall streitgegenständliche Direktwerbung in Form von Newslettern per E-Mail. Dazu bedarf es grundsätzlich einer ausdrücklichen Einwilligung des Verbrauchers.

Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-Richtlinie sieht jedoch von diesem grundsätzlichen Verbot eine Ausnahme mit Erlaubnisvorbehalt vor. Danach dürfen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Dienstleistung an Verbraucher innerhalb bestehender Kundenbeziehungen elektronische Kontaktinformation zum Zwecke der Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden, ohne zuvor eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers einzuholen. Von dieser Ausnahme kann auch der streitgegenständliche Versand von Newslettern erfasst sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass den Kunden sowohl bei der erstmaligen Erhebung ihrer elektronischen Kontaktinformationen zu Zwecken der Direktwerbung als auch bei jeder weiteren Verwendung die Möglichkeit eingeräumt wird, einer solchen Nutzung kostenfrei zu widersprechen. Auf dieses Widerspruchsrecht ist ausdrücklich hinzuweisen.

Das Urteil vom 13.11.2025 (C-654/23)

Ausgangspunkt des EuGH-Urteils war ein in Rumänien ansässiges Online-Rechtsinformationsportal, das seine Inhalte für die Leserschaft nur teilweise frei zugänglich bereitstellte. Für den vollständigen Zugriff war hingegen die Erstellung eines kostenloses Benutzerkontos auf der Plattform erforderlich, wobei die Nutzer zugleich die geltenden Vertragsbedingungen des Unternehmens akzeptieren mussten. Bei der Einrichtung des Kontos hatte der Nutzer die Möglichkeit, dem Versand des Newsletters im Wege eines sog. Opt-outs zu widersprechen. Auch im weiteren Verlauf konnten Kunden das Abonnement jederzeit über eine entsprechende „Abstellen“-Funktion kündigen.
Die rumänische Behörde zur Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten sah in dieser Praxis einen Verstoß, da nach ihrer Auffassung personenbezogene Daten der Kunden ohne deren Einwilligung verarbeitet worden seien. Infolgedessen verhängte sie gegen das Unternehmen ein Bußgeld, wogegen dieses Klage erhob. Die der Auslegung durch die Behörde zugrunde liegende Frage, ob ein „Verkauf einer Dienstleistung“ i.S.d. Art. 13 Abs. 2 vorliegt, wurde vom EuGH bejaht.

Denn der Begriff „Verkauf“ bezeichne nach einer allgemein anerkannten Definition eine Vereinbarung, die die Zahlung eines Entgelts für eine Ware oder einen Dienst mit sich bringe. Dies sei zwar im vorliegenden Fall nicht gegeben, jedoch verweist der EuGH dazu auf seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 15.09.2016 – C-484/14) und stellt fest, dass die Vergütung für eine Dienstleistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht zwingend unmittelbar von der Person erbracht werden muss, die die Leistung in Anspruch nimmt.

Dies kann insbesondere anzunehmen sein, wenn ein Unternehmen dem Verbraucher erweiterte Inhalte unentgeltlich zur Verfügung stellt, dieser hierfür jedoch ein kostenloses Benutzerkonto unter Angabe elektronischer Kontaktdaten anlegt und die Vertragsbedingungen akzeptiert. Durch die Bereitstellung dieser Daten erhält das Unternehmen die Möglichkeit, dem Verbraucher Direktwerbung in Form von Newslettern zuzusenden. Diese Dienstleistung verfolgt Werbezwecke, indem sie kostenpflichtige Inhalte bewirbt und die Nutzer zu einem späteren Vertragsschluss veranlasst, wobei die dem Unternehmen entstehenden Kosten letztlich in die Preisgestaltung der kostenpflichtigen Angebote einfließen. Nach Auffassung des Gerichtshofs liege hierin eine indirekte Vergütung.

Der EuGH befasste sich zudem mit der Frage, ob für den Versand von Direktwerbung eine sog. „Doppelprüfung“ erforderlich ist, also neben den Voraussetzungen der ePrivacy-Richtlinie zusätzlich ein Rechtfertigungstatbestand nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten erfüllt sein muss. Unter Verweis auf Art. 95 DSGVO stellte der EuGH fest, dass Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-Richtlinie eine abschließende Regelung darstelle, sodass es auf die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht zusätzlich ankomme.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil erleichtert die Werbung gegenüber Bestandskunden, indem der bisher eng verstandene Begriff des „Verkaufs“ weiter ausgelegt und der Anwendungsbereich erweitert wird. An der grundlegenden Rechtslage ändert sich jedoch nichts: Das Erfordernis der Einwilligung (Art. 13 Abs. 1 ePrivacy-Richtlinie) bleibt bestehen, und auch innerhalb bestehender Kundenbeziehungen (Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-Richtlinie) sind die zuvor dargestellten Voraussetzungen weiterhin einzuhalten. Die Reichweite von Marketingmaßnahmen kann dadurch erhöht werden, indem Unternehmen künftig einen größeren Kreis von Nutzern als „Bestandskunden“ einordnen und diese im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmeregelung zu Werbezwecken ansprechen können. Für Unternehmen ermöglicht dies eine erleichterte und zielgerichtetere Kundenkommunikation.

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