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Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

EuGH stärkt Durchsetzung von EU-Sanktionen:
Bereits 50%-Beteiligung rechtfertigt Kontensperrung

23.07.2026

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel:

Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil C-84/24 vom 12. März 2026 die Reichweite der EU-Sanktionen gegen Belarus präzisiert. Nach Auffassung des Gerichtshofs dürfen die Vermögenswerte einer Gesellschaft auch dann eingefroren werden, wenn die Gesellschaft selbst nicht auf einer Sanktionsliste steht.

Voraussetzung ist, dass eine sanktionierte Person 50 % der Anteile an dieser Gesellschaft hält. Zudem stellte der EuGH klar, dass betroffene Unternehmen die Möglichkeit haben müssen, die zugrunde liegende Kontrollvermutung gerichtlich anzufechten. Diese Vorgaben gelten grundsätzlich auch für EU-Sanktionen gegen andere Drittstaaten wie z.B. Russland.

1. Sachverhalt

Dem Verfahren lag ein Rechtsstreit zwischen der litauischen Gesellschaft EM System UAB (im Folgenden: EM System) zugrunde. Nachdem ein Gesellschafter von EM System, der 50% der Anteile hielt, im Dezember 2020 auf die Belarus-Sanktionsliste der Europäischen Union aufgenommen worden war, froren die Banken die Konten der Gesellschaft ein. Sie gingen davon aus, dass die sanktionierte Person die Gelder der Gesellschaft kontrolliere und daher ebenfalls den restriktiven Maßnahmen unterfiel.

EM System hielt die Kontensperrung für rechtswidrig. Die Gesellschaft argumentierte, dass sie selbst nicht auf der Sanktionsliste stehe und ihre Vermögenswerte daher nicht automatisch eingefroren werden dürften. Nachdem sie bereits in zwei Instanzen vor litauischen Gerichten unterlegen hatte, gelangte der Fall schließlich zum Obersten Gericht Litauens. Dieses legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der Belarus-Sanktionsverordnung (765/2006) vor. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob eine Beteiligung von 50% an einer Gesellschaft bereits ausreicht, um eine Kontrolle durch die gelistete Person anzunehmen.

2. Gerichtsentscheidung des EuGH

Der EuGH bejahte diese Frage. Nach seiner Auffassung spricht bereits eine Beteiligung von 50% dafür, dass die betreffende Person maßgeblich Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Eine solche Beteiligung ermögliche es, auf Unternehmensentscheidungen einzuwirken oder diese zumindest zu blockieren. Dann sei zu vermuten, dass die Vermögenswerte der Gesellschaft von der sanktionierten Person gehalten oder kontrolliert werden. Folglich seien die Gelder der Gesellschaft einzufrieren.

Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung insbesondere mit dem Zweck der Sanktionen. Sie sollen verhindern, dass gelistete Personen Vermögenswerte über Gesellschaftsstrukturen weiterhin nutzen können. Würde jede einzelne Kontrollbeziehung zunächst durch die zuständigen Behörden umfassend geprüft werden müssen, bestünde die Gefahr, dass Vermögenswerte vor Erlass entsprechender Maßnahmen dem Zugriff entzogen werden. Dadurch wäre die Wirksamkeit der Sanktionen erheblich beeinträchtigt.

Gleichzeitig betonte der EuGH jedoch, dass die Annahme einer Kontrolle durch den Gesellschafter nicht unwiderlegbar sein darf. Eine Gesellschaft, deren Vermögenswerte allein aufgrund einer solchen Beteiligung eingefroren wurden, muss die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass die sanktionierte Person tatsächlich keine Kontrolle über ihre Gelder ausübt. Gelingt dieser Nachweis, ist die Kontensperrung aufzuheben.

Besondere Bedeutung kommt dabei dem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 47 der EU-Grundrechtecharta und Artikel 19 Absatz 1 EUV zu. Da die betroffene Gesellschaft selbst nicht auf der Sanktionsliste steht, kann sie die Listungsentscheidung nicht unmittelbar vor den Unionsgerichten angreifen. Deshalb müssen die Mitgliedstaaten Verfahren bereitstellen, in denen die Gesellschaft die Sperrmaßnahme vor nationalen Behörden und Gerichten überprüfen lassen kann. Der EuGH stellt klar, dass nur eine solche widerlegbare Vermutungsregelung mit den unionsrechtlichen Anforderungen an den Rechtsschutz vereinbar ist.

3. Hohe Praxisrelevanz

Für Unternehmen ist damit künftig nicht nur die eigene Listung relevant, sondern auch die ihrer Gesellschafter. Bereits die Sanktionierung eines Gesellschafters mit einer Beteiligung von 50% kann dazu führen, dass Banken die Konten der Gesellschaft sperren – auch dann, wenn diese selbst ihre Geschäfte rechtmäßig betreibt. Da der EuGH die Bedeutung einer schnellen und effektiven Umsetzung von Sanktionen hervorhebt, ist zu erwarten, dass Banken im Zweifel eher vorsorglich handeln und Vermögenswerte zunächst sperren. Gleichzeitig stärkt das Urteil den Rechtsschutz betroffener Unternehmen. Die Vermutung einer Kontrolle durch einen gelisteten Gesellschafter muss widerlegbar sein. Zudem müssen nicht gelisteten Unternehmen, deren Gesellschafter jedoch auf einer Sanktionsliste steht, nationale Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Dennoch können bereits vorübergehende Kontensperrungen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

Insgesamt stärkt der EuGH mit seiner Entscheidung einerseits die Wirksamkeit des europäischen Sanktionsrechts, setzt andererseits aber auch wichtige Grenzen zum Schutz nicht gelisteter Unternehmen.

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