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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

EuGH-Urteil: EEG 2012 enthält keine staatlichen Beihilfen

15.10.2019

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28. März 2019 im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens entschieden, dass das Gesetz über erneuerbare Energien keine staatlichen Beihilfen enthält und somit den Beschluss der Kommission vom 25. November 2014 für nichtig erklärt.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de

Hintergrund

Das am 01. Januar 2012 in Kraft getretene Gesetz über erneuerbare Energien (EEG 2012) verfolgte das Ziel den Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas zu erhöhen. Zwei Bestimmungen des EEG 2012 waren in der vorliegenden Rechtssache von Bedeutung: die „EEG-Umlage“ und die „Besondere Ausgleichsregelung“. Die EEG-Umlage diente der Finanzierung der Fördermaßnahmen und wurde vom Versorger, der den Letztverbraucher belieferte, getragen; in der Praxis wurde diese jedoch auf den Letztverbraucher abgewälzt. Die Besondere Ausgleichsregelung sah vor, dass zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit die Abwälzung der EEG-Umlage bei zwei bestimmten Kundengruppen begrenzt werden konnte: bei stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes und bei Schienenbahnen.

Nachdem die Kommission am 18. Dezember 2013 das förmliche Prüfverfahren einleitete, stellte sie mit Beschluss vom 25. November 2014 fest, dass das EEG 2012 zwei Arten selektiver Vorteile enthalte, die als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen seien. Zum einen die EEG-Umlage, die EEG-Strom erzeugenden Unternehmen einen höheren Strompreis als den Marktpreis garantierte, und zum anderen die Besondere Ausgleichsregelung, die zur Reduzierung der Umlage für bestimmte Unternehmen führte. Trotz der Einstufung als staatliche Beihilfen stellte die Kommission jedoch fest, dass diese großenteils mit dem Unionsrecht vereinbar seien, weshalb die Rückforderung nur einen geringen Teil der Gelder betraf.

Die Klage auf Nichtigkeitserklärung des Beschlusses der Bundesrepublik Deutschland wurde vom Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 10. Mai 2016 abgewiesen. Daraufhin legte die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

Entscheidung des EuGH

In seinem Urteil vom 28. März 2019 erklärte der Gerichtshof den Beschluss der Kommission für nichtig und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Grund hierfür war das Fehlen einer der Voraussetzungen zur Einstufung der Vorteile als Beihilfe. Die Kommission konnte nämlich nicht ausreichend nachweisen, inwiefern die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt worden sind.

Zunächst stellte der Gerichtshof fest, dass die mit der EEG-Umlage erwirtschaftete Beträge nicht einer Abgabe gleichgestellt werden konnten, da die Versorger nicht verpflichtet waren, die durch die EEG-Umlage verursachte finanzielle Belastung auf die Letztverbraucher abzuwälzen. Auch die Feststellung, dass diese „in der Praxis“ auf die Letztverbraucher abgewälzt wurde stellte keine ausreichende Grundlage für die Einstufung als Abgabe dar.

Des Weiteren konnte das Gericht weder hinreichend darlegen, dass die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder unter staatlicher Kontrolle standen, noch dass sie dem Staat zur Verfügung standen. Insbesondere spricht der Grundsatz der ausschließlichen Verwendung der Gelder aus der EEG-Umlage zur Finanzierung der Förder- und Ausgleichsregelung dafür, dass der Staat keine andere als die im EEG 2012 vorgesehene Verwendung beschließen konnte und somit keine Verfügungsgewalt über diese hatte. Darüber hinaus lassen die Feststellungen des Gerichts zwar darauf schließen, dass die öffentlichen Stellen den ordnungsgemäßen Vollzug des EEG 2012 kontrollierten, jedoch nicht, dass die erwirtschafteten Gelder selbst unter staatlicher Kontrolle standen. Aus diesen Gründen kam der Gerichtshof zum Schluss, dass diese nicht als staatliche Mittel und folglich auch nicht als Beihilfe eingestuft werden konnten.

Das vorliegende Urteil illustriert somit den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV und präzisiert unter welchen Bedingungen eine Fördermaßnahme als staatliches Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen ist.