Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht
EuGH verschärft die unmittelbare Haftung der Unternehmen für Geldwäscheverstöße
20.04.2026
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel:
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.Rechtsanwalt und Advocaat
zum Autor
Vom individuellen Fehlveralten zur direkten Unternehmenshaftung: Neue Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beenden das Prinzip, dass erst eine Führungskraft verurteilt werden muss, bevor ein Unternehmen sanktioniert werden kann.
Das Fundament: Die EU-Geldwäscherichtlinie (2015/849)
Die EU-Geldwäscherichtlinie bildet die Basis der europäischen Geldwäschebekämpfung. Ihr Ziel ist die lückenlose Verhinderung illegaler Geldströme. Nach Art. 58 und 60 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Sanktionen einzuführen, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind.
Bislang war die Sanktionierung von Unternehmen in vielen EU-Mitgliedstaaten, insbesondere in Deutschland (über § 30 OWiG) und Österreich, akzessorisch: Eine Geldbuße gegen das Unternehmen setzte den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens einer konkreten Führungskraft voraus. Diese Koppelung an die individuelle Schuld einer natürlichen Person erschwerte die effektive Ahndung in komplexen Strukturen erheblich und führte häufig dazu, dass Verfahren gegen Unternehmen aufgrund langwieriger Ermittlungen gegen Einzelpersonen faktisch ins Leere liefen. Das nationale Recht fungierte dabei als Schutzschild für das Unternehmen, wenn keine individuelle Schuld festgestellt werden konnte.
Die Verschärfung: Das Urteil vom 19.06.2025 (C-671/23)
Bereits im Jahr 2025 leitete der EuGH einen entscheidenden Paradigmenwechsel ein. Der Gerichtshof stellte klar, dass die Verantwortlichkeit einer juristischen Person für Verstöße gegen die Geldwäscherichtlinie nicht zwingend davon abhängt, dass zuvor die Verantwortlichkeit einer natürlichen Person förmlich festgestellt wurde. Der EuGH betonte hierbei das Effektivitätsgebot (effet utile): Nationale Regelungen dürfen die Sanktionierung nicht durch verfahrensrechtliche Hürden, wie den zwingenden Abschluss eines Verfahrens gegen Einzelpersonen, faktisch leerlaufen lassen. Damit werde eine Verstärkung der Loslösung der Unternehmenshaftung von der individuellen Schuld geschaffen.
Der Durchbruch zur unmittelbaren Haftung: Das Urteil vom 29.01.2026 (C-291/24)
Mit seiner Entscheidung vom 29. Januar 2026 hat der EuGH die Bedingungen für die Sanktionierung von Unternehmen nun final verschärft und konkretisiert. Der Ausgangspunkt war ein Verfahren gegen die Steiermärkische Bank, im Rahmen dessen das zuständige österreichische Gericht fragte, ob nationale Anforderungen, wie die zwingende Parteistellung einer natürlichen Person als Beschuldigte und deren namentliche Nennung im Straferkenntnis, mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Der EuGH betrachtete diese prozessualen Hürden aus dem nationalen Recht als europarechtswidrig.
In seiner Begründung stellt der Gerichtshof klar, dass Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie (2015/849) die Mitgliedstaaten direkt verpflichte, sicherzustellen, dass Verpflichtete (auch juristische Personen) für Verstöße verantwortlich gemacht werden können. Der EuGH stellt fest, dass Art. 58 Abs. 3 der Richtlinie (Sanktionen gegen natürliche Personen) die Haftung der juristischen Person lediglich ergänzt, aber nicht deren Voraussetzung sei. Bezüglich Art. 60 Abs. 5 und 6 der Richtlinie führt der Gerichtshof aus, dass diese Bestimmungen lediglich definieren, welche Handlungen natürlicher Personen der juristischen Person zugerechnet werden können. Eine Auslegung, wonach die Bestrafung des Unternehmens von der vorherigen förmlichen Feststellung einer Individualschuld abhänge, liefe dem Ziel der Richtlinie zuwider. Eine solche Anforderung würde die Wirksamkeit und den abschreckenden Charakter der Sanktionen schwächen, da komplexe Verstöße oft intransparent sind und die Identifizierung von Einzelpersonen die Verfahren übermäßig erschweren würde.
Der Gerichtshof überwindet somit nationale Traditionen, die das Unternehmen lediglich als „Zusatz“ des individuellen Täters betrachten:
Die Bestrafung des Unternehmens ist unabhängig davon möglich, ob gegen eine natürliche Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder abgeschlossen wurde. Ein Unternehmen kann danach sanktioniert werden, ohne dass im Strafbescheid eine natürliche Person namentlich genannt werden muss. Für eine Verurteilung genügt der Nachweis, dass der Verstoß „aus der Sphäre“ des Unternehmens heraus begangen wurde. So bald feststeht, dass ein dem Unternehmen in diesem Sinne zurechenbarer Verstoß begangen wurde, muss eine Sanktionierung unionsrechtlich möglich sein. Eine nationale Regelung, die dies ausschließt oder nur erschwert, verstößt gegen das Unionsrecht.
Vergleichbarkeit mit der DSGVO: Das Urteil vom 05.12.2023 (C-807/21)
Diese Entwicklung erfolgt nicht überraschend, sondern folgt einer klaren Linie. Bereits im Fall „Deutsche Wohnen“ vom 05. Dezember 2023 zum Datenschutzrecht etablierte der EuGH ein einheitliches europäisches Verständnis von Verbandssanktionen. Das Unternehmen ist der unmittelbare Normadressat. Ein Versagen der internen Organisation (Compliance) wird dem Unternehmen als eigenes Organisationsverschulden zugerechnet.
Ausblick
Zusammenfassend hat der EuGH klargestellt, dass eine wirksame Geldwäschebekämpfung eine unmittelbare und von individuellen Einzelentscheidungen unabhängige Haftung der Unternehmen selbst verlangt. Die Anforderungen an die Überwachung der unternehmerischen Sphäre und die damit verbundenen Haftungsrisiken sind damit unionsrechtlich auf ein neues Niveau gehoben worden.
In der Praxis bleibt die lückenlose Dokumentation und Überwachung der internen Prozesse und Strukturen die einzige Möglichkeit für Unternehmen, ein Organisationsverschulden substantiiert zu bestreiten und empfindliche Sanktionen abzuwenden sowie den europäischen Haftungsmaßstäben gerecht zu werden.
Sie haben weitere Fragen zur Verschärfung des EuGH der unmittelbaren Haftung der Unternehmen für Geldwäscheverstöße?
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., berät Sie gerne: vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de
