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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

Europäische Kommission reformiert AGVO für eine stärkere Förderung des digitalen und ökologischen Übergangs

10.08.2021

Staatliche Beihilfen müssen vor ihrer Durchführung von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Vor jeder Gewährung durch einen Mitgliedstaat muss eine geplante Maßnahme deshalb angemeldet werden.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de

Erst nach Freigabe dürfen die Mittel auf nationaler Ebene fließen. Von diesem Grundsatz macht die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) eine Ausnahme: Bestimmte Beihilfegruppen werden von dem Anmeldeerfordernis ausgenommen, wenn sie näher ausgestaltete gesetzliche Voraussetzungen erfüllen.

Durch die am 23.07.2021 von der Kommission beschlossene Änderung der AGVO wird die Beihilfengewährung für Projekte, die auch im Rahmen bestimmter zentral verwalteter EU-Programme gefördert werden, erleichtert. Zudem werden zur Förderung des ökologischen und digitalen Übergangs sowie zur Erholung von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie bestehende Ausnahmen erweitert. Dadurch wird die Zahl anzumeldender Beihilfen insgesamt weiter reduziert und die Gewährung von Beihilfen vereinfacht. Darüber hinaus werden bestehende EU-Förderprogramme und das Beihilferecht besser aufeinander abgestimmt.

Neue Vorschriften greifen insbesondere:

  • im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms „InvestEU“,
  • im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation,
  • für die Europäische territoriale Zusammenarbeit („Interreg“),
  • für Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft („EIP“) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ und für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung („CLLD“).

Das im Jahr 2021 ins Leben gerufene InvestEU-Programm sieht mit seinem Finanzierungselement „InvestEU-Fonds“ die Möglichkeit vor, eine EU-Garantie zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen wahrzunehmen. Im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente können diese ihre Mittel zur EU-Garantie beisteuern und Finanzprodukte über nationale Förderbanken oder andere öffentliche Finanzinstitute mit Unterstützung des Fonds finanzieren. Sollten solche Finanzierungen im Einzelfall staatliche Beihilfen darstellen, greifen zwei neue Gruppenfreistellungen. Auch im Bereich der Europäischen territorialen Zusammenarbeit und der Landwirtschaft und lokalen Entwicklung werden weitere Gruppenfreistellungen eingeführt und bereits bestehende erweitert.

Zum einen sind im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation Projekte in bestimmten Fällen von der Anmeldepflicht freigestellt. Zum anderen entfällt die (erneute) Bewertungspflicht auf nationaler Ebene, für jene Projekte, die bereits auf der Grundlage der Bestimmungen von Horizont 2020 oder Horizont Europa bewertet wurden.

Folgende bestehende Gruppenfreistellungen werden erweitert und angepasst:

  • Energieeffizienzmaßnahmen in Gebäuden,
  • öffentlich zugängliche Lade- und Tankinfrastruktur für emissionsfreie und emissions-arme Straßenfahrzeuge,
  • Breitbandinfrastruktur.

So werden die Vorschriften im Hinblick auf Energieeffizienzmaßnahmen in Gebäuden verein-facht und eine neue Gruppenfreistellung für große Netze der öffentlich zugänglichen Lade- und Tankinfrastruktur für emissionsfreie und emissionsarme Straßenfahrzeuge geschaffen. Daneben werden die Freistellungen für feste Breitbandnetze überarbeitet. Ergänzend werden weitere Vorschriften für die 4G- und 5G-Mobilfunknetze sowie Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur eingeführt.

Parallel zur bereits erfolgten Verlängerung des „Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ wird nun auch die Ausnahmeregelung in der AGVO angepasst und verlängert. Damit können Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 in Schwierigkeiten gerieten, Beihilfen nach der AGVO erhalten.

Sie haben weitere Fragen zur Reform der AGVO zur Förderung des digitalen und ökologischen Übergangs? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., berät Sie gerne: vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de