Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Rumänien
CBBL Rechtsanwalt, Managing Partner Christian Weident, Kanzlei STALFORT Legal. Tax. Audit., Bukarest, Bistrita, Sibiu
Christian Weident
Rechtsanwalt, Managing Partner
STALFORT Legal. Tax. Audit.
Bukarest, Bistrita, Sibiu

Aktuelles zum rumänischen Wirtschaftsrecht

Frischer Wind im rumänischen Energierecht

01.02.2022

Im Juli 2019 hat Rumänien mit dem Gesetz 129/2019 seine Gesetzgebung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an die EU- Vorgaben angepasst.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bukarest, Herrn Rechtsanwalt Christian Weident, weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53, www.stalfort.ro

Am 31.12.2021 trat nach langer öffentlicher Debatte die Dringlichkeitsverordnung Nr. 143/2021 („DVO 143“) in Kraft. Sie ändert das rumänische Energierecht erheblich ab. Zu den Änderungen gehört u.a. die Abschaffung eines Verbots von Stromtransaktionen, die außerhalb zentralisierter Märkte abgeschlossen werden, das 10 Jahre lang gegolten hatte.

Die DVO 143 ändert das rumänische Strom- und Gasgesetz Nr. 123/2012 („Energiegesetz“) und das Gesetz über die Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen Nr. 220/2008. Sie bezweckt u.a. die langerwartete Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 ins nationale Recht.

Die wichtigsten Änderungen sind:

1. Der Begriff des “zentralisierten Strommarktes” ist entfallen und durch den „organisierten Strommarkt“ ersetzt worden. Er schließt außerbörsliche Märkte und Strombörsen, Märkte für den Handel mit Energie, Kapazität, Ausgleichs- und Systemdienstleistungen in allen Zeiträumen, einschließlich Termin-, Day-Ahead- und Intraday-Märkte, ein;

2. Direkt verhandelte bilaterale Stromverträge sind nunmehr, nach fast 10 Jahren, wieder auf dem Großhandel-Strommarkt zugelassen;

3. Der Stromversorgungspreis kann vorbehaltlich einiger im Energiegesetz vorgesehenen Situationen, zwischen Versorger und Endverbraucher frei festgesetzt werden;

4. Der „aktive Endkunde” (rum. Client activ) und die „bürgerliche Energiegemeinschaft” (rum. Comunitatea de energie a cetatenilor) wurden als neue Marktteilnehmer eingeführt. „Aktiver Endkunde“ ist ein Endkunde oder eine Gruppe von Endkunden, die gemeinsam handeln, den Strom verbrauchen oder speichern, der in den eigenen Räumen erzeugt wird, oder den selbst erzeugten Strom verkaufen oder die an Energieflexibilitäts- oder -Effizienzprogrammen teilnehmen, wobei diese Tätigkeiten nicht ihre hauptsächliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darstellen. „Bürgerliche Energiegemeinschaften“ sind juristische Personen, die (i) die auf freiwilliger und offener Teilnahme beruhen und von ihren Mitgliedern/ Gesellschaftern, die natürliche Personen, lokale Behörden, Kommunen oder Kleinunternehmen sind, kontrolliert werden, (ii) vorranging gegenüber den finanziellen Erträgen ihren Mitgliedern/ Gesellschaftern oder den Gebieten, in denen sie tätig sind, ökologische, wirtschaftliche oder soziale Vorteile verschaffen wollen und (iii) an Stromherstellung (auch aus erneuerbaren Quellen), -Vertrieb, -Versorgung, -Verbrauch, -Aggregation oder -Speicherung beteiligt sind oder ihren Mitgliedern oder Anteilseignern andere Energiedienstleistungen erbringen;

5. Die Definition des Prosumers wurde erweitert und umfasst nunmehr auch jene Anlageneigentümer, welche Verbrauchspunkte in der Nähe ihrer Stromerzeugungsanlagen innehalten;

6. Für Prosumer wurden ein Einspeisungstarif bzw. ein quantitativer Ausgleich abhängig von der Leistung der Stromerzeugungsanlage geregelt. Stromlieferanten sind verpflichtet, auf Antrag von Prosumern, die Stromanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW besitzen und mit denen sie Stromlieferverträge abgeschlossen haben, einen quantitativen Ausgleich in der Rechnung dieser Prosumer vorzunehmen und nur die Differenz zwischen dem Stromverbrauch aus dem Netz und der selbst erzeugten und eingespeisten Energiemenge in Rechnung zu stellen. Der quantitative Ausgleich wird bis zum 31.12.2030 angewendet. Stromlieferanten sind darüber hinaus verpflichtet, auf Antrag von Prosumern mit Anlagen zwischen 200 kW und 400 kW, mit denen sie Stromlieferverträge abgeschlossen haben, Strom zu den auf dem Day Ahead Market registrierten gewichteten Durchschnittspreis für den Monat, in dem die jeweilige Energie erzeugt wurde, zu kaufen;

7. Zum Schutz der Versorger wurden Kündigungs- und Versorgerwechselgebühren unter bestimmten Bedingungen eingeführt;

8. Stromverträge mit dynamischen Preisen wurden geregelt. Diese sind definiert als Verträge zwischen einem Versorger und einem Endkunden, die die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich Day-Ahead- und Intraday-Markt widerspiegeln;

9. Es wurden ferner Klarstellungen in Bezug auf den Rechtsstatus von Ladestationen für Elektrofahrzeuge eingeführt, indem nunmehr der Verkauf von Strom, der von einem Stromversorger bezogen und von einem Betreiber einer Batterieladestation verbraucht wird, keine Stromversorgung darstellt;

10. Der Universaldienst wurde neu definiert als die Versorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität in einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und nichtdiskriminierenden Preisen. Demnach umfasst der Universaldienst nicht mehr die Lieferung von Strom an Nichthaushaltskunden, die nach der alten Verordnung von diesem Dienst profitieren konnten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt waren.

Viele anderen Änderungen wurden sowohl im Strom- als auch im Gassektor eingeführt, die alle der Umsetzung der Richtlinie 944/2019 dienen. Selbst wenn die Sekundärgesetzgebung noch nicht erlassen wurde, ist bereits klar: die Prämisse für neue Investitionen in Vor-Ort Produktion und Verbrauch sowie steigende Netzunabhängigkeit und reduzierte Stromkosten wurden nunmehr gesetzt.

Details zu einigen Änderungen finden Sie hier.

Die Veröffentlichungen der Kanzlei STALFORT Legal. Tax. Audit finden Sie hier.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bukarest, Herr Rechtsanwalt Christian Weident, berät Sie gerne: weident@cbbl-lawyers.de, Tel. +40 - 2 - 130 103 53