Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Serbien
CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad

Aktuelles zum serbischen Wirtschaftsrecht

Für Montagearbeiten in Serbien keine einheitliche Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erforderlich

17.07.2024

Von unserer deutschsprachigen Rechtsanwältin in Belgrad, Frau Tanja Glišić, glisic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27, www.tsg.rs


Die Beschäftigung von Ausländern sowie die Erlangung einer einheitlichen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für ihren Aufenthalt und ihre Arbeit in der Republik Serbien unterliegen dem Ausländergesetz und dem Gesetz über die Beschäftigung von Ausländern.

Das Gesetz über die Beschäftigung von Ausländern sieht neben dem Verfahren zur Erlangung einer einheitlichen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung von Ausländern auch Ausnahmen von der Pflicht zur Erlangung dieser Erlaubnis vor. Im Folgenden wird eine der Ausnahmen, die in der Praxis die größte Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat, näher erläutert.

Brauchen ausländische Unternehmer, die in Serbien tätig sind, eine einheitliche Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis?

Ein Ausländer, dessen Aufenthalt in der Republik Serbien nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen, gerechnet ab dem Tag der ersten Einreise, dauert, d.h. länger als die festgelegte Aufenthaltsdauer gemäß dem internationalen Abkommen, übt das Recht aus, in der Republik Serbien während des festgelegten Zeitraums zu arbeiten, ohne dass eine einheitliche Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erteilt wird:

  • Eine beauftragte Person, die in der Republik Serbien auf der Grundlage eines Vertrages über den Kauf von Waren, den Kauf oder die Miete von Maschinen oder Ausrüstungen, deren Lieferung, Installation, Montage, Reparatur oder Schulung für die Arbeit an diesen Maschinen oder Ausrüstungen Arbeiten ausführt.

Neben der vorgeschriebenen Ausnahme von der einheitlichen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnispflicht besteht für das inländische Unternehmen die Verpflichtung, alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz anzuwenden. Dies gilt unabhängig von der Aufenthaltsdauer des ausländischen Arbeitsnehmers und seinem Status als Berechtigter.

Was, wenn Sie als Arbeitgeber nicht sicher sind, ob die Arbeiten in 90 Tagen fertig sind?

Wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die von Ausländern geleistete Arbeit länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen dauern wird, ist es ratsam, in jedem Fall eine einheitliche Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für diese Ausländer einzuholen. Auf diese Weise erfüllen die ausländischen Arbeitgeber zweifellos die gesetzlichen Verpflichtungen in der Republik Serbien. Auf diese Weise vermeiden sie Stresssituationen bei unvorhergesehenen Komplikationen, die zu einer Verlängerung des Aufenthalts und der Arbeit, aber auch zu Ordnungswidrigkeitsverfahren und Bußgeldern führen können.

Wie erhält man eine einheitliche Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, die zur Ausübung einer Arbeit in die Republik Serbien entsandt werden?

Eine einheitliche Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für diese Gruppe von Ausländern kann auf zwei Arten erlangt werden:

  1. der ausländische Arbeitgeber sie auf der Grundlage des geltenden Vertrags zur Arbeit in der Republik Serbien an den inländischen Arbeitgeber entsendet.
  2. der Arbeitgeber entsendet den Ausländer zur Arbeit in der Republik Serbien in ein verbundenes Unternehmen – ein Unternehmen/eine Niederlassung in der Republik Serbien, dessen/deren Gründer der ausländische Arbeitgeber ist.

Welche Sanktionen sind in Serbien vorgesehen?

Wird die Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in der Republik Serbien überschritten, begehen die oben genannten Ausländer eine Ordnungswidrigkeit und ihr Aufenthalt wird illegal. Wenn Ausländer in dieser Situation das Land verlassen und dann versuchen, zurückzukommen, können sie an der Grenze angehalten werden und für die nächsten 90 Tage ein Einreiseverbot in die Republik Serbien erhalten. Im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Ausländergesetzes und des Gesetzes über die Beschäftigung von Ausländern sind die Sanktionen folgende:

  • für einen Arbeitgeber, der einen Ausländer entgegen den Bestimmungen des Gesetzes beschäftigt, eine Geldstrafe in Höhe von 800.000 bis 2.000.000 RSD (ca. 6.800 bis 17.000 EUR) und eine Schutzmaßnahme in Form eines Verbots der Ausübung bestimmter Tätigkeiten für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr
  • für eine verantwortliche Person des Arbeitgebers (z.B. Geschäftsführer) - eine Geldstrafe von 20.000 RSD bis 150.000 RSD (ca. 170 EUR bis 1.280 EUR)
  • Ausländer - eine Geldstrafe von 15.000 RSD bis 150.000 RSD (ca. 130 EUR bis 1.280 EUR).

Unsere Rechtsanwaltskanzlei bietet Dienstleistungen zur Erlangung einer einheitlichen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer an. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Für weitere Informationen über Änderungen im Ausländergesetz und Ausländerbeschäftigungsgesetz empfehlen wir Ihnen unseren Newsletter 131 "Was bringen die angekündigten Änderungen des Gesetzes über den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländern?".

Sie haben weitere Fragen zu Montagearbeiten in Serbien und einer Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Ljubica Tomic und ihr Team in Belgrad stehen Ihnen gerne zur Verfügung: tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27