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CBBL Solicitor (Hong Kong) & Attorney at Law (Germany) Stefan Schmierer, Kanzlei Ravenscroft & Schmierer, Hong Kong Western District
Stefan Schmierer
Solicitor (Hong Kong) & Attorney at Law (Germany), Ravenscroft & Schmierer, Hong Kong Western District

Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Hong Kong

Gegenseitige Anerkennung von Urteilen zwischen Hong Kong und Mainland China

04.02.2019

Unterzeichnung am 18. Januar 2019.

Am 18. Januar 2019 unterzeichneten die Hong Konger Justizministerin und der Vizepräsident von Chinas höchstem Gericht die Reciprocal Recognition and Enforcement of Judgments in Civil and Commercial Matters between the Courts of the Mainland and of the Hong Kong Special Administrative Region Vereinbarung.

Nach dieser wird eine seit 1997 bestehende Regelunslücke gefüllt, denn bis dato sind Urteile eines Gerichts in Hong Kong nicht in Hong Kong vollstreckbar. Diese macht es bis dahin notwendig, bei Erhalt eines Urteils zur Vollstreckung in der anderen Jurisdiktion dort nochmals eine Klage anzustrengen und hierbei das erhaltene Urteil als Anspruchsgrundlage zu nutzen.

Nach dem die neue Vereinbarung von beiden Jurisdiktionen ratifiziert und in lokales Recht umgesetzt wurde (mit was wohl Mitte des Jahres zu rechnen ist), können Gerichtsurteile die ziviler und kommerzieller Natur sind, im anderen Land vollstreckt werden. Hierfür muss das Urteil bei dem zuständigen Gericht in der anderen Jurisdiktion registriert werden und entspricht dann in der Rechtskraft einem lokalen Urteil.

Gegen die Registrierung kann die andere Partei Widerspruch einlegen und diesen auf eine sehr begrenzte Reihe von Argumenten stützen. Es kann zum Beispiel vorgebracht werden, dass das Urteil durch Betrug erreicht wurde, dass das Gericht nicht zuständig war, oder dass das Urteil gegen die öffentliche Ordnung verstößt.

Ausgenommen von der neuen Vereinbarung sind allerdings (1) Urteile von Verwaltungsgerichten, (2) vorläufige Maßnahmen, (3) Erbschaftsangelegenheiten und (4) Insolvenzverfahren. Besonders der letzte Punkt wird auch weiterhin Probleme bereiten, denn es ist in Insolvenzverfahren häufig der Fall, dass die insolvente Partei Vermögenswerte (Konten, Immobilien, Tochtergesellschaften, etc. ) in der anderen Jurisdiktion hat, welche auch nach Inkrafttreten der neuen Vereinbarung dem Zugriff von Gläubigern entzogen sind. Dies ist den Behörden auf beiden Seiten der Grenze bewusst und diese gaben bekannt, dass zurzeit noch zu große Meinungsverschiedenheiten bestehen, an einer Übereinkunft aber bereits gearbeitet wird und damit zu rechnen sei, dass diese noch immer bestehende Lücke in der Zukunft geschlossen werden würde.