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CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad

Aktuelles zum serbischen Wirtschaftsrecht

Gesetz über das Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer

30.07.2018

Juristische Personen sind verpflichtet die Angaben über wirtschaftliche Eigentümer zuzustellen

Nach Empfehlungen des Komitees Moneyval des Europarates hat die Republik Serbien in einem Eilverfahren das Gesetz über das Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Richtlinie EU 2015/849 erlassen. Dieses Gesetz trat am 08. Juni 2018 in Kraft.

Der primäre Zweck dieses Gesetzes ist eine erleichterte Vornahme von Handlungen und Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Das Gesetz führt die Pflicht für juristische Personen und andere registrierte Subjekte in der Republik Serbien („nachstehend: registrierte Subjekte) ein, wirtschaftliche Eigentümer zu bestimmen und entsprechende Unterlagen sicherzustellen. Nach der Errichtung des Zentralregisters des wirtschaftlichen Eigentums innerhalb des Handelsregisters der Republik Serbien werden berechtigte / verantwortliche Personen der registrierten Subjekte verpflichtet sein, bestimmte Angaben und Dokumente im Zentralregister einzutragen.

I. Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers

Wer gilt als wirtschaftlicher Eigentümer?

  • eine natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar Anteile, Aktien, Stimmrechte oder andere Rechte von 25% oder mehr hält, aufgrund welcher sie sich an der Verwaltung bzw. am Kapital des registrierten Subjektes mit 25% oder mehr Anteilen beteiligt;
  • eine natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Führung von Geschäftstätigkeiten und die Beschlussfassung hat;
  • eine natürliche Person, die dem registrierten Subjekt Geldmittel mittelbar sichergestellt hat oder sicherstellt und aus diesem Grund die Beschlussfassung der Verwaltungsorgane des registrierten Subjektes bei Entscheidungen über die Finanzierung und Geschäftsführung beträchtlich beeinflusst;
  • eine natürliche Person, der Gründer, Vertrauter, Beschützer, Nutzer ist, falls er bestimmt ist, sowie eine Person, die eine beherrschende Rolle in der Trustverwaltung bzw. in einer anderen ausländischen juristischen Person hat;
  • eine natürliche Person, die für die Vertretung der Genossenschaften, Vereinigungen, Stiftungen und Institutionen registriert ist, falls die vertretungsbefugte Person eine andere natürliche Person als wirtschaftlichen Eigentümer nicht angemeldet hat.

Falls es unmöglich ist, zu bestimmen, welche natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer ist, wie vorgeschrieben, gilt als wirtschaftlicher Eigentümer des registrierten Subjektes jene natürliche Person, die im Handelsregister als gesetzlicher Vertreter eingetragen ist bzw. die als Mitglied der obersten Führungsebene registriert ist.

II. Pflichten der bestehenden registrierten Subjekte

Laut diesem Gesetz sind bestehende registrierte Subjekte verpflichtet, spätestens bis zum 08. Juli 2018 wirtschaftliche Eigentümer des registrierten Subjektes zu bestimmen (was die Einholung und Aufbewahrung entsprechender Unterlagen umfasst), sowie diese Angaben und Dokumente auf Antrag der zuständigen staatlichen Behörde und der Nationalbank Serbiens zugänglich zu machen.

III. Zentralregister beim Handelsregister der Republik Serbien

Das Zentralregister des wirtschaftlichen Eigentums fällt in die Zuständigkeit des Handelsregisters der Republik Serbien und wird spätestens bis zum 31. Dezember 2018 in elektronischer Form errichtet werden. Danach sind berechtigte Personen der registrierten Subjekte verpflichtet, spätestens bis zum 31. Januar 2019 die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern und die Gründe für den Erwerb dieser Eigenschaft im Zentralregister elektronisch einzutragen.

IV. Strafsanktionen bei einer Nichtbeachtung des Gesetzes

Das Gesetz führt eine neue Straftat ein, für welche eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren für die Personen vorgesehen ist, die absichtlich den wirtschaftlichen Eigentümer verheimlichen und (i) keine Angaben oder (ii) falsche Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer des registrierten Subjektes eintragen, oder (iii) richtige Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer ändern oder löschen.

Für einen Verstoß wird das registrierte Subjekt mit einer Geldbuße von 500.000 bis zu 2.000.000 RSD bestraft (bzw. von 50.000 RSD bis zu 150.000 RSD für verantwortliche Personen), falls eine Eintragung oder Aktualisierung der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern im Zentralregister unterlassen wird bzw. falls entsprechende, richtige und aktualisierte Unterlagen über wirtschaftliche Eigentümer nicht vorliegen.