Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Thailand
CBBL Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, Kanzlei Respondek & Fan, Bangkok
Dr. Andreas Respondek
Rechtsanwalt
Respondek & Fan
Bangkok

Aktuelles zum thailändischen Wirtschaftsrecht

Gesetzesänderung in Thailand zu Ausnahmen von der Lizenzpflicht für ausländische Unternehmen in bestimmten Branchen geplant

03.05.2024

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bangkok, Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +66 2 635 5498, www.rflegal.com

sowie Ms. Sutthida Norasarn, Ms. Piriya Kimsawat


Die Abteilung für Unternehmensentwicklung des thailändischen Handelsministeriums hat eine öffentliche Anhörung zum Entwurf einer Ministerialverordnung über ausländische Unternehmensarten, die keiner Genehmigung bedürfen („Ministerialverordnung“), durchgeführt. Nach Abschluss dieses Verfahrens wird der Entwurf der Ministerialverordnung dem Kabinett zur Prüfung vorgelegt.

Der Entwurf der Ministerialverordnung sieht die Streichung von 9 Arten von unternehmerischen Tätigkeiten aus der Liste 3 des Foreign Business Act B.E.2542 (1999) vor. Dies bedeutet, dass ausländische Investoren dann keine Lizenz für diese Geschäftsfelder („Foreign Business License“, „FBL“) mehr beantragen müssen, bevor sie diese Tätigkeiten in Thailand ausüben. Es handelt sich um folgende 9 Arten von Tätigkeiten:

  1. Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen unter der ersten Art von Telekommunikationslizenz gemäß den Gesetzen für Telekommunikationsunternehmen.
  2. Treasury-Center-Dienstleistungen gemäß den Gesetzen zur Devisenkontrolle.
  3. Software-Entwicklungsgeschäfte.
  4. Dienstleistungsunternehmen in den Bereichen Verwaltung, Personalwesen und Technologie für verbundene Unternehmen.
  5. Bürgschaftsgeschäfte, nur innerhalb des Landes, für verbundene Unternehmen.
  6. Teilweise Vermietung von Räumen für die Installation von elektronischen Geräten, die für Finanzdienstleistungen, Verkaufsautomaten oder automatische Dienstleistungen zur Erleichterung der Mitarbeiter des Unternehmens verwendet werden.
  7. Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Erdölexploration.
  8. Verschiedene Formen von Kreditgeschäften mit Wertpapieren gemäß den Wertpapier- und Börsengesetzen sowie den Gesetzen über Derivate.
  9. Dienstleistungsunternehmen als Makler, Händler, Berater oder Fondsmanager für Derivatkontrakte, deren Waren und Variablen nicht unter das Derivatgesetz B.E. 2546 (2003) fallen.

Die Befreiung ausländischer Investoren von der Beantragung der Foreign Business License (FBL) in Thailand in den genannten Branchen dient vorwiegend der Erleichterung und Ermutigung ausländischer Investoren, die genannten Unternehmen in Thailand zu gründen.

Sie haben weitere Fragen zu den geplanten Ausnahmen der Lizenzpflicht für ausländische Unternehmen in Thailand? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Bangkok, Herr Rechtsanwalt Dr. Andreas Respondek, berät Sie gerne: respondek@cbbl-lawyers.de, Tel. +66 2 635 5498