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CBBL Solicitor (Hong Kong) & Attorney at Law (Germany) Stefan Schmierer, Kanzlei Ravenscroft & Schmierer, Hong Kong Western District
Stefan Schmierer
Solicitor (Hong Kong) & Attorney at Law (Germany), Ravenscroft & Schmierer, Hong Kong Western District

Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Hong Kong

Gesetzliche Ansprüche von Gesellschaftern gegen deren Unternehmen in Hong Kong

06.09.2019

In Hong Kong haben Gesellschafter die Möglichkeit, gegen Ihre Unternehmen verschiedene Arten von Ansprüchen geltend zu machen. Bei Klagen gegen Hongkonger Unternehmen ist insbesondere die sog. Companies Ordinance – als auch das Common Law zu beachten.

Gegen Unternehmen, Amtsträger und andere Gesellschafter können hauptsächlich nachfolgend aufgeführte Ansprüche geltend gemacht werden:

I. Ansprüche aus der Companies Ordinance

Aus Section 725 (1)(b) oder (2) der Companies Ordinance ergibt sich das Recht von Minderheitsgesellschaftern, gerichtlich gegen unlautere Praktiken im Unternehmen vorzugehen, wenn gerade diese Praktiken zur Benachteiligung jener selbst führen. Häufig werden auch Verletzungen von Treupflichten im Unternehmen beanstandet.

Nach Section 728 (4)(b) der Companies Ordinance sind Verletzungen der Treupflicht durch den Geschäftsführer selbst und gem. Section 728 (4)(a) der Companies Ordinance durch einen anderen als den Geschäftsführer strafbar.

Über Section 728 (4)(c) der Companies Ordinance können Gesellschafter Ihre Rechte aus dem Articles of Association des Unternehmens geltend machen.

Das Gericht kann bei solchen Verstößen dann Rechtsbehelfe in die Wege leiten.

II. Ansprüche aus dem Common Law in Hongkong

Hong Kong gehört – anders als Deutschland, welches den Civil Law Ländern angehört – den Common Law Ländern an. Hieraus lassen sich ebenso Ansprüche ableiten, um entsprechend gegen Handlungen vorzugehen.

Neben den zuvor genannten Ansprüchen aus der Companies Ordinance, bei der ein bzw. eine Gruppe von Gesellschaftern gegen bestimmte Handlungen der Gesellschaft oder deren Organe gerichtlich vorgehen können, als auch zur Durchsetzung von Rechten aus den Articles of Association, kann dies ebenso über Common Law erfolgen.

Ähnlich wie in Section 725 (1)(b) oder (2) der Companies Ordinance, können Minderheitsgesellschafter gegen unlautere Praktiken im Unternehmen vorgehen, die zur Benachteiligung jener selbst führt und auch werden Straftatbestände wie die Anstiftung und die Beihilfe zur Verletzung der Companies Ordinance besonders häufig geltend gemacht werden.

Zur Veranschaulichung wie Ansprüche aus dem Common Law hergeleitet werden können, soll folgendes Beispiel dienen:

Überschreitet der Geschäftsführer seine auferlegten Machtbefugnisse, so kann das Gericht laut Artikel 84 des Basic Laws von Hong Kong, bei seiner Entscheidungsfindung, auf Urteile anderer Common Law Länder zurückgreifen in dem bereits ein vergleichbarer Fall entschieden wurde.

Zu solchen Common Law Ländern gehört unter anderem auch Großbritannien oder Australien.

Im Falle eines Geschäftsführers, der seine Machtbefugnisse unerlaubt überschreitet, kann auf den Präzedenzfall „Eclairs Group Ltd v JKX Oil & Gas plc“ vom 2. Dezember 2015 zurückgegriffen werden.

In diesem hat das oberste Gericht in Großbritannien entschieden, dass ein Geschäftsführer lediglich im Sinne und in Grenzen seiner auferlegten Befugnisse (z.b.: aus der Articles of Association oder der Companies Ordinance), agieren darf.

Selbst wenn der Geschäftsführer nicht seine Befugnisse aus der Articles of Association bzw. der Companies Ordinance überschreitet, so darf auch nicht der dahinter liegende Zweck seines Handelns unsachgemäß sein. Er darf also nicht mit dem Ziel des Eigennutzes oder eines unsachgemäßen Zweckes handeln und dabei dem Unternehmen schaden.

Tut er dies, so kann der Kläger seinen Anspruch gegen den Geschäftsführer gerichtlich geltend machen und das Gericht kann sich dann in Ihrem Urteil auf den Präzedenzfall berufen.

III. Derivative und Originäre Maßnahmen

Desweiteren kann zwischen der Art der Maßnahmen unterschieden werden. Zum einen können Gesellschafter Maßnahmen im eigenen Namen (sog. Originäre Maßnahmen), oder aber Maßnahmen im Namen des Unternehmens (sog. Derivative Maßnahmen), ähnlich einer deutschen Actio pro Socio gegen bestimmte Praktiken oder Personen geltend machen.

1. Derivative Maßnahmen

Bei Derivativen Maßnahmen können nach Section 732 der Companies Ordinance Gesellschafter im Namen des Unternehmens gegen jegliche Art von Fehlverhalten des Unternehmens oder dessen Organe gerichtlich vorgehen.

2. Beispiel für eine Derivative Maßnahme

Möchte zum Beispiel ein Gesellschafter einen derivativen Anspruch aus Section 732 der Companies Ordinance geltend machen, so müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a. Motion for Leave

Zunächst muss das Gericht davon überzeugt sein, dass es im Interesse des Unternehmens liegen würde, der Klage zuzustimmen. Die Motion for Leave im Sinne der Section 733 der Companies Ordinance, ist ein Antrag an das Gericht.

Dieser Antrag bedarf der Zustimmung des Gerichts, um den an Formvorschriften gebundenen Amicus Curiae Brief (Schriftsatz) einreichen zu können.

Hierzu sei angemerkt, dass die Motion of Leave, sowie der Amicus Curiae Brief dem deutschen Recht fremd sind. Wird der Motion for Leave zugestimmt, so können dann nebst Antragstellern auch nicht am Verfahren selbst beteiligte Personen oder Organisationen, Argumente und Handlungsempfehlungen vor Gericht darlegen.

b. Prima-Facie-Beweis

Gem. Section 732 (1), (2), (3) der Companies Ordinance in Verbindung mit Section 733 (1)(b)(i) der Companies Ordinance, muss zumindest ein sog. Prima-Facie-Beweis vorliegen. Prima Facie bedeutet wörtlich: Beweis des ersten Anscheins und stellt einen mittelbaren Beweis dar. Dieser liegt vor, wenn eine allgemeine Lebenserfahrung bezüglich eines typischen Geschehensablauf gegeben ist, sodass von einer Schadensursache auf einen Tatbestand geschlussfolgert werden kann.

c. Kein Unternehmensinternes Verfahren

Gem. Section 733 (1)(b)(i) der Companies Ordinance, muss die Einleitung eines vorherigen unternehmensinternen Verfahrens ohne Erfolg geblieben sein.

d. Liegen alle genannten Voraussetzungen vor, so hat der derivative Anspruch des Gesellschafters aus Section 732 der Companies Ordinance, Aussicht auf Erfolg und ist zulässig.

3. Originäre Maßnahme

Im Gegensatz zu Derivativen Maßnahmen, gibt es für originäre Ansprüche – also die von den Gesellschaftern im eigenen Namen geltend gemacht werden –, wenige Fälle.

Unter anderem liegt das daran, dass es schwierig ist, Ansprüche als Gesellschafter im eigenen Namen gegen das Unternehmen geltend zu machen. Darüber hinaus muss der Kläger das Gericht davon überzeugen, durch ein Fehlverhalten des Unternehmens in seinen Rechten höchstpersönlich verletzt worden zu sein.

4. Beispiel für eine Originäre Maßnahme

Zur Veranschaulichung soll folgendes Beispiel dienen:

Einem Gesellschafter steht es laut der Articles of Association zu, seine Vorzugsaktien im Unternehmen, in Stammaktien umzuwandeln. Verweigert ihm das Unternehmen dieses Recht und erleidet der Gesellschafter als Folge daraus einen Schaden, so kann er dagegen gerichtlich vorgehen, indem er das Gericht davon überzeugt, unmittelbar durch die Verweigerung in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

IV. Schaden des Unternehmens oder des Gesellschafters

Bezüglich der Art des Anspruchs – also ob ein Derivativer oder Originärer Anspruch geltend gemacht wird – soll weiterhin nun die Frage geklärt werden, ob es für die Anspruchsart einen Unterschied macht, wenn das Unternehmen selbst oder ein bzw. mehrere Gesellschafter einen Schaden erleiden.

Zur Veranschaulichung: Wenn eine Gruppe von Minderheitengesellschaftern einen finanziellen Schaden erlitten hat, dann werden diese üblicherweise einen Anspruch auf Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend machen.

Wenn ein Gesellschafter nun höchstpersönlich einen Schaden erlitten hat, weil Ihm etwa – wie oben bereits erwähnt – das Recht zur Umwandlung seiner Anteile verweigert wird, dann wird er sein Umwandlungsrecht aus der Articles of Association in Form eines originären Anspruchs geltend machen, da er höchstpersönlich einen Schaden erlitten hat und daher nicht im Namen des Unternehmen klagen wird.

Im Gegenzug dazu kann ein Unternehmen selbst keinen eigenen Anspruch gerichtlich geltend machen. Diesen machen Gesellschafter dann immer in Form eines derivativen Anspruchs – also im Namen des Unternehmens - geltend. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Geschäftsführer gegen seine Treupflicht verstößt und dadurch einen finanziellen Schaden erleidet.

V. Maßnahmen bei M&A Transaktionen und feindlichen Übernahmen

Unterschiede bei der Art der geltend gemachten Ansprüchen bestehen bei M&A Transaktionen oder ähnlichen Handlungen nicht. Ebenso wenig, wenn es sich bei der Transaktion Handlung um eine „feindliche“ Übernahme handelt in Form eines Übernahmeangebots. Bei einem feindlichen oder unverlangten Übernahmeangebot ist jedoch folgendes zu beachten: Akzeptiert ein Gesellschafter das Angebot nicht, so kann der Investor unter bestimmten Umständen die Anteile vom Gesellschafter quasi aufkaufen (Squeeze out).