Aktuelles zum tschechischen Wirtschaftsrecht
GmbH-Gründung in Tschechien seit 01.01.2021 einfacher
25.03.2021
Die seit dem 01.01.2021 wirksame Novelle des tschechischen Gesetzes über Handelskörperschaften vereinfacht die Verfahrensweise bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Prag, Frau Rechtsanwältin Mgr. Šárka Gregorová, LL.M., gregorova@cbbl-lawyers.de, Tel. +420 - 2 - 215 063 00, www.schaffer-partner.cz
Bei einem Stammkapital bis 20 000,- CZK (ca. 750 €) muss zu seiner Einzahlung kein Bankkonto mehr eröffnet werden.
Diese Änderung ist für all jene vorteilhaft, denen eine Gesellschaft mit niedrigem Stammkapital ausreicht und die den Start der Firma primär aus anderen Mitteln finanzieren. Betragen die Gesamteinlagen ins Stammkapital maximal 20 000,- CZK, können die Einlagen neuerdings in beliebiger Weise eingezahlt werden – nicht nur auf ein durch den Einlagenverwalter eröffnetes Sperrkonto, wie es vorher der Fall war.
Soll ein Bankkonto eröffnet werden, stehen in der Regel zunächst bestimmte Prozeduren an: AML, KYC u.a. Dies erschwert und verzögert die Firmengründung insbesondere dann, wenn die Gründer aus dem Ausland kommen (Ausländische Staatsangehörige, ausländische juristische Personen). In diesen Fällen ist damit zu rechnen, dass sich der Prozess der GmbH-Gründung bei einem niedrigem Stammkapital bis 20 000,- CZK (einschließlich) dank der neuen Regelung merklich vereinfacht und verkürzt. Die Gesellschaft kann nämlich in einem Tag gegründet werden.
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Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Prag, Frau Rechtsanwältin Mgr. Šárka Gregorová, LL.M., berät Sie gerne: gregorova@cbbl-lawyers.de, Tel. +420 - 2 - 215 063 00