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CBBL Advokátka/Partner Šárka Gregorová, Kanzlei Schaffer & Partner, Prag
Šárka Gregorová
Advokátka/Partner
Schaffer & Partner
Prag

Aktuelles zum tschechischen Wirtschaftsrecht

Haftungsverschärfung für Geschäftsführer bei Insolvenz in Tschechien

19.04.2021

Am 1. Januar 2021 ist die umfangreiche Novelle zum tschechischen Gesetz über Handelsgesellschaften in Kraft getreten, welche (unter anderem) die Haftung von Geschäftsführungsorganen bei Insolvenz verschärft.

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Prag, Frau Mgr. Šárka Gregorová, LL.M., gregorova@cbbl-lawyers.de, Tel. +420 - 2 - 215 063 00, www.schaffer-partner.cz

Die Haftungserweiterung umfasst insbesondere die Pflicht zur Herausgabe der Vorteile aus Geschäftsführer- oder Vorstandsverträgen, wenn das Unternehmen in Insolvenz gerät und das Geschäftsführungsorgan seine Pflicht zur Anmeldung der Insolvenz (d.h. bei Gläubigerinsolvenzanträgen) verletzt, sowie ggf. auch die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, also die Haftung für Schulden der Gesellschaft, die diese nicht selbst begleichen kann.

Trägt ein Mitglied der Geschäftsführung durch die Verletzung seiner Pflichten zur Insolvenz des Unternehmens bei und wurde im Insolvenzverfahren über die Insolvenzlösungsmodalität entschieden (d.h. es wurde der Konkurs erklärt oder die Restrukturierung genehmigt), dann kann das Geschäftsführungsorgan (in der Regel Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied) – auf Antrag des Insolvenzverwalters – dazu verpflichtet werden,

i) alles herauszugeben, was es von der Gesellschaft als Vergütung für die letzten 2 Jahre vor der Einleitung der Insolvenz erhalten hat;
und

ii) einen Betrag in die Insolvenzmasse zu bezahlen, und zwar bis zur Höhe der Differenz zwischen der Schuldensumme und dem Vermögenswert der Gesellschaft, falls über das Vermögen der Gesellschaft Konkurs erklärt wird; dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der betreffende Gesellschaftsvertreter dazu beigetragen hat, dass die Insolvenzmasse nicht zur Tilgung der Schulden ausreicht.

Der Insolvenzverwalter muss einen solchen Antrag auf Geschäftsführerhaftung u.a. dann stellen, wenn ihm dies vom Gläubigerausschuss auferlegt wird.

Künftig wird über diese Haftung der Mitglieder von Geschäftsführungsorganen durch das Insolvenzgericht im Rahmen eines sog. Inzidenzverfahrens in Übereinstimmung mit dem Insolvenzgesetz entschieden. Entscheidungen in diesen Verfahren können zudem als Grundlage dienen, um die betreffende Person für eine Dauer von bis zu 3 Jahren von der Ausübung einer Geschäftsführungsfunktion auszuschließen.

Nach der aktuellen Regelung ist es daher für die Mitglieder von Geschäftsführungsorganen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Verwaltungsratsmitglieder) noch wichtiger, die finanzielle Lage der Gesellschaft und ihre Zahlungsfähigkeit sorgfältig zu verfolgen und bei ungünstiger Entwicklung rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, da sonst eine persönliche Haftung droht.

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Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Mgr. Šárka Gregorová, LL.M., und ihr Team in Prag stehen Ihnen gerne zur Verfügung: gregorova@cbbl-lawyers.de, Tel. +420 - 2 - 215 063 00