Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in China
CBBL Rechtsanwalt Rainer Burkardt, Kanzlei Burkardt & Partner Rechtsanwälte, Shanghai
Rainer Burkardt
Rechtsanwalt
Burkardt & Partner Rechtsanwälte
Shanghai

Aktuelles zum chinesischen Wirtschaftsrecht

Hinweisgeberschutzgesetz: Keine Pflicht zur Einführung eines internen Meldesystems bei Ihrer Tochtergesellschaft in China

19.12.2023

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Shanghai, Herrn Rechtsanwalt Rainer Burkardt, burkardt@cbbl-lawyers.de, Tel. +86 - 21 - 632 100 88, www.bktlegal.com


Warum die Einführung eines solchen Meldesystems trotz fehlender Verpflichtung nach den Hinweisgeberschutzgesetzen ratsam ist und was bei der Einführung eines Hinweisgebersystems in China zu beachten ist, hat unser Partneranwalt Rainer Burkardt in Shanghai für Sie zusammengefasst:


Seit dem 2. Juli 2023 ist in Deutschland das „Hinweisgeberschutzgesetz" (HinSchG) in Kraft, welches Unternehmen dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Mitarbeiter können sich an diese Stelle wenden, um potenzielle Rechtsverstöße im Unternehmen zu melden, ohne Sanktionen befürchten zu müssen.

Ursprünglich galt diese Verpflichtung bis zum 17. Dezember 2023 nur für Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern. Seit dem 18. Dezember 2023 betrifft die Einführung einer internen Meldestelle auch Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern.

In Österreich trat das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) am 25. Februar 2023 in Kraft, um die EU-Hinweisgeberrichtlinie 2019/1937 umzusetzen. Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern hatten bis zum 25. August 2023 Zeit für die Umsetzung, während die verlängerte Frist für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern am 17. Dezember 2023 ablief.

Es wird empfohlen, dass Unternehmen schnellstmöglich einen geeigneten Meldekanal gemäß den gesetzlichen Anforderungen einrichten, um mögliche Geldbußen von bis zu EUR 20.000 zu vermeiden.

Im Gegensatz zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das ab 1.000 Mitarbeitern die Einrichtung eines Hinweisgeberschutzsystems auch für ausländische Tochtergesellschaften vorsieht, gibt es in den Hinweisgeberschutzgesetzen keine explizite Pflicht zur Erweiterung des Meldesystems auf Tochtergesellschaften im EU-Ausland. Mitarbeiter im Ausland können jedoch Hinweisgeber sein und unter den Anwendungsbereich der Hinweisgeberschutzgesetze fallen, wenn sie Rechtsverstöße in deutschen oder österreichischen Unternehmen oder Verstöße gegen Rechtsnormen zur Umsetzung europäischer Regelungen bei deren Muttergesellschaften in der EU melden.

Warum die Einführung eines internen Meldesystems bei Ihrer chinesischen Tochtergesellschaft trotz fehlender Verpflichtung nach den Hinweisgeberschutzgesetzen ratsam ist und was bei der Einführung eines Hinweisgebersystems in China zu beachten ist, erfahren Sie im Artikel „Whistleblower-Hotline wird Pflicht: Was in China zu beachten ist“ und im Abschnitt „Hinweisgebersysteme in China – Ombudsanwalt als praktische Lösung” des Artikels „Lieferkettencompliance im Chinageschäft – Ombudsanwalt als Lösung?“.

Auf der Webseite von Burkardt & Partner finden Sie zudem weitere Informationen dazu, wie Burkardt & Partner Sie als externer Ombudsanwalt und Meldestelle für Ihr Hinweisgebersystem in China bei dessen Einführung, Lokalisierung und Betreuung in deutscher, englischer und chinesischer Sprache vor Ort in China unterstützen kann.

Sie wünschen Beratung zum Hinweisgeberschutzgesetz und die Folgen für ein Tochtergesellschaft in China? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Rainer Burkardt in Shanghai berät Sie gerne: burkardt@cbbl-lawyers.de, Tel. +86 - 21 - 632 100 88