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CBBL Solicitor (Hong Kong) & Attorney at Law (Germany) Stefan Schmierer, Kanzlei Ravenscroft & Schmierer, Hong Kong Western District
Stefan Schmierer
Solicitor (Hong Kong) & Attorney at Law (Germany), Ravenscroft & Schmierer, Hong Kong Western District

Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Hong Kong

Update zur Ansässigkeitsbescheinigung in Hong Kong: Vereinfachtes Antragsverfahren bei der Finanzbehörde

19.01.2024

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Hong Kong, Herrn Rechtsanwalt Stefan Schmierer, schmierer@cbbl-lawyers.de, Tel. +852 2388 3899, www.rs-lawyers.com.hk


Ein Certificate of Resident Status („CoR“), ist ein vom Hong Kong Inland Revenue Department („IRD“) ausgestelltes Dokument, das als Nachweis des Ansässigkeitsstatus von natürlichen und juristischen Personen in Hong Kong zum Zweck der Inanspruchnahme von Steuervorteilen aus Doppelbesteuerungsabkommen/-vereinbarungen („DBA“) dient.

In der Vergangenheit stellte die Finanzbehörde in Hong Kong (Inland Revenue Department, IRD) bei der Entscheidung, ob ein CoR ausgestellt werden soll oder nicht, darauf ab, ob der Antragsteller in Hong Kong ansässig ist und ob er Anspruch auf Steuervorteile gemäß dem entsprechenden DBA hat.

Angesichts des sich verändernden Geschäftsumfelds und im Hinblick auf die Stärkung der internationalen Steuerkooperation, hat das IRD kürzlich seinen Ansatz zur Ausstellung von CoR überarbeitet und angekündigt, dass es seine Entscheidungen mit Wirkung vom 12. Juni 2023 auf die allgemeine Definition von „Einwohner von Hong Kong“ im jeweiligen DBA stützen wird.

In den meisten bestehenden DBAs umfasst der Begriff „in Hong Kong ansässig“ ein in Hong Kong gegründetes Unternehmen und jede andere juristische Person, die nach den Gesetzen des entsprechenden Landes gegründet wurde, in Hong Kong registriert ist und über ausreichend wirtschaftliche Substanz in Hong Kong verfügt. Nach der neuen Regelung dürfte eine in Hong Kong eingetragene oder niedergelassene juristische Person als in Hong Kong ansässig behandelt werden, ohne dass bei der Beantragung eines CoR vollständige Angaben zur wirtschaftlichen Substanz und ihren Geschäftsaktivitäten gemacht werden müssen.

Eine Ausnahme bildet hier aber das DBA Hong Kong/Japan, in dem „in Hong Kong ansässig“ eine juristische Person ist, die ihren Hauptverwaltungs- und Kontrollort in Hong Kong hat. In diesem Fall muss ein Antragsteller, bei dem es sich um ein in Hong Kong eingetragenes Unternehmen handelt, weiterhin detaillierte Informationen über seine Niederlassung und Geschäftssubstanz innerhalb und außerhalb von Hong Kong vorlegen.

Wenn ein Antrag auf Erteilung eines CoR außerdem bisher für Steuervergünstigungen auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf dem chinesischen Festland gedacht ist, muss der Antragsteller seinen Antrag mit einer Beschreibung einreichen, in dem er Einzelheiten zu seiner mehrstufigen Holdingstruktur und andere relevante Informationen zur Prüfung durch das IRD bereitstellt. Um eine solche Anwendung des CoR zu erleichtern, hat das IRD die Gelegenheit genutzt, die oben genannten Verwaltungserleichterungsmaßnahmen zu formalisieren und die erforderlichen Informationen in das Antragsformular (Formular IR1313A (06/2023)) aufzunehmen.

Der geänderte Ansatz für die Ausstellung von CoR und die überarbeiteten Antragsformulare werden allgemein begrüßt, da sie dazu beitragen, den Antragsprozess zu rationalisieren und die Compliance-Belastung des Antragstellers zu verringern, was hoffentlich dazu führen wird, dass Unternehmen mit Sitz außerhalb Hong Kongs ihren Sitz in der Region ansiedeln.

Dennoch sollten sich Antragsteller darüber im Klaren sein, dass der Erhalt eines CoR nicht zwangsläufig eine erfolgreiche Geltendmachung von Steuervorteilen im Rahmen des jeweiligen DBA garantiert und dass die Entscheidung, ob solche Vorteile gewährt werden, letztlich bei der Steuerbehörde liegt. Unter Bezugnahme auf verschiedene Mechanismen zur Verhinderung von Vertragsmissbrauch, kann von ansässigen Unternehmen weiterhin verlangt werden, dass sie in Hong Kong eine ausreichende wirtschaftliche Substanz nachweisen, um potenziellen Herausforderungen durch das DBA entgegenzutreten.

Sie haben weitere Fragen zu Ansässigkeitsbescheinigungen in Hong Kong und dem vereinfachten Antragsverfahren bei der Finanzbehörde?

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Hong Kong, Herr Rechtsanwalt Stefan Schmierer, berät Sie gerne: schmierer@cbbl-lawyers.de, Tel. +852 2388 3899