Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Serbien
CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad

Aktuelles zum serbischen Wirtschaftsrecht

Ist in Serbien für die Nutzung eines Gebäudes eine Nutzungsgenehmigung erforderlich?

14.04.2025

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Partneranwältin in Belgrad, Frau Rechtsanwältin Ljubica Tomic, tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27, www.tsg.rs


Der Grundsatz lautet eindeutig: Ja, eine Nutzungsgenehmigung ist bei Gebäuden in Serbien erforderlich.

Ein Gebäude, für das nach geltendem Recht eine Baugenehmigung erforderlich ist, darf erst nach Erteilung der Nutzungsgenehmigung genutzt werden (Art. 158 Abs. 1 des Gesetzes über Planung und Bau, nachfolgend GPB).

Die Nutzungsgenehmigung gilt als Bestätigung dafür, dass das Gebäude entsprechend der erteilten Baugenehmigung errichtet wurde und dass es sicher und für die vorgesehene Nutzung geeignet ist.

Das serbische Recht sieht zwei wichtige Ausnahmen vom Erfordernis einer Nutzungsgenehmigung vor:

  • Zum einen darf ein Gebäude auch ohne erteilte Nutzungsgenehmigung genutzt werden, falls die zuständige Behörde es durch Untätigkeit unterlässt, die Genehmigung zu erteilen oder falls sie den Antrag innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dessen Einreichung ablehnt. Voraussetzung ist in beiden Fällen , dass dem Antrag auf Nutzungsgenehmigung ein Bericht der technischen Inspektionskommission, in dem die Nutzbarkeit des Gebäudes bestätigt und die Erteilung der Genehmigung empfohlen wird (Art. 158 Abs. 18 GPB), beigefügt wurde.

    In der Praxis kann die Nutzung eines Gebäudes in Serbien bereits kurz nach Antragstellung begonnen werden. Da die Erteilung der Nutzungsgenehmigung häufig mehrere Monate in Anspruch nimmt, stellt dies in der Regel den gängigen Weg dar, um die Nutzung eines Gebäudes praktisch zeitnah aufzunehmen.

  • Falls die Nutzung eines Gebäudes kurzfristig begonnen werden soll:
    Es existiert in Serbien keine unmittelbare Sanktion dafür, dass ein Gebäude ohne erteilte Nutzungsgenehmigung genutzt wird.

    Der zuständige Sachbearbeiter der Bauaufsicht (sog. Bauinspektor) überprüft im Rahmen seiner Bauaufsicht unter anderem, ob für das genutzte Gebäude eine Nutzungsgenehmigung erteilt wurde (Art. 175 Abs. 1 Nr. 12 GPB) oder ob das Gebäude entsprechend der erteilten Nutzungsgenehmigung aktuell genutzt wird (Art. 175 Abs. 1 Nr. 13 GPB).
    Stellt der Bauinspektor fest, dass ein Gebäude ohne Nutzungsgenehmigung genutzt wird, untersagt er nicht sofort die weitere Nutzung. Er gewährt dem Investor vielmehr eine Frist von 30 bis 90 Tagen, um die erforderliche Nutzungsgenehmigung einzuholen. Nur falls der Investor dieser Verpflichtung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt, wird in der Regel eine Entscheidung erlassen, die die Nutzung des Gebäudes untersagt.

Die genannten Ausnahmen erleichtern und beschleunigen den Prozess der sofortigen Nutzung eines Gebäudes in Serbien erheblich.

Dennoch ist es ratsam, bei Unklarheiten im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Errichtung und Nutzung eines Gebäudes in Serbien einen Rechtsanwalt vor Ort zu konsultieren.

Sie haben weitere Fragen zu einer Genehmigung für die Nutzung eines Gebäudes in Serbien? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Ljubica Tomic und ihr Team in Belgrad stehen Ihnen gerne zur Verfügung: tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27