Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in der Ukraine
CBBL Rechtsanwalt und Partner Igor Dykunskyy, LL.M., Kanzlei DLF Rechtsanwälte, Kiew
Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
DLF Rechtsanwälte
Kiew

Aktuelles zum ukrainischen Wirtschaftsrecht

Interimsgeschäftsführung in der Ukraine

27.03.2023

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kiew, Herrn Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54, www.dlf.ua


Für ausländische Unternehmen und Investoren, die eine Gesellschaft in der Ukraine gründen oder die ein Geschäft in der Ukraine betreiben möchten, ist die Frage der Interimsgeschäftsführung oft relevant. Dies liegt daran, dass ein Ausländer gemäß den geltenden ukrainischen Gesetzen nicht sofort zum Geschäftsführer werden kann, ohne dass er über eine entsprechende Arbeitserlaubnis verfügt. Ein Antrag auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis muss beim Arbeitsamt mit der Unterschrift des derzeitigen Geschäftsführers einer bereits registrierten ukrainischen Gesellschaft eingereicht werden.

Dementsprechend wird zunächst ein ukrainischer Staatsbürger oder ein ausländischer Staatsbürger, der eine permanente Aufenthaltserlaubnis für die Ukraine hat, vorübergehend zum Geschäftsführer bestellt. Formell, also rechtlich gesehen, ist er als Geschäftsführer der Gesellschaft eingetragen und hat alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen, ständigen Geschäftsführers. Gleichzeitig sind die wichtigsten organisatorischen und rechtlichen Konsequenzen zu berücksichtigen, die die Bestellung eines solchen Interimsgeschäftsführers mit sich bringt und die von ausländischen Gründern zu berücksichtigen sind.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Kiew, Herr Igor Dykunskyy, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, berät Sie gerne: dykunskyy@cbbl-lawyers.de, Tel. +380 44 384 24 54