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CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona

Aktuelles zum spanischen Wirtschaftsrecht

Investieren in Spanien

21.12.2020

Ausländische Direktinvestitionen werden in Spanien stärker kontrolliert und auch die Europäische Union arbeitet seit Oktober dieses Jahres vermehrt zusammen.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Christian Krause, Rechtsanwalt, krause@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es

Ursprünglich standen die Gesetze zum Thema Auslandinvestitionen in Spanien unter dem Grundsatz einer freien Investitionspolitik, welche den Schwerpunkt auf eine Informationspflicht setzte und nicht auf Genehmigungsverfahren. Durch die neuen Gesetze im Rahmen der Notstandsverordnungen vom März 2020 wurde dieser Grundsatz aufgeweicht und teilweise zu einem Genehmigungsverfahren geändert. Konsequenzen der Nichteinhaltung führen bis zur Unwirksamkeit der zivilrechtlichen Verträge und dem Erlass von empfindlichen Sanktionen.

Stärkere Zusammenarbeit auf Europäischem Niveau
Eine weitere Neuigkeit ist, dass seit dem 11. Oktober 2020, die Europäische Verordnung zur „Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union“ gilt (EU-Verordnung 2019/452 vom 19. März 2019, im Folgenden: die „EU-Verordnung“). Diese Verordnung von März 2019, welche weit vor den durch die Pandemie verursachten Regelungen in Kraft getreten ist, trifft den Kern der aktuellen Bemühungen vieler EU-Mitgliedstaaten und schafft einen Mechanismus, der die Mitgliedstaaten bei der Überprüfung von ausländischen Direktinvestitionen unterstützt und eng zusammen arbeiten lässt. Trotz dessen bleiben die Regelungen zur Überprüfung der Direktinvestitionen in der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten.

Neue Rechtslage in Spanien
In Spanien sind die Regelungen der zwei Gesetzesdekrete aus der Zeit des Alarmzustandes dieses Jahres, Gesetzesdekret 08/2020 vom 17. März 2020 und Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März 2020, in die Regelungen des Gesetzes 19/2003, vom 4. Juli 2003 aufgenommen worden. Eine letzte Änderung der neuen Gesetzeslage erfolgte durch das Gesetzesdekret 34/2020 vom 17. November, welches am 19. November 2020 in Kraft trat. Die Besonderheit in der neusten Änderung ist, dass der Begriff des Investors neu definiert und u.a. vorübergehend auch auf europäische Inländer ausgeweitet wurde.

Der spanische Gesetzgeber hat sich beim Erlass der neuen Regelungen neben den Erwägungen aufgrund der akuten wirtschaftlichen Entwicklungen durch die Pandemie ebenfalls stark an der EU-Verordnung orientiert. Durch die Übernahme einer Mehrzahl der Faktoren, die nach Artikel 4 der EU-Verordnung von den Mitgliedstaaten und der Kommission beachtet werden sollen, hat der spanische Gesetzgeber sichergestellt, dass die Behörden im Fall des Eingreifens dieser Faktoren bereits vor der Durchführung der ausländischen Investition Kenntnis von dieser erlangen. Dadurch können entsprechende Schritte ggf. auch in Kooperation mit anderen Mitgliedsstaaten und/oder der europäischen Kommission rechtzeitig vorgenommen werden.

In den neu eingeführten Regelungen definiert der spanische Gesetzgeber ausländische Direktinvestitionen für diesen Sachzusammenhang neu und stellt zwei Fallgruppen dar, wann eine Genehmigung vor der Investition in eine spanische Gesellschaft eingeholt werden muss.

Definition der Ausländischen Direktinvestition in Spanien
Ausländische Direktinvestitionen liegen grundsätzlich vor, wenn erstens die Investition in die spanische Gesellschaft mindestens 10% des Gesellschaftskapitals umfasst oder durch diese eine Kontrolle über die Gesellschaft erreicht wird und zweitens die Investition durch eine natürliche oder juristische Person mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt wird.

Dem zweiten Erfordernis wird gleichgestellt, wenn zwar die handelnde Gesellschaft ihren Gesellschaftssitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum hat, aber der wirtschaftlich Berechtigte, welcher mindestens 25% Inhaberschaft am Gesellschaftskapital, der Stimmrechte oder andere Mittel der direkten oder indirekten Kontrolle besitzt, außerhalb der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum seinen Wohnsitz hat.

Durch die Einbeziehung des wirtschaftlich Berechtigten können diese Regelungen in der Zukunft auch deutsche Unternehmen von größeren Unternehmensgruppen treffen, deren wirtschaftlich Berechtigte beispielsweise ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika und Großbritannien haben. Diese Fallgestaltung kann besonders im Hinblick auf den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union an Bedeutung gewinnen.

Das Gesetzesdekret 34/2020 vom 19. November 2020 führt eine vorübergehende Erweiterung des zweiten Merkmals der oben genannten Definition der ausländischen Direktinvestition für den Zeitraum von Investitionen zwischen dem 19. November 2020 bis zum 30. Juni 2021 ein. In diesem Zeitraum liegt eine ausländische Investition auch dann vor, wenn der Investor seinen Wohnsitz bzw. Gesellschaftssitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum hat und die Investition sich in ein börsennotiertes spanisches Unternehmens richtet oder der Wert der Investition mehr als 500 Millionen Euro beträgt.

Objektives Genehmigungserfordernis für einzelne Sektoren
Des Weiteren führt der Gesetzgeber zwei objektiv definierte Fallgruppen ein, bei deren Vorliegen eine Genehmigung der Investition in eine spanische Gesellschaft immer eingeholt werden muss.

Die erste dieser Fallgruppen bezieht sich auf die Sektoren, welche nah an den Sektoren aus der EU-Verordnung definiert sind und erneut mit dem Gesetzesdekret 34/2020 vom 17. November 2020 geändert wurden. Der Gesetzgeber stellt verschiedene Sektoren vor und legt fest, dass ein Genehmigungsverfahren notwendig ist, wenn die Investition in spanische Gesellschaften dieser Sektoren stattfindet und zusätzlich die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet ist. Die Sektoren stellen zusammengefasst die Folgenden dar:

  • Kritische Infrastrukturen, welche physisch oder virtuell sein können, sowie die Grundstücke und Immobilen, die für die Nutzung dieser Infrastrukturen von entscheidender Bedeutung sind;
  • Kritische Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck; Schlüsseltechnologien für die industrielle Führung und Ausbildung; Technologien, die Rahmen von Programmen und Projekten entwickelt wurden, die für Spanien von besonderem Interesse sind; sowie weitere neue Technologien wie u.a. künstliche Intelligenz und Robotik-Technik;
  • Versorgung mit kritischen Ressourcen, insbesondere Energie, und Nahrungsmittelsicherheit, einschließlich derjenigen Unternehmen, die sich strategischen Dienstleistungen der Konnektivität und Verbindung widmen;
  • Sektoren, die Zugriff auf sensible Informationen haben, insbesondere auf persönliche Daten, oder die Fähigkeit der Kontrolle dieser Daten haben; und
  • Kommunikationsmittel, einschließlich audiovisueller Kommunikationsdienste im Sinne des Gesetzes 7/2010 vom 31. März, der Allgemeinen Audiovisuellen Kommunikation.

Aufgrund der im Gesetzesdekret 34/2020 vom 17. November 2020 enthaltenen Änderung ist zudem die spanische Regierung ermächtigt, die Sektoren und die Beträge durch Verordnung neu festzulegen, unter deren Grenzwert ausländische Direktinvestitionsgeschäfte aufgrund ihrer geringen Auswirkung auf geschützte rechtliche Vermögenswerte von einer Genehmigungspflicht ausgenommen sind und die Definition der zu kontrollierenden Sektoren einzuschränken.

Objektives Genehmigungserfordernis für einzelne Investoren
Die zweite Fallgruppe definiert nach der Person des Investors, wann eine Genehmigung notwendig ist und führt drei Unterfallgruppen auf. Sie sind mit entsprechenden Abweichungen ebenfalls an der EU-Verordnung angelehnt.

Die erste Unterfallgruppe besteht, wenn der ausländische Investor von der Regierung, einer staatlichen Stelle oder der Streitkräfte eines Drittstaats kontrolliert wird, welches durch den Verweis auf Art. 7.2 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb näher definiert wird.

Die zweite Untergruppe umfasst ausländische Investoren, die bereits an Aktivitäten beteiligt waren, die Auswirkungen auf die Sicherheit, öffentliche Ordnung und das öffentliche Gesundheitswesen in einem anderen Mitgliedsstaat hatten und insbesondere mit der ersten hier dargestellten Fallgruppe im Zusammenhang stehen.

Die dritte Untergruppe betrifft ausländische Investoren, wenn ein ernstes Risiko besteht, dass diese illegalen oder kriminellen Aktivitäten ausüben, welche die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit beeinträchtigen.

Praktische Gesichtspunkte und Übergangsregelungen
Die ausländischen Investoren, die in eine der Fallgruppen fallen, müssen vor der Durchführung der Aktivität eine Genehmigung beim spanischen Staat einholen. Neben Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Regelung eintreten können, wurde ebenfalls neu eingeführt, dass bei fehlender Genehmigung der Transaktion das Rechtsgeschäft selbst nicht rechtswirksam wird. Damit verhindert das Nichtvorliegen der Genehmigung die Wirksamkeit des zivilrechtlichen Vertrags.

Im Moment gilt noch die Übergangsbestimmung 2 des oben erwähnten Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März 2020 wonach u.a. Investitionen unter einer Millionen Euro von der Pflicht der vorherigen Genehmigung befreit sind sowie bis zur Einführung von entsprechenden Verfahrensregeln ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren anzuwenden ist, wenn es sich um Investitionen von einem Betrag zwischen einer und fünf Millionen Euro handelt oder die geplante Investitionen vor dem 17. März 2020 durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien oder ein verbindliches Angebot bereits nachweislich geplant war.

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf Seiten des Gesetzgebers sowohl in Spanien wie auch in der Europäischen Union und den Chancen auf mögliche vielversprechende M&A Geschäfte für Investoren, verursacht durch die aktuelle Krise, werden die gesetzlichen Regelungen voraussichtlich weiteren Änderungen unterworfen sein.

Mehr Informationen zu den neuen Regelungen für Ausländische Direktinvestitionen in Spanien finden Sie unter:

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