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CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona

Aktuelles zum spanischen Wirtschaftsrecht

Kundenstammausgleichszahlung für den Vertragshändler in Spanien

26.07.2021

Kundenstammausgleichszahlungen bei Beendigung von Vertragsverhältnissen sind mitunter die häufigsten Streitpunkte in der Vertriebsrechtsprechung. Aus diesem Grund ist dieses Thema oft Vertragsgegenstand der Parteien im Vorfeld. Fraglich ist dabei allerdings, ob der Kundenstammausgleich mittels Parteivereinbarung ausgeschlossen werden kann, oder ob auch für den Vertragshändler der Grundsatz gilt, der für den Handelsvertreter zur Anwendung kommt, nämlich, dass der Kundenstammausgleich nicht durch Parteivereinbarung ausgeschlossen oder reduziert werden kann.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Michael Fries, Rechtsanwalt und Abogado, fries@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es

Am 23. September 2020 befasste sich der spanische Oberste Gerichtshof damit und urteilte, dass ein Anspruch auf Kundenstammausgleich eines Verlegers einer bekannten madrilenischen Biermarke nicht gegeben sei, da dieser von den Parteien wirksam vertraglich ausgeschlossen worden war. Der Gerichtshof verwies dabei auf seine ständige Rechtsprechung, die den Anspruch auf Ausgleich für den Kundenstamm als disponibles Recht ansieht und argumentierte, dass das Handelsvertretervertragsgesetz insoweit nicht analog auf den Vertragshändler anwendbar sei, womit die Parteien im Rahmen der Vertragsautonomie den Ausgleichsanspruch zulässigerweise ausschließen konnten.

Diese Rechtsprechung unterscheidet sich wesentlich von der Rechtlage in Deutschland, wo ein vertraglicher Ausschluss des Kundenstammausgleichs des Vertragshändlers grundsätzlich nicht möglich ist. Das spanische Recht birgt insoweit Risiken für den Vertragshändler und Vorteile für den Hersteller. Andererseits könnte bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung dem Vertragshändler analog zum Handelsvertretervertragsgesetz grundsätzlich ein Kundenstammausgleichanspruch zustehen.

Näheres dazu lesen Sie im Beitrag: Vertraglicher Ausschluss des Kundenstammausgleichs | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal (ahk.es)

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