Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht
Mehr Nachhaltigkeit und stärkere Verbraucherrechte –
Neue EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur (EU) 2024/1799
15.09.2026
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel:
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.Rechtsanwalt und Advocaat
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Um im Zusammenhang mit dem EU Green Deal nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen, beschlossen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union am 13. Juni 2024 mit der Richtlinie (EU) 2024/1799 ein Recht auf Reparatur für Verbraucher. Diese galt es von den Mitgliedsstaaten bis zum 31. Juli 2026 umzusetzen.
Ziel der Richtlinie ist es, die vorzeitige Entsorgung noch brauchbarer Waren zu verringern, Verbraucherrechte zu stärken und die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Von der Richtlinie überwiegend betroffen sind große Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik und mobile Geräte, wobei die Liste um weitere Produkte ergänzt werden soll.
Seit dem 31. Juli 2026 sind Hersteller nun einerseits verpflichtet, reparierbare Produkte herzustellen und andererseits, Ersatzteile bereitzustellen und Reparaturen zu angemessenen Preisen anzubieten. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine kostenlose Reparatur. Hersteller dürfen ein Entgelt für die Reparatur verlangen, welches Arbeits- und Materialkosten sowie einen marktüblichen Gewinn abdeckt. Das Entgelt muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zum Neupreis des Produkts stehen und darf nicht so hoch sein, dass Verbraucher von einer möglichen Reparatur abgeschreckt werden. Eine Ersatzpflicht für Haushaltsgeräte beträgt ab Produktionsende des Modells zehn Jahre, für Smartphones mindestens sieben Jahre. Die Pflicht zur Bereitstellung von Ersatzteilen bleibt auch dann bestehen, wenn Verbraucher die Reparaturen durch unabhängige Werkstätten oder Repair-Cafés durchführen lassen. Eine EU-weite Online-Plattform soll künftig Werkstätten und Reparaturangebote zugänglich machen.
Neu ist, dass Verkäufer ein Reparaturangebot auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist anbieten müssen. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich gegenüber dem Verkäufer von zwei auf drei Jahre, wenn sich der Verbraucher innerhalb der ersten zwei Jahre für eine Reparatur statt kostenfreie Neulieferung entscheidet.
Für Verträge zwischen Unternehmen besteht die Besonderheit, dass der Anspruch auf Reparierbarkeit vertraglich ausgeschlossen werden kann, da die Richtlinie primär Verbraucher stärken möchte.
In Deutschland wurden die unionsrechtlichen Vorgaben fristgerecht in nationales Recht umgesetzt. Hierfür wurde das bestehende Verbraucher- und Gewährleistungsrecht erweitert, unter anderem durch Ergänzung des Mangelbegriffs nach § 434 BGB um die Reparierbarkeit.
Die neuen Regelungen treten stufenweise in Kraft. Das Recht auf Reparatur gegenüber dem Hersteller gilt seit Ende Juli 2026 und umfasst dabei auch Geräte, die davor gekauft wurden. Die Verpflichtung, reparierbare Geräte herzustellen und die Verlängerung der Gewährleistungsfrist trifft Hersteller für Geräte, die nach dem 31. Juli 2026 gekauft werden. Für Kaufverträge zwischen Unternehmen gelten die Regelungen erst für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.
Insbesondere auf Verbraucherseite finden die neuen Regelungen großen Zuspruch. Die Verbraucherzentrale Bundesverband und der Zentralverbund des Deutschen Handwerks sehen darin Chancen für Reparaturbetriebe und die Stärkung einer alltagstauglichen Reparaturkultur. Kritik findet sich hauptsächlich in der begrenzten Zahl erfasster Produkte, die jedoch zukünftig erweitert werden soll.
Wirtschaftsverbände stehen den neuen Regelungen kritischer gegenüber. Sie unterstützen zwar ausdrücklich das Ziel, Geräte länger nutzbar zu machen und Elektroschrott zu reduzieren, sehen aber in der deutschen Umsetzung der Richtlinie mögliche negative Folgen für die Wirtschaft. So betont Bitkom die Notwendigkeit einer praxisgerechten Umsetzung und den Verzicht zusätzlicher deutscher Anforderungen, die über die europäischen Vorgaben hinausgehen und Unternehmen vor Mehrbelastungen stellen (sog. gold plating). Hierzu zählten unverhältnismäßige Kosten, Bürokratie und ungeklärte Haftungsfragen, die vor allem für Handelsunternehmen mit Eigenmarken und Unternehmen, die in internationale Lieferketten eingebunden sind, Belastungen darstellten. Dadurch könnte die praktische Umsetzung der Regelungen insgesamt erschwert werden.
Wie sich die Richtlinie auf Unternehmen und Verbraucher auswirkt und wie sie die Reparatur im Binnenmarkt fördert, wird zukünftig in einem Bericht der Kommission evaluiert werden, der bis zum 31. Juli 2031 vorgelegt werden muss.
Die Richtlinie ist ein Schritt in Richtung mehr Nachhaltigkeit und verdient deshalb zunächst Zuspruch. Wie sie sich in der Praxis bewährt und wie berechtigt die Kritik von Wirtschaftsverbänden hinsichtlich der deutschen Umsetzung ist, wird sich zeigen. Ebenso, wie die Umsetzung in anderen Mitgliedstaaten gelingt. Denn fristgemäß wurde die Richtlinie lediglich von zehn Mitgliedsstaaten umgesetzt.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., berät Sie gerne: vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de
