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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

Mehr Zeit für Unternehmen:
Europäisches Parlament und Rat einigen sich auf verlängerte Einführungsphase für die EU Deforestation Regulation (EUDR)!

14.01.2025

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de


Mit Pressemitteilung vom 03.12.2024 begrüßt die Europäische Kommission die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielte vorläufige politische Einigung über die um ein Jahr verlängerte Einführungsphase für die EUDR (VO (EU) 2023/1115). Die Regelungen werden demnach auf große Unternehmen nunmehr ab dem 30.12.2025 und auf Kleinst- sowie Kleinunternehmen ab dem 30.06.2026 Anwendung finden. Die entsprechende förmliche Änderung der EUDR erfolgte mittels ÄnderungsVO 2024/3234 vom 19.12.2024.

Der Schritt soll die ordnungsgemäße und effektive Umsetzung der Verordnung sicherstellen und gleichzeitig ihre Integrität wahren. Mit ihrem Vorschlag zu der Einigung, reagierte die Kommission auf Rückmeldungen von internationalen Partnern, Mitgliedstaaten und Unternehmen, die auf den aktuellen Stand ihrer Vorbereitungen hingewiesen haben. Ziel der Verlängerung ist es, allen betroffenen Akteuren genügend Zeit zu geben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Der Vorschlag der Kommission war Teil eines umfassenderen Unterstützungsprogramms, das am 02.10.2024 mit zusätzlichen Leitlinien sowie einem stärkeren Rahmen für die internationale Zusammenarbeit veröffentlicht wurde.

Die EUDR zur Bekämpfung der Entwaldung stellt aufgrund ihres neuartigen Regelungsansatzes, des straffen Zeitrahmens und der Vielzahl beteiligter internationaler Akteure eine besondere Herausforderung dar. Die Verlängerung der Einführungsphase um weitere zwölf Monate stellt nach Auffassung der Kommission einen angemessenen Kompromiss dar, um die Verordnung von Anfang an erfolgreich umzusetzen, so ihren langfristigen Erfolg sicherzustellen und eine klare Orientierung für das weitere Vorgehen zu schaffen.

In der Übergangszeit möchte die Kommission durch regelmäßige Aktualisierungen der Leitlinien und der FAQ fortlaufend für Rechtssicherheit sorgen und zugleich vereinfachte Verfahren prüfen, die aber mit den Zielen der Verordnung im Einklang stehen müssen.

Ziel der Verordnung ist die Schaffung entwaldungsfreier Lieferketten. Entwaldung und Waldschädigung gelten mit als Haupttreiber sowohl für den Klimawandel als auch für den Verlust an biologischer Vielfalt.

Zu diesem Zweck führt die EUDR umfangreiche Sorgfaltspflichten für Unternehmen ein, die Palmöl, Rinder, Soja, Kaffee, Kakao, Holz und Kautschuk sowie bestimmte daraus gewonnene Erzeugnisse (wie Rindfleisch, Möbel oder Schokolade) in der EU in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder aus der EU ausführen. So müssen die Unternehmen eine Viel-zahl von Informationen über die betroffenen Lieferketten sammeln und darauf basierend das Risiko evaluieren, dass die entsprechenden Rohstoffe oder Erzeugnisse mit den Anforderungen der Verordnung nichtkonform sind. Besteht dahingehend ein nicht bloß vernachlässigbares Risiko, müssen Maßnahmen zur Minderung ergriffen werden. Nichtkonforme Erzeugnis-se dürfen nicht auf den Markt gelangen oder ausgeführt werden.

Kernstück der neuen Regulierung ist Art. 3 EUDR, der die Anforderungen an relevante Rohstoffe und Erzeugnisse festlegt. Sie müssen unter anderem entwaldungsfrei sein. Mit dem Begriff der Entwaldungsfreiheit verfolgt die Regulierung einen zukunftsgerichteten Ansatz, der Einwirkungen auf Wälder erfasst, die nach dem 31.12.2020 stattgefunden haben. Die Entwaldungsfreiheit ausschließende Einwirkungsformen sind die Entwaldung selbst, also die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen und – mit Blick auf Holz – die geringere Einwirkungsform der Waldschädigung. Letztere meint strukturelle Veränderungen der Waldbedeckung. Die Feststellung, ob eine Waldschädigung vorliegt, wird Unternehmen voraussichtlich vor praktische Herausforderungen stellen.

Darüber hinaus müssen entsprechende Rohstoffe und Erzeugnisse im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt sein. Zudem muss für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegen, aus der hervorgeht, dass sie den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Insbesondere ist hinsichtlich der Entwaldungsfreiheit eine Geolokalisierung erforderlich, sodass für jeden einzelnen Rohstoff nachvollziehbar sein muss, auf welchem Grundstück er erzeugt wurde. Bei Verstößen sieht Art. 25 EUDR teils empfindliche Sanktionen für die entsprechenden Unternehmen vor. Für kleine und mittlere Unternehmen schafft die EUDR eine Reihe von Erleichterungen und Ausnahmen.

Das für die Übermittlung der Sorgfaltserklärungen durch die Unternehmen in Art. 33 EUDR vorgesehene Informationssystem wurde von der Kommission mittels DurchführungsVO (EU) 2024/3084 (COM) vom 04.12.2024 eingerichtet. Demgegenüber ist das in Art. 29 EUDR bis zum 30.12.2024 angekündigte Benchmarking-System, mit dem die Kommission die Einstufung von Ländern und Landesteilen nach ihrem Risiko für Entwaldung vornehmen will, bisher nicht veröffentlicht. Die Kommission kündigt den entsprechenden Durchführungsrechtsakt nunmehr bis spätestens zum 30.06.2025 an.

Unklar ist bisher auch, wann mit der in Art. 34 EUDR für den 30.06.2024 angekündigten Folgenabschätzung und ggf. einem entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag der Kommission zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf sonstige bewaldete Flächen zu rechnen ist. Eine Reihe von Umweltorganisationen hat sich zwischenzeitlich für die Einbeziehung entsprechender Flächen ausgesprochen.

In Deutschland wird für den Vollzug der Verordnung die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) zuständig sein. Zuständig für die Kontrolle heimischer Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz bleiben aber die entsprechenden Landesbehörden.

Es bleibt abzuwarten, ob es den beteiligten Akteuren gelingt, innerhalb des kommenden Jahres alle wesentlichen Vorkehrungen zu treffen, um einen gelungenen Anwendungsstart in 2026 zu ermöglichen. In Anbetracht der weitreichenden Relevanz der Thematik werden die künftigen Entwicklungen mit Spannung zu erwarten sein.

Sie haben weitere Fragen zur verlängerten Einführungsphase für die EU Deforestation Regulation (EUDR)? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., berät Sie gerne: vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de