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CBBL Abogado Luis Cuesta, Kanzlei MACDONEL URIBE CUESTA LLACA Y ESQUIVEL, Mexiko Stadt
Luis Cuesta
Abogado
MACDONEL URIBE CUESTA LLACA Y ESQUIVEL, Mexiko Stadt

Aktuelles zum mexikanischen Wirtschaftsrecht

Einfuhrverbot für Waren nach Mexiko, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden

01.05.2023

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mexiko Stadt, Herrn André Röhrle, roehrle@cbbl-lawyers.de, Tel. +52 - 55 - 564 540 96www.muclaw.mx


Am 17. Februar 2023 veröffentlichte das Wirtschaftsministerium (SE) im Bundesgesetzblatt eine Vereinbarung, die die Regulierung der Einfuhr bestimmter Waren durch das Ministerium für Arbeit und Soziales (STPS) ermöglicht. Die Vereinbarung setzt die im Handelsabkommen zwischen den USA, Mexiko und Kanada (USMCA) enthaltene Verpflichtung des Verbotes der Einfuhr von Waren, die ganz oder teilweise unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, um.

Verdachtsfälle können nun gemeldet werden und werden anschließend durch das STPS geprüft und bearbeitet. Wenn das STPS hierbei feststellt, dass bestimmte Waren unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, werden diese Feststellungen auf der Website des STPS im Rahmen der Vereinbarung zu Zwangsarbeit veröffentlicht und die Einfuhr der von diesen Feststellungen betroffenen Waren wird verboten. Der Zwangsarbeitsbegriff wird in der Vereinbarung als „jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person, einschließlich Minderjährigen, unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat“.

Sobald die Vereinbarung am 18. Mai 2023 in Kraft tritt, müssen mexikanische Importeure Informationen und Unterlagen bereithalten, mit denen sie nachweisen können, dass die von ihnen eingeführten Waren nicht unter die auf der STPS-Website veröffentlichten Listen fallen. Dies bedeutet, dass die Unternehmen sicherstellen müssen, dass sie wirksame Praktiken einführen, einschließlich angemessener Systeme, Kontrollen und Schulungen, die den Verfahren der Rückverfolgbarkeit und Transparenz in den Lieferketten entsprechen, um die Erwartungen der Regulierungsbehörden zu erfüllen.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Mexiko Stadt, Herr André Röhrle, berät Sie gerne: roehrle@cbbl-lawyers.de Tel. +52 - 55 - 564 540 96