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CBBL Rechtsanwalt in Argentinien, Federico Guillermo Leonhardt, Kanzlei Leonhardt & Dietl
Federico Guillermo Leonhardt
Abogado
Leonhardt & Dietl
Buenos Aires

Aktuelles zum argentinischen Wirtschaftsrecht

Mitteilung “A” 7030: Die Zentralbank der Republik Argentinien bestimmt strengere Maßnahmen für den Devisenmarkt

15.06.2020

Die Zentralbank der Republik Argentinien („BCRA“) hat die Mitteilung „A“ 7030 mit Gültigkeit ab 29.05.20 erlassen, mittels derer Anpassungen der Bestimmungen eingeführt wurden, welche den Devisenmarkt regeln.

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Partneranwalt Herrn Martin Dietl, Argentinischer Rechtsanwalt, dietl@cbbl-lawyers.de, Tel. +54 - 11 3221 9650, www.leodi.com.ar

Hauptzweck der Bestimmung ist es, den Zugang der Firmen an den argentinischen Devisenmarkt zu limitieren, wozu eine Reihe von strengen Einschränkungen festgelegt werden, um den Zugang an Devisen für eine Reihe von Geschäften zu erschweren.

Diese Einschränkungen – welche alle das gleiche Ziel haben – können in drei große Gruppen unterteilt werden:

(1) Einschränkungen für den Zugang zum Devisenmarkt in Argentinien

Die Zentralbank bestimmt, dass eine Reihe von Anforderungen zu erfüllen sind, um Zugang zum Devisenmarkt für folgende Geschäfte zu haben: (i) Zahlung von Einfuhren von Gütern oder Dienstleistungen, die von nicht Ortsansässigen geleistet werden, sowie von Schuldendiensten in Zusammenhang mit diesen Importen, (ii) Zahlung von Erträgen und Dividenden, (iii) Zahlung von Kapital und Zinsen von finanziellen Verschuldungen im Ausland, oder (iv) Zahlung von Schulden in Devisen zwischen Ortsansässigen, u.a.m.

Die zu erfüllenden Voraussetzungen betreffen:

A) Einschränkungen des Devisenbesitzes außerhalb des Banksystems

Das gesamte Devisenguthaben im argentinischen Inland hat auf Konten von Finanzinstituten deponiert zu sein. Zum Beispiel: Wenn eine Gesellschaft Devisenguthaben in einem Schließfach besitzt, so hat sie keinen Zugang zum Devisenmarkt, bis sie diesen Besitz aufbraucht oder in das Banksystem einführt. Bis dato hat die BCRA keinerlei parking festgelegt – die mindeste Liegezeit im Banksystem –, wenn eine Gesellschaft entscheidet, ihr Barguthaben zu deponieren, um diese Voraussetzung zu erfüllen.

B) Einschränkungen des Besitzes von externen, flüssigen, verfügbaren Aktiva

Kein Besitz an (i) ausländischen, (ii) flüssigen, (iii) verfügbaren Aktiva, wie z.B. der Besitz von Scheinen oder Münzen in Devisen, die Verfügbarkeit von Gold, Sichteinlagen bei Finanzinstituten im Ausland oder von anderen Anlagen, die es erlauben, die unmittelbare Verfügbarkeit von Devisen zu erhalten, wie z. B. Investitionen in ausländische öffentliche Anleihen oder Fonds in Anlagenkonten von Investitionsverwaltern mit Sitz im Ausland.

Falls eine Gesellschaft in Argentinien über flüssige Aktiva im Ausland am Anfang des Tages verfügt, an dem sie Zugang zum Devisenmarkt beantragt, so kann sie nur Zugang zu diesem Devisenmarkt haben, wenn sie besagte Aktiva vollständig an diesem gleichen Tag verwendet, um Zahlungen zu tätigen, für die sie Zugang zum Devisenmarkt gehabt hätte.

C) Verpflichtung am Devisenmarkt Gelder zu wechseln, die sie im Ausland für Aktiva erhalten hat, die nach dem 28.05.20 entstanden sind

Im Augenblick des Zugangs zum argentinischen Devisenmarkt hat sich die Gesellschaft zu verpflichten, binnen 5 Werktagen nach ihrem Erhalt, diejenigen Gelder zu liquidieren (d.h. ins Land einzuführen und in Pesos umzutauschen), die sie im Ausland aus folgenden Quellen erhält: (i) das Inkasso von Dritten gewährten Krediten, (ii) das Inkasso einer Festgeldanlage oder (iii) das Inkasso aus dem Verkauf irgendwelcher Aktiva; in allen Fällen sofern diese Aktiva nach dem 28.05.20 entstanden wurden.

Die in den Absätzen A, B und C aufgeführten Voraussetzungen kommen nicht für die Abgänge zur Anwendung, welche die eigenen Geschäfte des Finanzinstituts in seiner Eigenschaft als Kunde betreffen, oder in Zusammenhang mit Zahlungen ins Ausland für Ausgaben oder Finanzierungen in Fremdwährung, die mittels Kreditkarten erfolgen.

(2) Einschränkungen mit Gültigkeit bis zum 30.06.20 zur Zahlung von Gütereinfuhren oder Schuldentilgungen in Argentinien

Zusätzlich zu dem oben Aufgeführten und bis zum 30.06.2020 hat man die vorherige Genehmigung der BCRA für Folgendes einzuholen:

1) Zugang zum Devisenmarkt zur Zahlung von Gütereinfuhren im Voraus, im Nachhinein oder auf Sicht, oder zur Tilgung des Schuldenkapitals aus dem Güterimport, mit folgender Ausnahme:

1.1 Der Gesamtbetrag der Zahlungen in Zusammenhang mit ihren Einfuhren über den Devisenmarkt im Verlauf des Jahres 2020, einschließlich der Zahlung deren Durführung beantragt wird, liegt nicht über dem Betrag zu dem der Importeur Zugang zum Devisenmarkt hätte, wenn man die Gütereinfuhren berechnet, die auf seinen Namen im System zur Überprüfung der Gütereinfuhren (SEPAIMPO) stehen und zwischen dem 01.01.2020 und dem Vortag des Zugangs zum Devisenmarkt offiziell verbucht wurden.

Die unter Punkt 1.1 vorgesehene Voraussetzung kommt für den öffentlichen Sektor, Firmen, welche kritische Arzneimittel liefern, Importe von Test-Kits für COVID-19, oder die Zahlungen der Importe mit ausstehendem Zollregister nicht zur Anwendung, sofern der zur Regularisierung ausstehende Betrag seitens des Kunden für ähnliche Zahlungen ab 01.09.19 nicht über dem Betrag von US$ 250.000 liegt, einschließlich des Betrags, für den der Zugang zum Devisenmarkt beantragt wird.

2) Tilgung des Kapitals von Intercompany-Krediten

Bis zum 30.06.20 ist die vorherige Genehmigung der BCRA für den Zugang zum argentinischen Devisenmarkt erforderlich, zur Tilgung von Kapitaldiensten aus Finanzschulden dem Ausland gegenüber, wenn der Gläubiger ein verbundenes Unternehmen in Zusammenhang mit dem Schuldner ist (Zinsen können jedoch bezahlt werden).

(3) Neue Einschränkungen in Argentinien für den Dollarkauf durch Wertpapiergeschäfte

Die Bestimmung ändert außerdem die vorherige Mitteilung „A“ 7001 der BCRA, die seit einem Monat gültig war und festgelegt hatte, dass zwecks Zugang zum Devisenmarkt, binnen der vorherigen und der nachträglichen 30 Kalendertage keine Verkäufe von Wertpapieren mit Liquidierung in Fremdwährung oder Überweisungen derselben an ausländische Anlageninstituten erfolgt sein können, noch erfolgen werden (Geschäfte die üblicherweise als „Dollar MEP“ oder „Bargeld gegen Liquidierung“ bekannt sind). Laut dieser neuen Bestimmung werden diese Fristen auf 90 Tage mit Limit ab 01.04.20 erweitert.

Schließlich hat die BCRA am 08.06.20 eine Mitteilung „B“ 12020 verkündet, welche durch ein Formular das Verfahren zwecks Gewährung der vorherigen Genehmigung der BCRA zur Zahlung von Gütereinfuhren standardisiert. Die mitwirkenden Finanzinstitute werden dafür verantwortlich gemacht, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Anträge die notwendige und ausreichende Information zur Analyse und Evaluierung seitens der BCRA beinhalten, um Verzögerungen bei der Abwicklung zu verhindern.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Martin Dietl in Buenos Aires berät Sie gerne: dietl@cbbl-lawyers.de Tel. +54 - 11 3221 9650


Dieses Schreiben stellt weder einen rechtlichen Standpunkt noch einen Ratschlag für einen Sonderfall dar.