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CBBL Abogado Luis Cuesta, Kanzlei MACDONEL CUESTA LLACA Y ESQUIVEL, Mexiko Stadt
Luis Cuesta
Abogado
MACDONEL CUESTA LLACA Y ESQUIVEL, Mexiko Stadt

Aktuelles zum mexikanischen Wirtschaftsrecht

Nationale Energiekommission in Mexiko nimmt Fristen wieder auf

21.07.2025

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Mexiko Stadt, Herrn André Röhrle, roehrle@cbbl-lawyers.de, Tel. +52 - 55 - 564 540 96www.muclaw.mx


Mit der Anfang 2025 in Kraft getretenen Energiereform wurde der Energiesektor in Mexiko zentralisiert und die Nationalen Energiekommission (CNE) gegründet. Die CNE ist dem Energieministerium (SENER) unterstellt, ist jedoch technisch und operativ unabhängig. Sie übernimmt Aufgaben, die zuvor zwischen der Energieregulierungskommission (CRE) und der Nationalen Kommission für Kohlenwasserstoffe (CNH) aufgeteilt waren. Die beiden letzteren wurden im Rahmen der Energiereform aufgelöst.

Um u.a. die reibungslose Übertragung von Informationen, Dateien und entsprechenden Systemen von der CRE und dem SENER auf die CNE zu gewährleisten, wurde gesetzlich eine 90-tägige Aussetzung der Fristen und Laufzeiten für die Annahme und Bearbeitung von Angelegenheiten durch die CNE festgesetzt. Die Aussetzung trat mit ihrer Veröffentlichung im mexikanischen Bundesgesetzblatt am 18. März dieses Jahres in Kraft.

Am 5. Juni 2025 wurde nun im mexikanischen Bundesgesetzblatt ein Beschluss veröffentlicht, mit dem die CNE die ausgesetzten Fristen und Laufzeiten mit Wirkung zum 6. Juni 2025 wieder aufnimmt und anwendet.

Die CNE wird vorübergehend auch das bisherige Regelwerk der CRE anwenden und verlangt die Anpassung von Berichten und Bescheinigungen, die während der Aussetzungsfrist ausgestellt worden sind.

Es sei darauf hingewiesen, dass die CNE mit dem Beschluss nun die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten entgegennimmt, bearbeitet und entscheidet, mit Ausnahme u. a. der folgenden Anträge:

(i) Anträge auf neue Erzeugungsgenehmigungen im Elektrizitätssektor
(ii) Anträge auf neue Genehmigungen für den Einzelhandelsverkauf von Erdgas, Erdölprodukten und Flüssiggas
(iii) Anträge auf neue Genehmigungen für den Vertrieb von Erdölprodukten (einschließlich Flüssiggas) auf anderem Wege als über Pipelines
(iv) Anträge auf neue Genehmigungen für die Vermarktung von Erdgas, Erdölprodukten, Flüssiggas und Petrochemikalien
(v) Anträge auf Änderung der Kapitalstruktur von Genehmigungsinhabern, die eine Änderung der Unternehmens- oder Managementkontrolle zur Folge haben
(vi) Anträge auf Aktualisierung aufgrund von Änderungen der Beteiligungsstruktur und Anträge auf Aktualisierung aufgrund von Markenänderungen
(vii) Anträge auf Festsetzung und Anpassung von Gebühren, Preisen und Tarifen für die Aktivitäten der Verteilung und des Transports über Pipelines und der Speicherung von Erdgas, Erdölprodukten und Flüssiggas.

In Bezug auf die oben genannten Punkte sieht der Beschluss der CNE vor, dass Anträge entgegengenommen und bearbeitet werden, sobald die Vorschriften der Gesetze für den Elektrizitätssektor, den Kohlenwasserstoffsektor sowie die Energieplanung und -umstellung in Kraft treten.

Auch sieht der Beschluss vor, dass die CNE die Zustimmung des SENER einholen muss, um zu bestimmen, welche Projekte als vorrangig anzusehen sind, damit die Strom- und Brennstoffversorgung in defizitären Regionen des Staatsgebiets gewährleistet sind.

Der Beschluss sieht u. a. außerdem Folgendes vor:

(i) Mit Ausnahme der oben genannten Fälle (Anträge) gelten Dokumente und Anträge, die während der Aussetzung der Fristen eingegangen sind, mit Inkrafttreten des Beschlusses als eingereicht.
(ii) Die von der CRE erlassenen Vorschriften gelten weiterhin, soweit sie nicht im Widerspruch zu geltenden Gesetzen stehen.
(iii) Genehmigungsinhaber, die ihre Genehmigungen von der CRE erhalten haben, erhalten eine Frist von 15 Werktagen (ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses) eingeräumt, um alle Berichte einzureichen, die während der Aussetzung der Fristen hätten eingereicht werden müssen.

Sie haben weitere Fragen zu der Wiederaufnahme der Fristen der Energiekommission in Mexiko?

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Unser deutschsprachiger CBBL-Partneranwalt in Mexiko Stadt, Herr André Röhrle, berät Sie gerne: roehrle@cbbl-lawyers.de Tel. +52 - 55 - 564 540 96