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CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad

Aktuelles zum serbischen Wirtschaftsrecht

Neu in Serbien: Geschäftsführersperre

18.03.2019

Mit den neuen Änderungen des Unternehmensgesetzes der Republik Serbien wurde die Möglichkeit der Verhängung der Geschäftsführersperre eingeführt. Diese Maßnahme kann verhängt werden, wenn die Regeln über die Genehmigung von Geschäften, in denen es ein persönliches Interesse gibt, verletzt sind und das Gericht kann die Geschäftsführersperre auf höchstens ein Jahr bestimmen.

Mit den neuen Änderungen des Gesellschaftsgesetzes der Republik Serbien (nachstehend: “Gesetz“) wurde die Möglichkeit der Geschäftsführersperre als Sanktion für die Geschäftsführer serbischer Unternehmen eingeführt.

Die Geschäftsführersperre kann verhängt werden, falls im Klageverfahren die Verletzung der Regeln über den Interessenkonflikt und Fehler in diesbezüglichen Genehmigungsverfahren im Unternehmen festgestellt werden. Neben dem Geschäftsführer kann die Maßnahme auch gegen ein Mitglied des Aufsichtsrats, einen Vertreter der Gesellschaft sowie einen Prokuristen analog verhängt werden.

Das Gericht kann die Geschäftsführersperre auf höchstens ein Jahr bestimmen. Neben der neu eingeführten Geschäftsführersperre sieht das serbische Gesetz bei Verletzung der Regeln über den Interessenkonflikt auch die Möglichkeit des Schadenersatzes und der Aufhebung eines konkreten Rechtsgeschäftes vor.

Das Gericht wird bei der Verhängung dieser Maßnahme und nach Rechtskraft die gerichtliche Entscheidung dem Handelsregister zustellen, damit die Eintragung der Sperre ins Zentralregister vorgenommen wird. Auf der Internetseite des Handelsregisters werden die Identifikationsdaten von
juristischen Personen mit Geschäftsführersperre verkündet.

Was bedeutet die Geschäftsführersperre nach serbischem Recht genau?

Die Geschäftsführersperre wird in Serbien nur in Artikel 67 des Gesetzes erwähnt, aber nicht umfassend geregelt und deswegen stellt sich die Frage ihrer Wirkung. Einerseits gibt es keine Regelung bezüglich der Begrenzungen oder Bedingungen, die ein Geschäftsführer erfüllen muss, damit er in einer serbischen Gesellschaft bestellt werden kann. Andererseits ist die erga omnes Wirkung der Geschäftsführersperre nicht klar geregelt, zumal diese Sperre in einem privatrechtlichen Prozess (inter partes), und nicht in einem Strafverfahren oder Verstoßverfahren, ausgesprochen wird.

Es ist zu erwarten, dass der serbische Gesetzgeber im Rahmen der Harmonisierung mit dem EU Recht diese Punkte nochmals aufgreifen und explizit regeln wird.

Die beschriebenen Gesetzesänderungen beruhen auf Maßnahmen, die durch das Programm der Verbesserung der Position der Republik Serbien auf der „Doing Business“ Rangliste der Weltbank (2018 -2019) vorgesehen sind.