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CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad

Aktuelles zum serbischen Wirtschaftsrecht

NEUE Bescheinigung für Arbeitnehmer, die während der Ausgangssperre in Serbien arbeiten

30.03.2020

Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer zwischen 17.00 Uhr und 05.00 Uhr arbeiten und bei denen eine Zustimmung vorliegt, dass sie nicht der Anordnung über die Ausgangssperre auf dem Gebiet der Republik Serbien (nachstehend: „Anordnung“) unterliegen, sind verpflichtet, jedem Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, so teilte es das Wirtschaftsministeriums am 26.03.2020 mit.

Von Herrn Luka Vodinelić, Diplom-Jurist, office@tsg.rs, Tel: +381 1 132 852 27, www.tsg.rs

Das Formular kann hier heruntergeladen werden. Diesbezüglich teilte die Wirtschaftskammer Serbien mit, dass die Bescheinigungen auf dem vorgegebenen Formular zu erteilen sind und dass eine abweichende Form bei einer Kontrolle vor Ort nicht berücksichtigt wird.

Ein Arbeitgeber, der während der Ausgangssperre bis zu 100 Arbeitnehmer in einer Schicht hat, hat diese Bescheinigungen täglich auszustellen, während ein Arbeitgeber, der mehr als 100 Arbeitnehmer in einer Schicht hat, die Bescheinigungen wöchentlich ausstellen muss, und zwar für jeden Arbeitnehmer, der durch Zustimmung des Innenministerium von der o.g. Anordnung über die Ausgangssperre ausgenommen ist.

In der Mitteilung wurde besonders betont, dass Polizeibeamte ab dem 28.03.2020 ab 17.00 Uhr kontrollieren werden, ob eine entsprechende Bescheinigung vom Arbeitgeber vorliegt (in Papier- oder elektronischer Form – oder als Scan auf dem Handy, Tablet u.Ä.), die nur dann gültig ist, wenn sie in der Datenbank des Innenministeriums eingetragen und der Arbeitnehmer von der Anordnung über die Ausgangssperre auf dem Gebiet der Republik Serbien ausgenommen ist.

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