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CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad

Aktuelles zum serbischen Wirtschaftsrecht

Neue Maßnahmen in Serbien zur Bekämpfung des Coronavirus am Arbeitsplatz

20.07.2020

Die Regelung, mit welcher neue Pflichten für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingeführt werden, wurde zur Bekämpfung der Ausbreitung von Infektionskrankheiten und Erfüllung der sicheren Arbeitsbedingungen angenommen.

von Frau Rechtsanwältin Aleksandra Rajić, aleksandra.rajic@tsg.rs, Tel: +381 11 3285 153, www.tsg.rs

Alle Arbeitgeber in Serbien sind verpflichtet, spätestens bis zum 10. August einen Plan für die Anwendung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Entstehung und Verbreitung der Epidemie von Infektionskrankheiten zu erstellen (nachstehend: „Plan der Präventionsmaßnahmen“).

Die Regelung über Präventionsmaßnahmen für eine sichere und gesunde Arbeit zur Bekämpfung der Entstehung und Verbreitung der Epidemie von Infektionskrankheiten tritt in Kraft am 11.07.2020 („Amtsblatt der RS“ Nr. 94/20, nachstehend: „Regelung“) und ist auf alle Arbeitsstellen in einem Arbeitsumfeld anzuwenden, wo Arbeitstätigkeiten durchgeführt werden. Das gilt nicht für die Arbeitstätigkeiten, die außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten ausgeübt werden, und für das Home Office.

Pflichten der Arbeitgeber in Serbien

Alle Arbeitgeber in Serbien sind verpflichtet, spätestens bis zum 10. August 2020 einen Plan der Präventionsmaßnahmen zu erstellen, der Bestandteil eines Dokumentes zur Risikobewertung im Sinne der Vorschriften über die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bildet. Der Plan der Präventionsmaßnahmen muss Folgendes enthalten:

  • Präventionsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Bekämpfung der Entstehung der Epidemie von Infektionskrankheiten;
  • Pflichten zur Durchführung und Kontrolle über die Durchführung von Präventionsmaßnahmen und Tätigkeiten;
  • Maßnahmen und Tätigkeiten für das Verfahren bei Entstehung der Epidemie von Infektionskrankheiten.

Präventionsmaßnahmen umfassen eine Reihe von Handlungen und Tätigkeiten, zu deren Vornahme der Arbeitgeber verpflichtet ist. Darunter werden sowohl die Erteilung von schriftlichen Anweisungen zur Beachtung der erforderlichen Maßnahmen und die Sicherstellung der zusätzlichen hygienischen Anforderungen in Geschäftsräumlichkeiten, als auch die Fragen der Organisation der Arbeit durch die Umverteilung der Arbeitszeit und die Einführung der Schichtarbeit mit geringer Zahl von Arbeitskräften verstanden.

Die Kontrolle über die Anwendung der vorgeschriebenen Maßnahmen wird von einer zur Arbeitssicherheit beauftragten Person übernommen.

Darüber hinaus schreibt die Regelung auch die Pflichten für die Arbeitnehmer zur Bewältigung der Ausbreitung von Infektionskrankheiten vor. Alle Arbeitnehmer haben die Verpflichtung, die vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz einhalten und den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn sie Zweifel haben, Symptome der Infektionskrankheit bei sich, anderen Arbeitnehmern oder ihren Angehörigen zu erkennen.

Falls Arbeitgeber keinen Plan der Präventionsmaßnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstellen, kann Arbeitgebern, die juristische Personen sind, eine Geldbuße von 800.000 RSD bis zu 1.000.000 RSD nach den Strafbestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes verhängt werden („Amtsblatt der RS“, Nr. 101/2005, 91/2015 und 113/2017 – ein anderes Gesetz).

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