Aktuelles zum ägyptischen Wirtschaftsrecht
Neue Meldepflichten bei Auslandsinvestitionen in Ägypten
09.01.2020
Wichtige Ankündigung: Das ägyptische Ministerium für Investitionen und Internationale Kooperation („MIIC“) verlangt ab dem 1. Oktober 2019 quartalsmäßig die Vorlage eines weiteren Formulars, mit dem Unternehmen mit ausländischer Beteiligung bestimmte Datensätze vorlegen müssen.
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kairo, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44, mideastlaw.de
Gemäß dem am 31. Juni 2019 verabschiedeten Gesetz Nr. 141 aus 2019 wird Artikel 74 des Investitionsgesetzes (Nr. 72 aus 2017) um die Ziffer 14 ergänzt, die es der ägyptischen Investitionsbehörde - General Authority for Investment and Free Zones (nachfolgend „GAFI“) erlaubt,
„Informationen und Daten anzufordern, die zur Berechnung der Ströme und Bestände direkter und indirekter ausländischer Investitionen erforderlich sind“.
Das Formular für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung ist unter folgendem Link verfügbar und kann online ausgefüllt werden: (http://gafi.gov.eg/English/eServices/FDI).
Der ägyptische Premierminister hat dementsprechend per Dekret Nr. 2731 aus 2019 die Durchführungsverordnung zum InvestitionsgesetzNr. 72 aus 2017 um Artikel 126 bis und 126 bis A ergänzt. Das Dekret trat am 7. November 2019 in Kraft.
Danach sind alle „lokale und private“ Unternehmen, ob bereits gegründet oder noch in Gründung, verpflichtet, der GAFI bestimmte Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, damit diese das in Ägypten direkt oder indirekt investierte Kapital durch ausländische Investoren erfassen kann. Zu den „privaten“ Unternehmen gehören alle in Ägypten ansässigen Unternehmen, unabhängig davon, welche Rechtsform sie haben, sowie Gemeinschaftsprojekte, die dem ägyptischen Investitionsrecht unterliegen und einen ausländischen Anteil enthalten.
Unternehmen sind somit verpflichtet, folgendes bei der GAFI einzureichen:
- Berichte (Establishment and Amendment Form) über (i) die Gründung einer Gesellschaft und (ii) jede Änderung der Höhe des Stammkapitals, des Gegenstandes der Gesellschaft, der Gesellschafterbeteiligung oder der Zusammensetzung des Vorstandes innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Gesellschaftsgründung bzw. ab Datum jeder Änderung;
- Quartalsberichte (Quarter Form) innerhalb von maximal 45 Tagen ab Ende eines Quartals;
- Jahresberichte (Annual Form) innerhalb von 4 Monaten ab Ende eines abgelaufenen Kalenderjahres.
Die angeforderten Informationen und Daten werden online (oder auf andere Weise) auf speziell dafür vorgesehenen Formularen, die im Ministerialdekret Nr. 2732 aus 2019 abgedruckt sind, abgefragt.
Im Falle einer Verletzung oder Nichteinhaltung der Meldepflicht sieht der Gesetzgeber eine Geldbuße in Höhe von höchstens EGP 50.000 (etwas EUR 2.800) vor, die gegen den verantwortlichen Geschäftsführer einer juristischen Person zu verhängen ist, wenn nachgewiesen wird, dass ihm eine solche Verletzung oder Nichteinhaltung der Meldepflicht bekannt war.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Kairo, Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, berät Sie gerne: ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44