Neue Pflicht zur Annahme der Bestellung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern in Ägypten seit 1. Oktober 2026
Veröffentlicht am 02.11.2026
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Seit dem 1. Oktober 2026 trägt die ägyptische Investitionsbehörde GAFI (General Authority for Foreign Investment) keine Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder mehr ein, deren Annahme der Bestellung nicht formell nachgewiesen ist.
Grundlage für diese neue Gangart ist der Beschluss des GAFI-Vorsitzenden Nr. 664/4 aus dem Jahr 2026.
Wer in Ägypten eine Gesellschaft gründet oder Organe neu besetzt, sollte diese Anforderung von Anfang an einplanen. Andernfalls drohen Verzögerungen von mehreren Wochen, gerade bei Organmitgliedern mit Wohnsitz im Ausland.
1. Was regelt der Beschluss für Geschäftsführer in Ägypten?
Keine Person soll mehr ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen zum Geschäftsführer oder zum Vorstandsmitglied einer ägyptischen Gesellschaft bestellt werden können. Das Organmitglied muss seine erfolgte Bestellung künftig deshalb gegenüber der GAFI ausdrücklich annehmen, bevor dessen Eintragung erfolgt.
GAFI begründet dies mit dem Schutz der betroffenen Personen. Denn Organmitglieder tragen in Ägypten erhebliche zivil- und strafrechtliche Verantwortung.
Zugleich soll die Wirksamkeit von Gesellschaftshandlungen gegenüber Dritten abgesichert werden.
Nach der Darstellung der GAFI schafft der Beschluss keine neue Pflicht, sondern setzt eine bestehende gesetzliche Pflicht nun konsequent durch. In der Praxis ist dennoch neu: 2023 hatte die GAFI auf die Vorlage von Annahmeerklärungen weitgehend verzichtet. Diese Erleichterung ist nun faktisch zurückgenommen – zum Schutze der betroffenen Personen.
2. Wer ist betroffen vom Beschluss für Geschäftsleiter in Ägypten?
Die Regelung gilt für die drei Rechtsformen, die ausländische Investoren in Ägypten in der Praxis typischerweise wählen:
- Tabelle einfügen -
Betroffen sind nach unserem Verständnis nicht nur Neugründungen, sondern auch spätere Neubestellungen in bestehenden Gesellschaften. Auch dort verlangt die ägyptische Investitionsbehörde GAFI bei der Eintragung des neuen Organmitglieds den Nachweis der Annahme des Amtes.
3. Wie kann man die Ernennung des Geschäftsführers oder des Vorstands in Ägypten nachweisen?
GAFI akzeptiert jeden der folgenden Nachweise. Einer davon ist ausreichend:
Elektronische Signatur des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder einer Annahmeerklärung über das GAFI-Portal. Dafür ist ein in Ägypten anerkanntes Signaturzertifikat erforderlich, über das ausländische Organmitglieder meist nicht verfügen.
Vollmacht, die den Bevollmächtigten ausdrücklich zur Annahme der Bestellung ermächtigt.
Notariell beglaubigte Annahmeerklärung des Organmitglieds.
Annahmeerklärung mit bankbestätigter Unterschrift. Die Bank bestätigt die Unterschrift anhand des persönlichen Kontos des Unterzeichners.
Die Annahmeerklärung erfolgt auf einem GAFI-Formular. Darin bestätigt das Organmitglied zugleich, dass keine Verurteilungen gegen ihre Person vorliegen, die gemäß den Artikeln 89 und 162 bis 164 des ägyptischen Gesellschaftsgesetzes einer Bestellung entgegenstehen würden.
4. Praxishinweise für ausländische Investoren
Für Organmitglieder im Ausland ist eine spezielle Vollmacht in der Regel der praktikabelste Weg. Sie deckt neben der Annahme der Bestellung auch die übrigen Gründungsformalitäten ab.
Unsere Praxistipps für Organmitglieder im Ausland:
5. Fazit
Der Beschluss 664/4 erhöht die Rechtssicherheit für Organmitglieder ägyptischer Gesellschaften, verlängert aber den Gründungsprozess, wenn die aktuelle Rechtslage nicht von Beginn an berücksichtigt wird.
Mit einer korrekt formulierten und rechtzeitig legalisierten Vollmacht lässt sich die Anforderung ohne nennenswerte Verzögerung erfüllen.
Ule & Steiner | Mideast Law begleitet Gründungen von LLCs, Ein-Personen-Gesellschaften und Aktiengesellschaften in Ägypten. Wir stellen Ihnen die von GAFI geforderte Vollmachtsformulierung zur Verfügung und koordinieren Beglaubigung, Legalisation und Einreichung.
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Sie haben weitere Fragen zur Pflicht der Annahme von der Bestellung eines Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds in Ägypten seit dem 1. Oktober 2026.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Kairo, Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, berät Sie gerne: ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44