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CBBL Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel
Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M.
Rechtsanwalt und Advocaat
Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Brüssel

Aktuelles zum Kartellrecht und EU-Recht

Aufgepasst: Die neue Produktsicherheitsverordnung regelt zahlreiche neue Pflichten!

10.04.2025

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Brüssel, Herrn Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de


Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die neue Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie tritt an die Stelle der Richtlinie 2001/95/EG, welche durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) umgesetzt wurde.

Das neue EU-Gesetz ist für alle Wirtschaftsakteure der Lieferkette von großer Relevanz und greift vor allem die voranschreitende Digitalisierung auf. Es betrifft insbesondere Hersteller, Einführer, Händler und nunmehr auch Fulfillment-Dienstleister. Zwar kein Wirtschaftsakteur im Sinne dieser Verordnung, aber dennoch erfasst sind Anbieter von Online-Marktplätzen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschriften ist, dass diese in der EU Verbraucherprodukte in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben. Allerdings fallen hierunter nicht nur Produkte, die für Verbraucher konzipiert sind, sondern auch solche, die zwar ausschließlich zur gewerblichen Nutzung bestimmt, aber auf den Verbrauchermarkt gelangt sind. Sie können neu, aber auch gebraucht, repariert oder wiederaufgearbeitet sein. Ausgenommen sind allerdings einige Produktkategorien, darunter Arzneimittel, Lebensmittel, lebende Tiere und Antiquitäten (Art. 2 Abs. 2 GPSR). Daneben besonders zu beachten sind EU-Rechtsvorschriften, die bereits Sicherheitsanforderungen bestimmter Produkte zum Gegenstand haben.

1. Ein Überblick über die Pflichten

Die Verordnung bringt einige Änderungen des Produktsicherheitsrechts mit sich. Zahlreiche neue Pflichten haben Eingang ins EU-Gesetz gefunden. So verlangt die GPSR in Art. 27, dass alle Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen eng mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Dies soll über das neueingerichtete Safety-Business-Gateway erfolgen. Ein besonderes Augenmerk legte der europäische Gesetzgeber auf die Pflichten aller Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen bei Produktsicherheitsrückrufen und Sicherheitswarnungen. In diesem Fall müssen sie gemäß Art. 35 Abs. 1 GPSR sicherstellen, dass alle ermittelten betroffenen Verbraucher direkt und unverzüglich informiert werden. Anforderungen an die Gestaltung finden sich in Art. 36 GPSR. Darüber hinaus besteht die Pflicht, den Kunden die Möglichkeit zu geben, zum Zwecke der Übermittlung von Sicherheitsinformationen ihre Kontaktdaten zu hinterlegen (Art. 35 Abs. 2 GPSR). Daneben müssen die Wirtschaftsakteure den Verbrauchern eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe anbieten (Art. 37 GPSR). Diese kann eine Reparatur, das Bereitstellen eines Ersatzes oder eine angemessene Erstattung des Wertes sein, wobei sie mindestens zwei dieser Maßnahmen vorschlagen müssen. Bei einer Bereitstellung von Produkten im Internet oder über andere Fernabsatzwege gelten besondere Informationspflichten (Art. 19 GPSR).

Den Herstellern und seinen Bevollmächtigten treffen weitere Pflichten. So müssen sie eine interne Risikoanalyse durchführen (Art. 9 Abs. 2 GPSR). Stellt sich das Produkt im Ergebnis als unsicher heraus, sind sie verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (Art. 9 Abs. 8 GPSR). Hierüber müssen zum einen die Verbraucher und zum anderen über das Safety-Business-Gateway die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten unterrichtet werden. Daneben sind sie verpflichtet, technische Unterlagen zu erstellen (Art. 9 Abs. 2 GPSR). Im Falle eines Unfalls durch ein Verbraucherprodukt müssen die Hersteller diesen über das Safety-Business-Gateway melden (Art. 20 GPSR).

Den Einführern von Verbraucherprodukten aus EU-Drittstaaten treffen regelmäßige Prüfpflichten (Art. 16 Abs. 2 GPSR). Sie müssen unter anderem sicherstellen, dass das Produkt den technischen Anforderungen entspricht.

Auch Marktplatzbetreiber unterliegen besonderen Pflichten (Art. 22 GPSR). Diese müssen unter anderem eine zentrale Kontaktstelle für die Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden benennen, über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen und sicherstellen, dass Verbraucher über Produktsicherheitsrückrufe rechtzeitig und angemessen informiert werden.

2. Weitere Neuerungen

Zu berücksichtigen sind weitere neue Vorschriften in der EU-Produktsicherheitsverordnung. So müssen im Rahmen der Beurteilung der Sicherheit von Produkten neue Kriterien herangezogen werden (Art. 6 GPSR). Mit in die Beurteilung fließt nun etwa bei bestimmten Produkten das Vorhandensein angemessener Cybermerkmale.

Außerdem besteht mit dieser Verordnung schließlich Gewissheit darüber, wann eine Produktveränderung wesentlich ist. Gemäß Art. 13 Abs. 3 GPSR ist die Veränderung eines Produkts dann wesentlich, wenn sich unter anderem die Art der Gefahr geändert hat.

Die GPSR räumt der Europäischen Kommission eine besondere Befugnis ein: Sie kann ein Rückverfolgbarkeitssystem für solche Produkte einrichten, für die die Wahrscheinlichkeit eines ernsten Gesundheits- und Sicherheitsrisikos für Verbraucher besteht (Art. 18 GPSR).

3. Ausblick

Die neue Produktsicherheitsverordnung sorgt für gleiche Rahmen- und Wettbewerbsbedingungen und befördert damit auch ein hohes Verbraucherschutzniveau. Für alle Wirtschaftsakteure und Marktplatzbetreiber empfiehlt es sich, angesichts der möglichen Verhängung von Sanktionen, sich mit den zahlreichen neuen Vorschriften vertraut zu machen.

Sie haben weitere Fragen zur neuen Produktsicherheitsverordnung für alle EU-Mitgliedstaaten und den zahlreichen neuen Pflichten? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Brüssel, Herr Rechtsanwalt und Advocaat Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., berät Sie gerne: vanderhout@cbbl-lawyers.de, Tel. +32 - 2 - 234 11 60, www.kapellmann.de