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CBBL Advokátka/Partner Šárka Gregorová, Kanzlei Schaffer & Partner, Prag
Šárka Gregorová
Advokátka/Partner
Schaffer & Partner
Prag

Aktuelles zum tschechischen Wirtschaftsrecht

Neue Regeln für Vorgehen bei der Beurteilung des Urlaubsanspruchs in Tschechien

16.02.2022

Anfang des Jahres 2021 ist die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs in Kraft getreten. Die Novellierung bedeutet u.a. Änderungen im Bereich der Beurteilung des Urlaubsanspruchs, nachdem das Urlaubskonzept eine bedeutende Änderung erfahren hat.

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Prag, Frau Mgr. Šárka Gregorová, LL.M., gregorova@cbbl-lawyers.de, Tel. +420 - 2 - 215 063 00, www.schaffer-partner.cz

Künftig wird von der Kürzung des Urlaubs oder dessen Teils abgesehen, sofern die Bedingung von 60 geleisteten Arbeitstagen und Nichtvorhandensein der Arbeitsleistung während einer Dauer von mindestens 100 Tagen wegen bestimmter Arbeitsverhinderungen erfüllt ist. Gegenwärtig werden solche Arbeitsverhinderungen der Arbeitsleistung in einer maximalen Höhe des Zwanzigfachen der festgestellten (kürzeren) Wochenzeit je Kalenderjahr angerechnet.
Die Berücksichtigung solcher Arbeitsverhinderungen in der Arbeitszeit ist dann an eine Bedingung angeknüpft. Neben dieser Arbeitsverhinderung muss die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im jeweiligen Jahr mindestens das Zwölffache der (kürzeren) wöchentlichen Arbeitszeit betragen.

Andererseits wurde der Katalog wichtiger Arbeitsverhinderungen der Arbeitnehmer erweitert, welche in diesem Limit nicht berücksichtigt werden, sondern vollumfänglich als Arbeitsleistung angerechnet werden. Es geht dabei um nachstehende Arbeitsverhinderungen:

  • vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, bis auf Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
  • Quarantäne, die nach Maßgabe einer anderen Rechtsvorschrift angeordnet wurde,
  • Elternurlaub bis auf jene Zeit, während welcher der Arbeitnehmer Elternurlaub bis zu der Zeit in
  • Anspruch nimmt, ab welcher die Arbeitnehmerin berechtigt ist, den Mutterschaftsurlaub anzutreten,
    sonstige wichtige arbeitnehmerseitige Arbeitsverhinderungen.

Das Gesetz unterscheidet nun bei den Arbeitsverhinderungen zwei Kategorien – bei einer Kategorie wird die geleistete Arbeitszeit des Arbeitnehmers angerechnet und bei der andren wird die geleistete Arbeitszeit nicht angerechnet. Die Arbeitsverhinderungen müssen demnach in Stunden festgehalten werden, je nachdem für wie lange Schicht oder deren Teil sie eingetreten sind.

Bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs ist die nachstehende Formel anzuwenden:

wöchentliche Arbeitszeit in Stunden × geleistete Arbeitszeit in Wochen × Anzahl Urlaubswochen : 52

Das ermittelte Ergebnis in Stunden des Urlaubsanspruchs wird dann auf ganze Stunden aufgerundet.

Nehmen wir als Beispiel eine Arbeitnehmerin:
Ihr Arbeitgeber räumt ihr 5 Wochen Urlaub pro Jahr ein, ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden, und sie nimmt den ganzen Mutterschaftsurlaub in Anspruch. Sie nimmt unmittelbar nach dieser Zeit den Elternurlaub in Anspruch.
Der Arbeitnehmerin entsteht demnach Anspruch auf höchstens 23 Tage und 1 Stunde des Urlaubs (184,61 ≐ 185 Stunden).

In diesem Fall beträgt die geleistete Arbeitszeit in Wochen 48 Wochen (28 Wochen für den Mutterschaftsurlaub und höchstens 20 Wochen für den gleich im Anschluss daran in Anspruch genommen Elternurlaub).

Sie haben weitere Fragen zum Urlaubsanspruch und dem Arbeitsrecht in Tschechien? Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Mgr. Šárka Gregorová, LL.M., und ihr Team in Prag stehen Ihnen gerne zur Verfügung: gregorova@cbbl-lawyers.de, Tel. +420 - 2 - 215 063 00