Aktuelles zum Wirtschaftsrecht
Neue Vorschriften in Spanien zur Registrierung von Kurzzeitmietverträgen
24.07.2025
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es
sowie Frau Antònia Galmés Llull, Abogada, agalmes@mmmm.es
Am 2. Januar 2025 trat in Spanien das Königliche Dekret 1312/2024 in Kraft, das eine einheitliche Registrierung von Kurzzeitvermietungen eingeführt hat.
Vermieter in Spanien, die Unterkünfte auf Zeit (befristet) anbieten, müssen ab dem 1. Juli 2025 eine Registrierungsnummer beantragen, um ihre Dienstleistungen über Online-Plattformen anzubieten.
Drei Arten von Kurzzeitmieten werden dabei in Spanien unterschieden:
- touristische,
- nicht-touristische und
- schwimmende Unterkünfte.
Zudem wird eine zentrale digitale Plattform geschaffen, die Transparenz durch die Übermittlung relevanter Daten sicherstellen soll.
Vermieter von Unterkünften in Spanien und entsprechende Plattformen sind verpflichtet, diese Nummer in ihren Angeboten sichtbar zu machen. Das Register auf der Plattform soll die Nachverfolgbarkeit, Nachhaltigkeit und Regulierung der Kurzzeitvermietung fördern.
Weitere Details zu den Anforderungen und dem Prozess der Registrierung für Vermieter in Spaniensprozess finden Sie hier: Das Register für Kurzzeitmieten in Spanien - Monereo Meyer Abogados.
Sie haben Fragen zu den neuen Vorschriften in Spanien zur Registrierung von Kurzzeitmietverträgen?
Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und Teneriffa stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.