Aktuelles zum Wirtschaftsrecht in Dänemark
Neue Zulassungsregelung für Kleintransporter in Dänemark
24.03.2020
Am 1. Juli 2019 trat eine Änderung des „lov om godskørsel“ [des Gesetzes über den Straßengüterkraftverkehr] in Kraft, nach der einige der schon für LKWs geltenden Zulassungspflichten auf gewisse Kleintransporter Anwendung finden. Gleichzeitig werden für Fahrer von Kleintransportern Anforderungen an Berufsausbildung eingeführt.
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Kolding, Frau Lissi Andersen Roost, Advokat, andersen-roost@cbbl-lawyers.de, Tel. +45 - 762 222 37, www.andersen-partners.dk
Das Gesetz über den Straßengüterkraftverkehr wurde dahin geändert, dass in Dänemark niedergelassene Fuhrunternehmer, die für fremde Rechnung mit in Dänemark zugelassenen Kleintransportern mit einer Gesamtmasse von mehr als 2.000 kg Güter befördern, einer Zulassung der Behörde Trafik-, Bygge- og Bo-ligstyrelsen bedürfen. Dies gilt, wenn der Kleintransporter Güter mit einem Gesamtgewicht von mehr als 11 kg pro Stückgut befördert. Mit dem neuen Regelwerk handelt es sich allein um eine nationale Zulassung.
Die Erteilung einer Zulassung an einem Fuhrunternehmer im Kleintransportergewerbe nach den neuen Vorschriften setzt die Erfüllung einer Reihe von Anforderungen voraus. U.a. darf sich das Unternehmen in keinem Sanierungs- oder Insolvenzverfahren befinden. Das Unternehmen darf außerdem keine fällige Schuld in Höhe von 50.000 DKK oder mehr gegenüber dem Staat haben. Ferner wird verlangt, dass das Unternehmen es glaubhaft macht, dass die Tätigkeiten in einer sicheren Weise und entsprechend der Verkehrssitte der Branche ausgeübt werden.
Ein Fuhrunternehmer im Kleintransportergewerbe muss auch die finanzielle Leistungsfähigkeit für den kommerziell sicheren Betrieb des Unternehmens haben und die erforderliche fachliche Eignung haben.
Darüber hinaus muss ein Fuhrunternehmer im Kleintransportergewerbe einen zugelassenen Verkehrsleiter haben. Der Verkehrsleiter darf keine fällige Schuld in Höhe von 50.000 DKK oder mehr gegenüber dem Staat haben oder wegen Straftaten verurteilt sein, die auf eine naheliegende Gefahr des Missbrauchs der Zulassung zu Fuhrunternehmertätigkeiten schließen lassen.
Ferner müssen Fahrer von Kleintransportern gewissen fachlichen Anforderungen genügen. Der Fahrer muss deshalb grundsätzlich einen Nachweis seiner Ausbildung zum Kleintransporterfahrer besitzen.
Darüber hinaus müssen beispielsweise Zimmerei-, Maurer- und andere Handwerksunternehmen, die bei der Ausübung ihres Gewerbes auch Kleintransporter einsetzen, ihre Fahrzeuge bei der Behörde Motorstyrelsen eintragen lassen.
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Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin in Kolding, Frau Lissi Andersen Roost steht Ihnen gerne zur Verfügung: andersen-roost@cbbl-lawyers.de, Tel. +45 - 762 222 37